- Meuterer
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Meuterei ist eine Revolte von Truppenteilen oder Schiffsbesatzungen gegen Vorgesetzte, die weltweit als Straftat gilt. Primär entstammt das Wort dem militärischen Wortschatz, geläufiger ist es aber aus der Schifffahrt, wo es in Literatur und Film ein bekanntes Thema ist.
Historisch stehen Meutereien manchmal am Anfang umfassender Revolutionen, so wurde beispielsweise am Ende des Ersten Weltkriegs die Novemberrevolution, die zur Umwandlung Deutschlands von der Monarchie in eine demokratische Republik (Weimarer Republik) führte, durch eine Meuterei ausgelöst, die in den Kieler Matrosenaufstand mündete.
Inhaltsverzeichnis
Militär
Nach dem deutschen Wehrstrafgesetz ist die Meuterei (§ 27 WStrG) beim Militär eine gemeinschaftlich begangene Gehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung (§ 23), Nötigung (§ 24) oder ein tätlicher Angriff (§ 25) gegen einen Vorgesetzten. Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, bei schweren Fällen als Rädelsführer oder der Verursachung einer schwerwiegenden Folge (Gefahr für die Sicherheit, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert) so liegt die Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren. Auch der Versuch und die Verabredung ist strafbar, ebenso wird man auch nach einem Rücktritt nach einer Beteiligung bestraft.
Das Österreichische Militärstrafgesetz bedroht Meuterei in § 18 mit fünf bis zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Schifffahrt
In Deutschland wird in der Schifffahrt ein gemeinschaftliches Leisten von Widerstand mit Einsatz oder Androhung von Gewalt gegen einen oder mehrere Vorgesetzte bei der Durchführung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung an Bord als Meuterei bezeichnet. Oftmals werden als Meuterei jedoch alle Vergehen nach §§ 115 und 116 SeemG bezeichnet, also „Nichtbefolgung dienstlicher Anweisungen“ und „Widerstand“. In der Seeschifffahrt ist die Meuterei eine Straftat nach § 116(2) SeemG und wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren bestraft.
In Österreich wird gemeinschaftliches Begehen der Straftaten „Nötigung eines Vorgesetzten“ (§ 47 SeeSchFG) und „Mißhandlung eines Vorgesetzten“ (§ 48 SeeSchFG) als Meuterei bezeichnet (§ 49 SeeSchFG). Ebenso § 50 SeeSchFG.
In der Schifffahrt wurde Meuterei über Jahrhunderte hinweg fast immer mit dem Tode bestraft.
„Ein (gemeint ist ...wenn auch noch so unsinniger...) Befehl, den du ausführst, ist Dienst. Ein Befehl, den du nicht ausführst, ist Meuterei.“ soll ein Spruch britischer Seeleute des 18. und frühen 19. Jahrhunderts gewesen sein.
Einzelne Meutereien auf Schiffen
Bekannte Meutereien fanden unter anderem auf folgenden Schiffen statt:
- 1628: Batavia
- 1789: Bounty
- 1905: Knjas Potjomkin Tawritscheski, sog. "Panzerkreuzer" Potemkin
- 1931: Invergordon-Meuterei in Großbritannien
Ein berühmt gewordenes, ähnliches Geschehen fand 1839 auf dem Schiff La Amistad statt, wobei hier keine Meuterei von Schiffsbesatzung stattfand, sondern ein Aufstand transportierter Sklaven.
- siehe auch: Bordgewalt
Strafvollzug
Im neuen Strafvollzug wird die gewaltsame Zusammenrottung von Strafgefangenen, um gewaltsam auf Justizbeamte einzuwirken oder den Ausbruch einzelner oder mehrerer zu ermöglichen, auch als Gefangenenmeuterei bezeichnet. Die Gefangenenmeuterei ist im deutschen Strafrecht in § 121 StGB definiert. Das Delikt ist kein Unternehmensdelikt.
Die Vorschrift soll die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Justizvollzugsanstalten und die Sicherheit der mit der Verwahrung befassten Amtsträger gewährleisten. Als Täter kommen allein Gefangene und Sicherungsverwahrte (§ 121 Abs. 4 StGB) in Betracht. Die Vorschrift ist unanwendbar auf Menschen, die wegen einer sonstigen Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht wurden. Nichtgefangene oder Nichtsicherungsverwahrte können jedoch Teilnehmer der Tat sein.
Das Zusammenrotten bedeutet, dass mindestens zwei nicht Gefangene räumlich zusammentreten, um gemeinschaftlich einen gewaltsamen Zweck zu fördern. Nach innen hin muss der friedensstörende Wille in Erscheinung treten. Zusätzlich wird nach dem deutschen Strafrecht auch verlangt, dass die Täter mit vereinten Kräften handeln. Die Täter müssen ihre Tathandlung auf einen Gemeinschaftswillen gründen. Das Tatbestandsmerkmal bedeutet aber keineswegs technische Mittäterschaft.
Die Tat muss nicht innerhalb der Justizvollzugsanstalt stattfinden, sondern ist u. a. auch beim Transport denkbar.
Die Vollendung tritt mit der gewaltsamen Einwirkung oder dem Ausbruch ein. Der Versuch ist strafbar.
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