Offenkundige Tatsache

Offenkundige Tatsache

Eine offenkundige Tatsache ist ein Faktum, dessen Wahrheit sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt und für jedermann unmittelbar einsichtig ist.

Sie bedarf im Zivilprozess (und entsprechend auch in den anderen Prozessarten) auch im Falle des Bestreitens keines Beweises (§ 291 ZPO), sondern kann vom Richter ohne Beweisaufnahme festgestellt werden. Sonderwissen des Richters darf dabei nicht einfließen .


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