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Das deutsche Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter soll werdende und stillende Mütter vor ungesunder Beschäftigung schützen.
Basisdaten Titel: Gesetz zum Schutz
der erwerbstätigen MutterKurztitel: Mutterschutzgesetz Abkürzung: MuSchG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Arbeitsrecht FNA: 8052-1 Ursprüngliche Fassung vom: 24. Januar 1952
(BGBl. I S. 69)Inkrafttreten am: Neubekanntmachung vom: 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 2318)Letzte Änderung durch: Art. 14 G vom 17. März 2009
(BGBl. I S. 550, 553)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Januar 2009
(Art. 20 G vom 17. März 2009)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter, in Kraft seit 24. Januar 1952, wurde zuletzt am 5. Dezember 2006 geändert. Es gilt nur für als Arbeitnehmer beschäftigte Mütter, für Beamtinnen gelten die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes beziehungsweise die entsprechenden Rechtsverordnungen der Länder. Die Gesetze folgen zum großen Teil den Forderungen der Normen für den Mutterschutz, wie sie von der Internationalen Arbeitsorganisation aufgestellt wurden.
Zu den zentralen Bestimmungen gehören die – teilweise auch nicht ganz korrekt als „Mutterschaftsurlaub“ bezeichneten – Beschäftigungsverbote: Nach § 3 dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen sie nur beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich (und jederzeit widerruflich) zur Arbeitsleistung bereit erklären. Des Weiteren dürfen Mütter nach § 6 acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. § 11 sieht für die Dauer der Beschäftigungsverbote eine Entgeltfortzahlungspflicht vor. § 13 und § 14 regeln die Zahlung des Mutterschaftsgeldes durch die Krankenkassen.
§ 4 verbietet des Weiteren, dass werdende Mütter mit schweren Arbeiten beschäftigt werden, wie schweres Heben, Fließbandarbeit und Akkordarbeit.
Verstöße gegen das Mutterschutzgesetz werden als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 21). Das Mutterschutzgesetz gehört damit zum Nebenstrafrecht.
Historisches
1878 wurde in Deutschland erstmals ein Mutterschutzgesetz erlassen. Es sah nach der Entbindung drei arbeitsfreie Wochen vor.
Siehe auch
- Mutterschutz für Darstellungen in anderen Ländern
- Elterngeld
- Erziehungsgeld
- Umlage U2
Weblinks
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