Mutterschutzgeld

Mutterschutzgeld

Nach §200 RVO (Reichversicherungsordnung) erhalten weibliche Mitglieder (pflicht- oder freiwillig versichert) der gesetzlichen Krankenversicherung in der Zeit des Mutterschutzes in Deutschland Mutterschaftsgeld.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen:

- die Schwangere muss bei Beginn der Schutzfrist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sein und

- das Mitglied muss mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein (§200 Abs. 1 RVO, 1. Alternative) ODER das Mitglied steht in einem Arbeitsverhältnis, ihm wird jedoch wegen der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt (§200 Abs. 1 RVO, 2. Alternative) (Hierzu zählen Studentinnen, Rentenbezieher und freiwillig Versicherte, die versicherungsfrei beschäftigt sind!)


Derzeit werden maximal 13 Euro pro Kalendertag gewährt. Die Differenz zum Einkommen wird vom Arbeitgeber getragen und stellt insoweit einen (gesetzlich begründeten) arbeitsvertraglichen Anspruch dar. Der Antrag für Mutterschaftsgeld kann erst mit der Bescheinigung eines Arztes oder Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin bei der Krankenkasse gestellt werden (die Bescheinigung darf bei Antrag nicht vor der 7. Woche des berechneten Geburttermins ausgestellt sein).

Frauen, die

- Familien- oder privatversichert sind oder über die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Sozialamt Berechtigungsscheine erhalten,

- zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung ein (auch geringfügigen) Arbeitsverhältnis (Heimarbeitsverhältnis) hatten oder haben oder während der Schutzfristen von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis gewechselt sind oder Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung vom Arbeitgeber mit Zustimmung der zuständigen Behörde aufgelöst wurde,

erhalten ein reduziertes Mutterschaftsgeld (max. 210 €) vom Bund (Bundesversicherungsamt - Mutterschaftsgeldstelle).

Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen, die während des Bezuges von Mutterschaftsgeld durch Fristablauf enden, entfällt der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. In diesen Fällen ist das Mutterschaftsgeld neu zu berechnen. Gesetzlich krankenversicherte Mütter bekommen nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Private Krankenversicherungen zahlen in diesem Fall häufig kein Mutterschaftsgeld.

Die gesetzlichen Vorschriften finden sich in §§ 13, 14 MuSchG (Mutterschutzgesetz) sowie § 200 RVO (Reichsversicherungsordnung).

Die Umlage U2 regelt den Ausgleich für die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung, zu der er durch den Mutterschutz verpflichtet ist, zu seinen Gunsten.

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