- Mehrverkehrseinrede
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Mehrverkehr bezeichnet in der juristischen Fachsprache den Umstand, dass eine Frau Geschlechtsverkehr mit mehreren Partnern hat. Besonders bedeutsam wird dieser Umstand erst dann, wenn er sich während der Empfängniszeit eines Kindes (laut § 1600d BGB zwischen dem 181. und dem 300. Tag vor der Geburt des Kindes) zugetragen hat.
Bis zur Reform des Rechtes der nichtehelichen Kinder durch das Nichtehelichengesetz, das am 1. Juli 1970 in Deutschland in Kraft trat, bestand die Möglichkeit, dass der vermeintliche Kindesvater einen Prozess zur Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsfestsetzung durch die Mehrverkehrseinrede blockieren konnte (sofern sich für seine Behauptung Zeugen fanden). Seit dem 1. Juli 1970 ist für die Frage der Vaterschaftsfeststellung nur noch der wissenschaftliche Beweis, insbesondere durch ein Abstammungsgutachten maßgebend.
Vor 1970 konnte die Mehrverkehrseinrede auch zur damaligen Ehelichkeitsanfechtungsklage (jetzt Vaterschaftsanfechtungsklage) führen.
Siehe auch
Kindschaftssache, Genetischer Fingerabdruck, Kuckuckskind, Vaterschaftsfeststellung
Literatur
- Sybille Buske: Fräulein Mutter und ihr Bastard, Göttingen 2004, ISBN 3-89244-750-0
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