- Mogelpackung
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Mogelpackung nennt man eine Verpackung, die über die wirkliche Menge oder Beschaffenheit des Inhalts hinwegtäuscht.
Das Eichgesetz §7 (Anforderungen an Fertigpackungen) ist die Grundlage für die Überprüfung, ob in einer Fertigpackung genügend Inhalt vorhanden ist oder ob der Verbraucher getäuscht wird. In diesem Fall wird von einer Mogelpackung gesprochen. Die Ausführungsbestimmungen (EichG §8) ist die Fertigpackungsverordnung, die Details zur Bemessung des Inhalts enthält.
Aus Gründen des Verbraucherschutzes ist eine Verpackung nicht zulässig, wenn die Füllmenge einer undurchsichtigen Fertigverpackung von dem Fassungsvermögen des Behälters um mehr als 30 % abweicht – mit anderen Worten: Wenn die Verpackung zu rund einem Drittel Luft enthält.
Häufiger und für den Verbraucher oft schwerwiegender als die eigentlichen Mogelpackungen sind inzwischen Mogelkennzeichnungen, die die wahre Beschaffenheit eines Produktes verschleiern.
Im übertragenen Sinn wird Mogelpackung für ein Angebot verwendet, hinter dem sich weniger oder anderes verbirgt, als es den Anschein hat.
Fälle von Mogelpackungen
Im Mai 2011 untersuchten die Verbraucherzentrale Hamburg zusammen mit der Eichdirektion Nord in Hamburg 30 Produkte. Bei 23 Produkten befand sich in der Verpackung mehr als 30 % Luft.[1] Die größten Mogelpackungen waren Nimm 2 Lolly (90 % Luft), Fisherman’s Friend (88 %), Reiskugeln „Curry“ von Maggi (75 %), Thunfisch Steaks von Edeka (65 %), Eduscho Gala Nr. 1 Kaffee Pads (63 %), Salbei-Bonbons mit Vitamin C von Dallmann & Co (63 %), Milky Way Minis (61 %), M&M’s (61 %) und Penne mit Broccoli von Knorr (60 %).[2] Von der Eichdirektion wurden Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.[1]
Weblinks
Fußnoten
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