Mehrländeranstalt

Mehrländeranstalt

Eine Mehrländeranstalt ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die der Hoheit mehrerer Bundesländer unterliegt. Die Regelungen für eine Mehrländeranstalt werden unter den beteiligten Bundesländern ausgehandelt und in einem Staatsvertrag festgehalten.

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde Deutschland in drei (später vier) Besatzungszonen aufgeteilt. Nach den Erfahrungen mit der Propaganda im Dritten Reich wurde ein zentraler staatlicher Rundfunk von den Besatzern abgelehnt. Da im Nachkriegsdeutschland nicht die wirtschaftliche Kraft vorhanden war privatrechtlichen Rundfunk zu veranstalten, einigten sich die drei Westmächte darauf, dass Rundfunk nach dem Vorbild der britischen BBC (British Broadcasting Corporation) öffentlich-rechtlich organisiert sein soll. Während die Amerikaner in jedem der neu entstandenen Bundesländer ihrer Besatzungszone eine eigene Anstalt gründeten, entschieden sich die Briten und Franzosen für nur eine Anstalt in ihren Besatzungszone. Da die britische und französische Besatzungszone in verschiedene Bundesländer aufgeteilt wurden, entstanden Rundfunkveranstalter die mehrere Bundesländer versorgten.[1]

Da in Deutschland der Rundfunk unter Länderhoheit steht, darf der Bund keinen Rundfunk veranstalten. Nachdem die Regierung Adenauer versuchte mit der Deutschland-Fernsehen GmbH einen privatrechtlichen Rundfunkveranstalter in mehrheitlich staatlichen Besitz zu gründen, klagten die Länder vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Im ersten Rundfunkurteil des BVerfG von 1961 wurde die Länderhoheit bestätigt und dem Bund (oder einer einzelnen gesellschaftlichen Gruppe) untersagt Rundfunk zu veranstalten.[2]

Mehrländeranstalten in Deutschland

Ausnahmen

Die Deutsche Welle stellt eine Ausnahme dar. Sie ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach Bundesrecht und untersteht der Bundesregierung. Zur Wahrung der Pressefreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz und um den Urteilen des BVerfG gerecht zu werden, ist der Bundesregierung eine Fachaufsicht untersagt. Sie übt lediglich eine Rechtsaufsicht aus.[3]

Einzelnachweise

  1. Vgl. Dussel, Konrad (2010): Deutsche Rundfunkgeschichte. 3. überarbeitete Auflage. Konstanz: UVK, S. 179-201.
  2. Vgl. ebd., S. 226-231.
  3. Vgl.: §§ 61, 61 des Deutsche-Welle-Gesetzes

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