Nachlaßpfleger

Nachlaßpfleger

Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ist eine durch das Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft zur Sicherung des Nachlasses, insbesondere durch Bestellung eines Nachlasspflegers, die bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Ermittlung eines unbekannten Erben erfolgen kann. Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des bzw. der unbekannten Erben und hat u.a. die Aufgabe, diese/n zu ermitteln und die Nachlassangelegenheit abzuwickeln (Kontakt mit Nachlassgläubigern, Bezahlung der Bestattungskosten usw.) Auch ein Nachlassgläubiger kann beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen (§ 1961 BGB).

Wenn der Erbe bekannt und nur sein Aufenthalt unbekannt ist, kommt es stattdessen zur Abwesenheitspflegschaft. Sobald der Erbe ermittelt ist, wird die Nachlasspflegschaft aufgehoben. Hierbei kommt es nicht auf eine absolut sichere Klärung der Erbfolge an, sondern es reicht aus, dass keine nennenswerten Zweifel an der Erbenstellung der ermittelten Person bestehen.

Der Nachlasspfleger wird bei beruflicher Pflegschaftsführung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) vergütet, wobei nach § 1915 BGB Abweichungen gegenüber den dortigen Vergütungsstundensätzen möglich sind. Bei einer ehrenamtlichen Führung der Pflegschaft besteht nur Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB)

Siehe auch: Nachlassverwaltung

Literatur

  • du Carrois, Michael: Der überschuldete Nachlass - Handlungsoptionen des Nachlasspflegers; Rpfleger 2009, 197
  • Deinert/Jegust: Todesfall- und Bestattungsrecht, 2. Aufl., Köln 2006, ISBN 3-89817-476-X
  • Jochum/Pohl: Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Köln 2006, ISBN 3-89817-542-1
  • Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall, 5. Aufl., München 2004, ISBN 3-423-05632-0
  • Zimmermann: Die Vergütung des Nachlasspflegers seit 1. Juli 2005; ZEV 2005, 473
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  • Nachlaßpflegschaft — Nachlaßpflegschaft, die von dem Nachlaßgericht zur Sicherung des Nachlasses vor Annahme der Erbschaft angeordnete Verwaltung. Die Person, die mit dieser Verwaltung beauftragt wird, heißt Nachlaßpfleger. Eine N. ist nur zu ernennen, soweit ein… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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