Messzugangsverordnung

Messzugangsverordnung

Unter Liberalisierung des Messwesens versteht man den Prozess der Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für Messeinrichtungen in der Energiewirtschaft (z. B. Stromzähler, Gaszähler). Ziel der Liberalisierung ist es, einen freien Markt für diese Dienstleistung zu schaffen, der zu sinkenden Messentgelten für den Kunden führt.

Die erste rechtliche Grundlage wurde durch § 21b Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 geschaffen. Auf Wunsch des Anschlussnehmers konnten Messeinrichtungen von unabhängigen, dritten Messstellenbetreibern eingebaut und betrieben werden. Vorher konnten Dritte nur durch den ortsansässigen Netzbetreiber beauftragt werden.

Mit dem "Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb" [1] vom 9. September 2008 wurde der § 21b Energiewirtschaftsgesetz dahingehend geändert, dass nunmehr der Anschlussnutzer (Mieter), nicht mehr der Anschlussnehmer (Eigentümer) das Wahlrecht zur Beauftragung eines dritten Messdienstleisters innehat. Ab dem 1. Januar 2010 besteht die Pflicht, bei Neubauten und Modernisierungen sog. intelligente Stromzähler einzubauen.

Die Bundesregierung hat mit dem Erlass der Messzugangsverordnung von der Ermächtigung des § 21 b Abs. 4 EnWG Gebrauch gemacht, den Fremdbetrieb von Messsellen näher zu regeln: Der Messstellenbetreiber hat mit dem Netzbetreiber einen Messstellenbetreibervertrag zu schließen, in welchem u. a. Folgendes zu regeln ist:

  • Beschreibung der Prozesse beim Zählerwechsel (z. B. Fristen, Inbetriebnahme usw.)
  • Anforderungen an den Messstellenbetreiber (z. B. Anmeldung beim Eichamt; Beherrschung der Technologie der Arbeit unter Spannung bei der Zählermontage)
  • technische Anforderungen an die Messeinrichtung

Für den Betrieb der Messeinrichtung erhält der Messstellenbetreiber ein Messentgelt. Dieses kann er entweder direkt vom Kunden oder, wenn so vereinbart, von dessem Energielieferanten erheben. Die Zahlung des Messentgeltes an den Netzbetreiber entfällt bei Beauftragung eines Messstellenbetreibers.

Einzelnachweise

  1. Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Weblinks

Text der Messzugangsverordung


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