Mutterschutzgesetz

Mutterschutzgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter
Kurztitel: Mutterschutzgesetz
Abkürzung: MuSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Fundstellennachweis: 8052-1
Ursprüngliche Fassung vom: 24. Januar 1952
(BGBl. I S. 69)
Inkrafttreten am: 6. Februar 1952
Neubekanntmachung vom: 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 2318)
Letzte Änderung durch: Art. 14 G vom 17. März 2009
(BGBl. I S. 550, 553)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2009
(Art. 20 G vom 17. März 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter soll werdende, stillende und nicht stillende Mütter vor ungesunder Beschäftigung schützen.

Das heutige Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter trat am 6. Februar 1952 in Kraft und wurde seitdem mehrmals geändert. Es gilt nur für als Arbeitnehmer beschäftigte Schwangere und Mütter sowie für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte; für Beamtinnen gelten die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes beziehungsweise die entsprechenden Rechtsverordnungen der Länder. Die Gesetze folgen zum großen Teil den Forderungen der Normen für den Mutterschutz, wie sie von der Internationalen Arbeitsorganisation aufgestellt wurden.

Zu den zentralen Bestimmungen gehören die – teilweise nicht ganz korrekt auch als „Mutterschaftsurlaub“ bezeichneten – Beschäftigungsverbote: Nach § 3 dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen sie nur beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich (und jederzeit widerruflich) zur Arbeitsleistung bereit erklären. Des Weiteren dürfen Mütter nach § 6 acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. § 11 sieht für die Dauer der Beschäftigungsverbote eine Entgeltfortzahlungspflicht vor. § 13 und § 14 regeln die Zahlung des Mutterschaftsgeldes durch die Krankenkassen. § 16 regelt die bezahlte Freistellung für Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

§ 4 verbietet des Weiteren, dass werdende Mütter mit schweren Arbeiten beschäftigt werden, wie schweres Heben, Fließbandarbeit und Akkordarbeit.

Verstöße gegen das Mutterschutzgesetz werden als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 21). Das Mutterschutzgesetz gehört damit zum Nebenstrafrecht.

Inhaltsverzeichnis

Historisches

1878 wurde in Deutschland erstmals ein Mutterschutzgesetz erlassen. Es sah nach der Entbindung drei arbeitsfreie Wochen vor.[1] 1942 wurde der Mutterschutz durch das Mutterschutzgesetz erheblich erweitert.

Literatur

  • Bettina Graue: Mutterschutzgesetz. Basiskommentar zum MuSchG. 2., neu bearbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2009, ISBN 978-3-7663-3920-1.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. http://library.fes.de/fulltext/afs/htmrez/80668.htm

Weblinks

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