Agrarrecht (Deutschland)

Agrarrecht (Deutschland)

Das Agrarrecht ist ein juristisches Querschnittsgebiet, das über das Recht der Landwirtschaft hinaus geht und auch die Regelungen der Forstwirtschaft, der Binnenfischerei und der Jagd umfasst. Die Satzungsversammlung der deutschen Bundesrechtsanwaltskammer hat die Einführung eines Fachanwalts für Agrarrecht beschlossen.

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Die Verwendung des Begriffs Agrarrecht im heutigen Sinn hat sich in Deutschland erst seit 1928 entwickelt, in diesem Jahr wurde an der Universität Berlin erstmals eine Vorlesung mit diesem Titel abgehalten.[1] Bis zum 18. Jahrhundert sprach man vom Bauernrecht. Im 19. Jahrhundert verstand man unter Agrarrecht eher die Gesetzgebung im Zuge der Bauernbefreiung, während man für die rechtlichen Sondervorschriften im Boden-, Arbeits- und Pachtrecht den Begriff Landwirtschaftsrecht verwendete.

Ab 1933 wurde durch die Nationalsozialisten der Begriff Agrarrecht durch den ideologischen Begriff Bauern- und Bodenrecht ersetzt.

Nach 1945 verwendete man zunächst mehrheitlich wieder den Begriff Landwirtschaftsrecht. Inzwischen hat sich Agrarrecht als Begriff etabliert und dem europäischen Sprachgebrauch angeglichen, z.B. agricultural law, diritto agrario, droit agraire. Auch in der Schweiz und Österreich wird der Begriff Agrarrecht verwendet.

Rechtsgebiete

Die wichtigsten zivilrechtlichen Gebiete des Agrarrechts sind das landwirtschaftliche Sondererbrecht, in Norddeutschland durch die Höfeordnung geregelt, sowie das Grundstücksverkehrs- und Pachtrecht. Mit den Landwirtschaftsgerichten sind besondere Abteilungen bei den Gerichten für diese Rechtsgebiete eingerichtet. Auch im Bereich des öffentlichen Rechts gibt es Sondervorschriften für die Landwirtschaft, bsp. Flurbereinigungsverfahren, die Privilegierung für das Bauen im Außenbereich, aber auch die Agrarförderung. Zu nennen sind auch das Tierseuchen- und Tierschutzrecht, das Saatgutverkehrsrecht und Agrarumweltrecht. Schließlich gibt es in Deutschland und Österreich mit dem sog. Agrarsozialrecht auch ein besonderes Sozialrecht für die Angehörigen der landwirtschaftlichen Berufe.

Europarecht

Art. 32 Abs. 1, Satz 1 EG-Vertrag betrifft auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die wichtigsten Ziel der europäischen Agrarpolitik sind in Art. 33 EG-Vertrag zusammengefasst: Produktivitätssteigerung, Sicherstellung der Versorgung, Stabilisierung der Märkte, Sicherung einer angemessenen Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung. Dementsprechend werden in der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich die Regelungen des öffentlichen Agrarrechts vom Europarecht dominiert.

Literatur

  • Grimm, Christian, Agrarrecht, 3. Auflage, München 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-59146-4
  • Kroeschell, Deutsches Agrarrecht, 1983
  • Münchener Anwaltshandbuch: Agrarrecht, 1. Auflage, München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60207-8

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Klässel, Das Deutsche Agrarrecht und seine Reform, 1947, S. 5.
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