Massenentlassung

Massenentlassung
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Eine Entlassung hat mehrere Bedeutungen:

Inhaltsverzeichnis

Privatrechtliche Bedeutung

Ein Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag kann jederzeit durch den Arbeitgeber beendet werden, eine Ausnahme ist die fristlose Kündigung (etwa in der Probezeit oder aufgrund schwerwiegender Fehlverhalten (z. B. Beleidigung von Vorgesetzten oder Industriespionage). Ein Arbeitnehmer kann nur im Rahmen der Regularien im Arbeitsvertrag kündigen (in der Regel fristgerecht).

Massenentlassungen

Unter den Voraussetzungen des § 17 KSchG, vor allem bei Überschreitung gewisser im Gesetz genannter Schwellenwerte, kann ein Arbeitgeber verpflichtet sein, die Entlassung mehrerer Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem tatsächlichen Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Betrieb der Agentur für Arbeit mitzuteilen (vergleiche Massenentlassungsanzeige / "anzeigepflichtige Massenentlassung"). Nach der Entscheidung des EuGH vom 27. Januar 2005 wird man aber davon ausgehen müssen, dass diese Massenentlassungsanzeige vor Ausspruch der Kündigungen erfolgen muss und nicht mehr erst vor dem tatsächlichen Auslaufen der Kündigungsfrist. Regelmäßig lösen Massenentlassungen in Betrieben, in denen ein Betriebsrat gewählt wurde, zusätzlich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. § 111 BetrVG aus, die dem Betriebsrat Informationsansprüche geben, einen Verhandlungsanspruch über einen Interessenausgleich und in der Regel einen (erzwingbaren) Anspruch auf Abschluss eines Sozialplans. (siehe dazu im Einzelnen: Betriebsänderung).

Beamtenrechtliche Bedeutung

Der Begriff Entlassung hat also seinen Ursprung im öffentlichen Recht und kennzeichnet eine spezifische Form der Beendigung des (öffentlich-rechtlich ausgestalteten) Beamtenverhältnisses auf Antrag des Beamten oder durch die Anstellungsbehörde, zum Beispiel wegen schwerer Dienstvergehen (siehe: Beamtenrecht). Die Entlassung wird vollzogen durch einen die Entlassung verfügenden, hoheitlichen Verwaltungsakt (im Unterschied zu einer rein zivilrechtlichen Kündigungserklärung, mit der etwa ein Arbeitsverhältnis beendet werden kann).

Militärrechtliche Bedeutung

Im deutschen Soldatengesetz ist die Entlassung eine Form der Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten neben anderen Beendigungarten wie z. B. den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand.

Der Soldat ist nach § 46 Soldatengesetz zu entlassen, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit verliert oder ohne Genehmigung seinen Wohnsitz im Ausland nimmt; ferner in bestimmten Fällen, in denen seine Ernennung oder seine Versetzung in den Ruhestand fehlerhaft oder rechtswidrig war; wenn er sich weigert, den Diensteid abzulegen oder wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist. Ein Berufssoldat kann auch selbst seine Entlassung beantragen.

Österreich

In Österreich wird der Begriff „Entlassung“ nur im Sinne von vorzeitige Entlassung aus wichtigem Grund (gemäß § 27 AngG, zum Beispiel Untreue) verwendet. Daher kann es in Österreich zwar Massenkündigungen, nicht aber Massenentlassungen geben.

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