- Nachsitzen
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Nachsitzen, Silentium oder Nacharbeit ist je nach Bundesland eine Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme, die gegen einen Schüler verhängt wird, beispielsweise wegen schlechten Betragens oder vergleichbarer schulischer Vergehen. Wer nachsitzen muss, darf z.B. nicht mit den anderen Schülern nach Hause, sondern muss noch eine bestimmte Zeit in der Schule bleiben und zusätzliche Aufgaben erledigen. Nachsitzen gilt als eine der mildesten Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen. Bei minderjährigen Schülern müssen die Eltern vorab informiert werden.
In Deutschland ist das Nachsitzen in den Schulgesetzen der Länder geregelt: Das Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg bestimmt, dass ein Nachsitzen von bis zu zwei Unterrichtsstunden durch den Lehrer angeordnet werden kann.[1] Ein Nachsitzen von bis zu vier Stunden muss durch den Schulleiter angeordnet werden.[2] In Schleswig-Holstein ist das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern im Schulgesetz geregelt.[3] Ähnlich verhält es sich in Rheinland-Pfalz: Bloßes Nachsitzen ist weder als Ordnungsmaßnahme noch als erzieherische Maßnahme zulässig. Zulässig ist allerdings das Nacharbeiten von Versäumten unter Aufsicht (§ 83 Abs.1 ÜSchO). In Bayern ist Nacharbeit eine sonstige Erziehungsmaßnahme nach § 16 Abs.3 der Schulordnung für die Gymnasien (GSO) [4], die schriftlich mit einem eigenen Termin anberaumt wird. In Nordrhein-Westfalen ist die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern als erzieherische Maßnahme vorgesehen.[5] In Hamburg ist das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten zulässig.[6] In Sachsen ist das Nachsitzen nach Einverständnis der Eltern möglich. In Österreich ist Nachsitzen gesetzlich verboten.
Quellen
- ↑ § 90 Absatz 3 Nr. 1 Schulgesetz Baden-Württemberg
- ↑ § 90 Absatz 3 Nr. 2a Schulgesetz Baden-Württemberg
- ↑ § 25 Schulgesetz Schleswig-Holstein
- ↑ http://by.juris.de/by/GymSchulO_BY_2007_P16.htm
- ↑ §53 Abs. 2 Landesschulgesetz NRW
- ↑ §49 Abs. 1 Hamburgisches Schulgesetz
Kategorie:- Schulwesen (Organisation)
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