Minorennität

Minorennität

In Deutschland und Österreich gilt eine Person unter 18 Jahren, also bis zum Eintritt der Volljährigkeit, als minderjährig. Minderjährige stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz und haben eingeschränkte Rechte und Pflichten.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Geschäftsfähigkeit

Minderjährige sind bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres geschäftsunfähig (§ 104 Absatz 1 BGB), danach beschränkt geschäftsfähig (Geschäftsfähigkeit). Sie können sich also nicht oder nur zum Teil rechtsgeschäftlich binden.

Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Fähigkeit, Bote sein zu können; Minderjährige können somit ohne weiteres Willenserklärungen anderer weitergeben.

Nach § 106 BGB ist ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Er bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der (vorherigen) Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Ein ohne solche Einwilligung geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam (§ 107 BGB). Er kann durch nachträgliche Genehmigung wirksam werden (§ 108 BGB). Soweit dem Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter Geldmittel für bestimmte Zwecke oder zur freien Verfügung überlassen wurden (zum Beispiel Taschengeld), kann der Minderjährige in diesem Umfang wirksame Verträge schließen, § 110 BGB (Taschengeldparagraf).

Haftung

Minderjährige haften für ihre Handlungen bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres nicht (Haftungsprivileg), es sei denn, die Haftung ist durch die Grundsätze der Billigkeit geboten. Danach haften Minderjährige bis zur Erreichung der Volljährigkeit nur, soweit sie ihr Unrecht einsehen können.

Eine Haftung der Eltern kommt nur in Betracht, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Sie ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei richtiger Aufsicht entstanden wäre.

Österreich

Ein Minderjähriger ist eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat eine Person das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht, so ist sie unmündig. Ein Minderjähriger, der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht hat, ist ein Jugendlicher.

Dies ist festgelegt im § 21 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches[1], im § 1 des Jugendgerichtsgesetzes[2] und im § 74 des Strafgesetzbuches[3].

Historisch

Vom 1. Juli 1973 bis zum 30. Juni 2001 war im ABGB eine Person bis zum vollendeten 19. Lebensjahr minderjährig. Innerhalb dieser Gruppe wurden jene, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, als unmündig bezeichnet und jene, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, als Kinder.[4] Ab dem 19. Lebensjahr war man volljährig und ab dem 21. Lebensjahr großjährig.[5] Im Laufe der Zeit wurde in verschiedenen Gesetzen die Volljährigkeit auf 18 Jahre abgesenkt und die Großjährigkeit auf 19 Jahre. Am 1. Juli 2001 wurde die Großjährigkeit von 19 auf 18 Jahre gesenkt.

Schweiz

In der Schweiz wird eine Person unter 18 Jahren als unmündig bezeichnet.

Siehe auch

Quellen

  1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - § 21, Rechtsinformationssystem des Bundes
  2. Jugendgerichtsgesetz 1988 - § 1, Rechtsinformationssystem des Bundes
  3. Strafgesetzbuch - § 74, Rechtsinformationsssystem des Bundes
  4. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - § 21, gültig vom 1. Juli 1973 bis 30. Juni 2001, Rechtsinformationssystem des Bundes
  5. Bundesgesetzblatt 108/1973: Änderung von Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit und die Ehemündigkeit vom 14. Feber 1973, Kundmachung: 2. März 1973, Rechtsinformationsssystem des Bundes
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