Mini GmbH

Mini GmbH

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), umgangssprachlich auch als „Mini-GmbH“ bezeichnet, wurde in Deutschland im Zuge der Reform des Rechts der GmbH durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) als existenzgründerfreundliche Variante der herkömmlichen GmbH eingeführt (§ 5a GmbHG). Sie ist keine neue Rechtsform, sondern eine GmbH mit einem geringeren als dem Mindestkapital gem. § 5a GmbHG und daher mit einer besonderen Bezeichnung. Sie ist juristische Person und (im Regelfall) voll körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig und muss ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen.

Inhaltsverzeichnis

Gründung der Gesellschaft

Die UG (haftungsbeschränkt) wird bis auf geringfügige Abweichungen wie die klassische GmbH gegründet. Es muss ein Gesellschaftsvertrag (Satzung) geschlossen werden und es müssen die Stammeinlagen erbracht werden.

Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet und die Errichtungsurkunde von den Gründungsgesellschaftern unterzeichnet werden. Der gesetzliche Mindestinhalt ist geregelt in § 3 GmbHG. Demnach muss der Vertrag mindestens folgende Angaben haben:

  • Firma der Gesellschaft
  • Sitz der Gesellschaft
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Betrag des Stammkapitals
  • Zahl der Nennbeträge der einzelnen Stammeinlagen
  • Namen der Gründungsgesellschafter

Seit der GmbH-Reform vom 1. November 2008[1] ist es möglich bei einer Gesellschaft mit maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer, die Gründung im vereinfachten Verfahren mittels eines vorgedruckten Musterprotokolls, welches die o.a. Punkte beinhaltet, durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren entstehen bei minimalem Stammkapital Notarkosten von etwa 20 € und Registergebühren von etwa 100 €. Nachteil des Musterprotokolls ist, dass die wichtigen und wesentlichen Bestandteile einer professionellen Satzung fehlen (insbesondere Kündigungsklauseln, Abfindung, etc.). Es empfiehlt sich demnach trotz höherer Kosten einen fachmännisch erstellten Gesellschaftsvertrag zu schließen. Im Rechtsverkehr darf die Unternehmergesellschaft nur mit dem Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ auftreten. Eine Abkürzung des Zusatzes haftungsbeschränkt ist nicht zulässig. Nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages wird dieser zusammen mit der von den Gesellschaftern unterzeichneten Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) von dem Notar (elektronisch) beim Handelsregister eingereicht. Bis zur Eintragung sollen nur einige Tage vergehen. Während dieser Zeit empfiehlt es sich, das Gewerbe der Unternehmergesellschaft bei der zuständigen Gemeinde anzumelden und beim Finanzamt vorstellig zu werden, um möglichst bald eine Steuernummer zu erhalten.

Stammkapital

Die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Nennbeträge der Geschäftsanteile der Gesellschafter (=das Stammkapital) müssen nach der Gründung und vor der Anmeldung zum Handelsregister (§ 5a Abs. 2 GmbHG) erbracht werden, damit die Unternehmergesellschaft eingetragen wird. Das Stammkapital insgesamt muss mindestens einen Euro betragen. Über 24.999 Euro wird keine Unternehmergesellschaft mehr gegründet, sondern eine „normale“ GmbH (§ 5a Abs. 1 S.1 GmbHG). Im Gegensatz zur GmbH sind keine Sacheinlagen zulässig. Das Stammkapital muss sofort in voller Höhe in bar eingezahlt werden (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Folglich ergeben UG (haftungsbeschränkt) bereits ab einem Stammkapital von 12.500 Euro wenig Sinn, in dieser Konstellation kann eine „normale“ GmbH gegründet werden, bei der nur die Hälfte des Stammkapitals einbezahlt wird. Allerdings besteht dann im Insolvenzfall eine Pflicht der Gesellschafter, den Fehlbetrag zu 25.000 Euro Stammkapital noch zu erbringen. Das Musterprotokoll gem. Anlage 1 zu § 2 Abs. 1a GmbHG sieht vor, dass der gründende Gesellschafter die Gründungskosten selbst tragen muss, wenn diese das Kapital der Gesellschaft übersteigen. Wird die Unternehmergesellschaft mit mehr als drei Gesellschaftern gegründet, kann das kostensparende Musterprotokoll nicht verwendet werden. Dann bedarf es eines Stammkapitals von ca. 800 Euro oder einer Einstandspflicht der Gesellschafter, um nicht sofort eine Insolvenz auszulösen.

Rechte und Pflichten der Beteiligten

Bei der UG (haftungsbeschränkt) gibt es - wie bei der klassischen GmbH – zum einen die Gesellschafter und zum anderen den oder die Geschäftsführer.

Gesellschafter

Wie bei der GmbH sind die Gesellschafter die „Inhaber“ der UG (haftungsbeschränkt). Die Gesellschafter haben demnach das Entscheidungsrecht über alle wesentlichen Vorgänge in der Gesellschaft. Die wichtigsten Gesellschafterrechte sind:

  • Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung sowie Stimmrecht in dieser Versammlung in allen wichtigen Fragen der UG (haftungsbeschränkt)
  • Informationsrechte
  • Gewinnbezugsrecht

Es ist zu beachten, dass die Gesellschafter gem. § 5a Abs. 4 GmbHG bei drohender Zahlungsunfähigkeit (bereits dann, wenn auch nur eine Rechnung nicht innerhalb der Zahlungsfristen bezahlt werden kann) unverzüglich eine Gesellschafterversammlung abhalten müssen. Bei der GmbH muss dies nur erfolgen, wenn sich aus der Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG).

Geschäftsführer

Nach § 6 Abs. 2 GmbHG kann Geschäftsführer nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, die nicht unter Betreuung steht, keinem Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegt und nicht wegen Insolvenzstraftaten oder anderen in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftaten mit vermögensrechtlichem Einschlag verurteilt ist. Die Geschäftsführer sind für die Führung der laufenden Geschäfte zuständig. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich zum einen aus der Bestellung zum Geschäftsführer und zum anderen aus dem Anstellungsvertrag. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Die wichtigste und haftungsträchtigste Pflicht ist die ordnungsgemäße Rechnungslegung. Der Geschäftsführer ist dafür verantwortlich, dass die Buchführung zeitnah und vollständig geführt wird. Er ist zur Abgabe der Steuererklärungen verpflichtet und führt die operativen Geschäfte der Gesellschaft.

Aufsichtsrat und Beirat

Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft verfügt die UG (haftungsbeschränkt) in der Regel nicht über einen Aufsichtsrat. Eine Verpflichtung zur Bildung des Aufsichtsrates besteht nur dann, wenn mitbestimmungsrechtliche Vorschriften einschlägig sind, die dies erforderlich machen, bspw. wenn die UG mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (also kaum von praktischer Relevanz).

Rücklage und Umwandlung in eine GmbH

Im Gegenzug dafür, dass die Stammeinlage (nahezu) beliebig gering ausfallen kann, müssen jährlich mindestens 25% des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden. Wenn die angesammelte Rücklage zusammen mit dem ursprünglichen Stammkapital die Summe von 25.000 Euro (Mindestkapital gem. § 5 Abs. 1 GmbHG) übersteigt, können die Gesellschafter gem. § 57c GmbHG einen Kapitalerhöhungsbeschluss fassen. Dies ermöglicht es der Unternehmergesellschaft

  • künftig auf die Ansammlung der Rücklage i.H.v. 25% des Jahresüberschusses zu verzichten
  • über den Jahresüberschuss auch sonst frei zu verfügen
  • ihre Firmierung zu ändern und den Rechtsformzusatz „GmbH“ zu führen.

Wichtig ist, dass die Unternehmergesellschaft erst dann aufhören darf, die Rücklage anzusparen, wenn sie einen Kapitalerhöhungsbeschluss fasst, d.h. die UG (haftungsbeschränkt) wird nie automatisch zur „normalen“ GmbH. Die Unternehmergesellschaft darf aber auch nach einem Kapitalerhöhungsbeschluss ihre Firmierung beibehalten, auch hier gibt es keinen „Zwang zur GmbH“. Das ist sinnvoll, da für Umfirmierungen hohe Kosten entstehen und diese erst mit zum Teil erheblichen Zeitverzögerungen umgesetzt werden können.

Vergleichbare Gesellschaften

Als Alternative zur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) könnte sich die Europäische Privatgesellschaft entwickeln.

Auch die österreichische Wirtschaftskammer (WKÖ) sowie die Junge Wirtschaft aus Österreich befürworten die Einführung einer neuen Unternehmensform nach deutschem Vorbild in Österreich. Hierfür sprach sich der Präsident der WKÖ, Christoph Leitl, im Zuge der Alpbacher Reformgespräche im August 2007 aus.

Einzelnachweise

  1. Bundesgesetzblatt Teil I. Nr. 48, Bonn 28. Oktober 2008 MoMiG. Abgerufen am 10. April 2009 (pdf, 177KB)

Literatur

  • Volker Römermann in: Römermann / Wachter (Hrsg.): GmbH-Beratung nach dem MoMiG. Sonderheft des GmbHR 2008, Kap. 6.
  • Antonio Miras: Die neue Unternehmergesellschaft. UG (haftungsbeschränkt) und vereinfachte Gründung nach neuem Recht. Mit Formularteil. 2008, ISBN 978-3-406-58018-5
  • Hasso Heybrock (Hrsg.): Praxiskommentar zum GmbH-Recht 1. Auflage 2008, ZAP-Verlag ISBN 978-3-89655-268-6

Weblinks

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