- Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
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Eine Kur dient der Stärkung einer (schwachen) Gesundheit und unterstützt die Genesung bei Krankheiten und Leiden vielerlei Art in dafür vorgesehenen Kurorten und Heilbädern.
Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Grundlagen
In den bundesdeutschen Gesetzen werden Kuren als „Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation“ bezeichnet (beispielsweise im Bundesurlaubsgesetz). Die gesetzlichen Grundlagen für Kuren sind im Fünften Buch Sozialgesetzbuch für „medizinische Vorsorgeleistungen“ in den Paragraphen § 23 und § 24 und für „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ in den Paragraphen § 40 und § 41 geregelt. Im Kurortegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wird definiert: „Eine Kur dient durch wiederholte Anwendung vorwiegend natürlicher Heilmittel nach einem ärztlichen Plan der Gesunderhaltung oder Genesung des Menschen; in der Regel ist sie mit einem Ortswechsel verbunden.“ Meistens haben diese Orte, die sich meist in landschaftlich reizvoller Lage befinden, eigene Quellen mit Heilwasser und sind mit vielfältigen Möglichkeiten ausgestattet, einen Patienten wieder gesunden zu lassen.
Kurarten
Eine Kur kann in Deutschland von den gesetzlichen Krankenkassen bezuschusst werden. Daneben gibt es Mutter-Kind-Kuren und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation. Letztere dienen häufig der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Deshalb ist der Hauptkostenträger die gesetzliche Rentenversicherung. Für Menschen, die nicht (mehr) im Arbeitsleben stehen, zahlen in der Regel die Krankenkassen, aber auch andere Rehabilitationsträger (zum Beispiel die Arbeitsverwaltung).
Eine besondere Form der Kur ist die Anschlussheilbehandlung (AHB) direkt nach einem Krankenhaus-Aufenthalt. Sehr oft werden Anschlussheilbehandlungen nach Operationen verordnet, damit die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erleichtert wird. Es ist üblich, dass die Krankenversicherungen wie etwa auch die Beihilfe für Beamte verlangen, dass die AHB innerhalb von zwei Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus begonnen wird. Da die Krankenversicherungen auf der anderen Seite voraussetzen, dass die Heilmaßnahme schriftlich genehmigt werden muss, um finanziert zu werden, erweist sich dieser Zeitraum oft als sehr eng. Voraussetzung für eine AHB ist die Verordnung des behandelnden Arztes im vorher besuchten Krankenhaus. Dessen ausführliche schriftliche Begründung ist dem Antrag an die Krankenkasse bzw. Beihilfestelle beizufügen. Viele Krankenhäuser verfügen über Sozialarbeiter, die für diese organisatorische Abwicklung der Beantragung und Genehmigung der AHB zuständig sind. Der Patient selbst oder Angehörige können sich ebenfalls mit dem Ziel, eine AHB zu bekommen, an den Sozialarbeiter wenden.
Geschichte
Schon im Mittelalter gab es Kurorte. Heilende Quellen und dergleichen sollten die Menschen damals von ihren Leiden befreien. Auch war das Tote Meer schon zu Jesu Zeiten ein beliebter Ort für Wohlhabende, die sich der wohltuenden Kraft des salzigen Wassers nicht entziehen konnten.
Siehe auch
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