Münzhoheit

Münzhoheit
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Das Münzrecht ist die Befugnis, Münzen zu prägen und in Umlauf zu bringen; es schließt die Bestimmung über die Gestaltung der jeweiligen Münzen ein. Ein historischer Begriff hierfür ist Münzregal – als Regalien wurden die Hoheitsrechte des Königs und später eines Landesherrn bezeichnet.

Münzrecht in der Europäischen Währungsunion

Auch nach Einführung des Euro in der Europäischen Union ist das Münzrecht bei den jeweiligen nationalen Regierungen verblieben.

Die Münzhoheit ist dabei jedoch von der Währungshoheit zu unterscheiden.

Deutsches Münzrecht

In Deutschland obliegt das Münzrecht nach Art. 73 Nr. 4 GG allein dem Bund. Das Münzrecht wird durch die Bundesregierung ausgeübt. Die Münzen werden durch die deutsche Bundesbank nach dem Bedarf ausgegeben und über die privaten und öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in den Verkehr gebracht und bilden den sogenannten „Schlagschatz“. Die gesetzliche Monopolstellung des Bundes bezüglich der Ausprägung von Scheidemünzen (unterwertig ausgeprägte Münzen) findet ihren Niederschlag in § 7 des Münzgesetzes vom 8.Juli 1950, in dem es heißt: "Die Scheidemünzen werden im Auftrage und für Rechnung des Bundes in den Münzstätten derjenigen Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären."

Die Bundesrepublik Deutschland hat mehrere Münzstätten: Dies sind München, Stuttgart, Karlsruhe, Hamburg und Berlin. Inzwischen werden nur noch Scheidemünzen, d. h. Münzen, deren Herstellungskosten und Materialwert unterhalb des Ausgabe- bzw. Nennwertes liegen, in Umlauf gebracht. Der Gewinn fließt dem Bundeshaushalt zu. Sogenannte Kurantmünzen, d. h. Münzen, deren Herstellungs- und Materialwert dem Ausgabewert entspricht, werden nicht mehr geprägt.

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  • Münzhoheit — Münzhoheit, der Inbegriff der auf das Münzwesen sich beziehenden staatlichen Hoheitsrechte …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Münzhoheit — Mụ̈nz|ho|heit 〈f. 20; unz.〉 = Münzregal * * * Mụ̈nz|ho|heit, die <Pl. selten>: Recht [des Staates], Münzen zu prägen. * * * Münzhoheit,   das Münzregal.   * * * Mụ̈nz|ho|heit, die <Pl. selten>: Recht [des Staates], Münzen zu prägen …   Universal-Lexikon

  • Münzhoheit — Münzregal; Recht des Staates, das Münzwesen zu regeln. Die M. umfasst folgendes Rechtebündel im Zusammenhang mit der Prägung von Münzen: (1) Recht der Währung: Recht zur Festlegung von Form und Deckung des gesetzlichen Zahlungsmittels; (2) Recht… …   Lexikon der Economics

  • Münzhoheit — Mụ̈nz|ho|heit …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Münzregal — ⇡ Münzhoheit …   Lexikon der Economics

  • Prägerecht — ⇡ Münzhoheit …   Lexikon der Economics

  • Münzgesetz — ⇡ Münzhoheit und i.d.R. auch Stückelung der ⇡ Münzen eines Landes, vielfach auch die Einlösbarkeit der ⇡ Scheidemünzen regelndes Gesetz …   Lexikon der Economics

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