Entnazifizierung

Entnazifizierung
Das Entnazifizierungsgesetz

Die Entnazifizierung war eine Zielsetzung und ein Maßnahmenbündel der Vier Mächte nach ihrem Sieg über das nationalsozialistische Deutschland, die ab Juli 1945 umgesetzt wurde. Nach dem Potsdamer Abkommen sollten die deutsche und österreichische Gesellschaft, Kultur, Presse, Ökonomie, Jurisdiktion und Politik von allen Einflüssen des Nationalsozialismus befreit werden. Dies sollte im Zusammenhang einer umfassenden Demokratisierung und Entmilitarisierung geschehen. Die betroffenen Personen wurden in fünf Kategorien eingeteilt:

  1. Hauptschuldige (Kriegsverbrecher)
  2. Belastete (Aktivisten, Militaristen, Nutznießer)
  3. Minderbelastete
  4. Mitläufer
  5. Entlastete

Für Deutschland verabschiedete der Alliierte Kontrollrat in Berlin ab Januar 1946 eine Vielzahl an Entnazifizierungsdirektiven, mittels derer man bestimmte Personengruppen definierte und anschließend einer gerichtlichen Untersuchung zuführte.

Inhaltsverzeichnis

Umsetzung im besetzten Deutschland

Eine ehemalige „Adolf-Hitler-Straße“ erhält wieder ihren alten Namen.

Die alliierten Siegermächte hatten zwar auf der Potsdamer Konferenz allgemeine Grundsätze zur politischen Säuberung beschlossen, sich jedoch nicht auf gemeinsame Verfahren und Zielvorgaben geeinigt. Dies führte dazu, dass jede Besatzungszone mit unterschiedlicher Härte und verschiedenen Grundschemata vorging. Erst im Januar 1946 erließ der Alliierte Kontrollrat in Berlin die Kontrollratsdirektive Nr. 24, die die schematischen Formalbelastungskategorien der amerikanischen Direktive übernahm. Nicht überall wurde mit Massenverhaftungen begonnen. Insgesamt zählte man allein in den drei westlichen Besatzungszonen ca. 182.000 Internierte, von denen bis zum 1. Januar 1947 allerdings ca. 86.000 aus den Lagern entlassen wurden. Bis 1947 waren inhaftiert: [1]

In den westlichen Zonen kam es zu 5025 Verurteilungen. Davon waren 806 Todesurteile, von denen 486 vollstreckt wurden.[2]

In den drei Westzonen wurde über die 2,5 Millionen Deutsche, deren Verfahren bis 31. Dezember 1949 durch die Entnazifizierungsspruchkammern entschieden war, wie folgt geurteilt:

54 % Mitläufer,

bei 34,6 % wurde das Verfahren eingestellt,

0,6 % wurden als NS-Gegner anerkannt,

1,4 % Hauptschuldige und Belastete.

Viele der tief in die NS-Vergangenheit verstrickten „Mitläufer“ konnten unbehelligt nach 1949 Karriere machen. Mit Persilscheinen, die ihnen von den Alliierten ausgestellt wurden, gingen sie in die Politik, Verwaltung, Polizei und an die Universitäten zurück. Oft auch unter falschem Namen und häufig unter Mithilfe der Netzwerke (Rattenlinien) alter Kameraden.[3] Verstärkt wurde dieses Scheitern einer tatsächlichen Aufarbeitung der Vergangenheit noch dadurch, dass die amerikanische Außenpolitik ab 1946 ihren Fokus gegen die Sowjetunion gesetzt hatte, während in der sowjetisch besetzten Zone kategorisch behauptet wurde, alle Nazi-Verbrecher seien ausschließlich im Westen zu finden. Die Briten hatten vornehmlich pragmatische Absichten zwecks eines möglichst raschen und reibungslosen Wiederaufbaus, und Frankreich tat sich selbst schwer mit der eigenen Vergangenheitsbewältigung im Zusammenhang mit Marschall Pétains Vichy-Regierung. Auch für Österreich lässt sich diese halbherzige Vorgehensweise nach dem Zusammenbruch des gemeinsamen Regimes nachweisen.[4]

Amerikanische Zone

Die US-Amerikaner betrieben in ihrer Besatzungszone zunächst selbst eine engagierte und sehr bürokratische Entnazifizierung. Von jedem Erwachsenen ließen die Amerikaner Bögen mit 131 von ihnen erstellten Fragen ausfüllen, was eine umfassende Definition des Status „mandatory removal“ (=entlassungspflichtig) ermöglichte. Bis Ende März 1946 wurden 1,26 von 1,39 Millionen Fragebogen durch die „Special Branch“ der OMGUS-Behörde ausgewertet[5]. Der Schriftsteller Ernst von Salomon thematisierte diese Befragung in seinem Roman Der Fragebogen.

Am 5. März 1946 unterzeichneten die Ministerpräsidenten der drei Länder der amerikanischen Zone im Rathaussaal München das „Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“. Mit diesem Gesetz wurde die Verantwortung für die Entnazifizierung und somit auch für die Internierungslager, in denen mutmaßliche Kriegsverbrecher, NS-Funktionäre und SS-Mitglieder festgehalten wurden, deutschen Behörden übertragen. Am 13. Mai nahmen mit Genehmigung der amerikanischen Militärregierung die ersten deutschen Laiengerichte, die Spruchkammern, zur Durchführung des Befreiungsgesetzes ihre Tätigkeit auf. 545 regional zuständige Spruchkammern saßen unter Aufsicht der amerikanischen Militärregierung über mehr als 900.000 Fälle individuell zu Gericht. Die amerikanische Militärregierung hatte jedoch das Recht, im Einzelfall deutsche Entscheidungen zu korrigieren.

Unter den deutschen Politikern engagierte sich insbesondere der württemberg-badische Entnazifizierungsminister Gottlob Kamm in dieser Aufgabe.

Ein Beispiel: Der ehemalige Parteigenosse und Komiker Weiß Ferdl wurde im Oktober 1946 in München entnazifiziert. Er wurde in die Gruppe der Mitläufer eingereiht und hatte einen Sühnebetrag von RM 2.000 zu leisten. Zu seiner Entlastung konnte er nachweisen, dass er schon 1935 in Konflikt mit den nationalsozialistischen Behörden geraten und verwarnt worden war, auch dass ihn der Propagandaminister Goebbels persönlich aufforderte, seine „dummen Witze“ über die Partei zu unterlassen. Er habe nie mit „Heil Hitler“ gegrüßt.

Unter Aufsicht der amerikanischen Militärbehörde OMGUS wurde ab 1947 eine neue Politik der Re-Education proklamiert, deren Ziel die Einbindung eines noch zu schaffenden freien deutschen Staates als westlicher Bündnispartner war. Im Laufe des Jahres 1948 ließ das Interesse der Amerikaner an einer konsequenten Entnazifizierung spürbar nach, da der Kalte Krieg mit dem Ostblock mehr und mehr in das Blickfeld rückte. Mit Schnellverfahren sollte die Entnazifizierung nun zum Abschluss gebracht werden.

Britische Zone

Die Briten legten im Gegensatz zu den Amerikanern in ihren Zonen eine gemäßigtere Gangart an den Tag. Eine Entnazifizierung fand hier nur in sehr begrenztem Umfang statt und konzentrierte sich hauptsächlich auf die schnelle Auswechslung der Eliten. Ausnahmen gab es jedoch auch hier:

Ein Beispiel: Der deutsche Konzernchef Günther Quandt konnte in Nürnberg nicht angeklagt werden, weil an die ermittelnden amerikanischen Behörden keine diesbezüglichen Unterlagen weitergeleitet wurden. Obwohl Quandt nachweislich in seinen Rüstungswerken (Afa, heute VARTA in Hannover; sowie zwei weiteren Firmen in Berlin und Wien) KZ-Häftlinge ausbeutete, wurde er als 'entlastet' eingestuft. Bereits im Jahre 1946 bekam er wieder lukrative Aufträge – diesmal für die britische Armee.[6]

Die Briten arbeiteten dabei mit einem Skalensystem von 1–5; die Kategorien 3–5 (leichtere Fälle) werden von Entnazifizierungsausschüssen entschieden, die von den Briten 1946 aus Parteimitgliedern z. B. der SPD etc. vor Ort gebildet werden. Die Entscheidungen dieser Ausschüsse wurde im Allgemeinen akzeptiert, da die Kategorien 1–2 (Schwere Fälle) ohnehin nicht in diesen Gremien behandelt wurden. Für die Aburteilung von Angehörigen verbrecherischer NS-Organisationen wie beispielsweise der SS, der Waffen-SS, des SD wurden deutsche Spruchkammern eingerichtet. Mehr als 1.200 deutsche Richter, Staatsanwälte und Hilfskräfte führten in der britischen Zone im Ganzen 24.200 Verfahren durch. Hätte man konsequent alle Mitglieder der NS-Vereinigungen angeklagt, deren verbrecherischer Charakter vom internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg festgestellt worden war, hätte es nach amerikanischen Schätzungen etwa 5 Millionen Verfahren geben müssen. Eine britische Verordnung legte fest, dass Richter und Schöffen nicht Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Organisationen gewesen sein durften. Hintergrund dafür war, dass etwa 90 Prozent der Angehörigen der deutschen Rechtspflege einschließlich der Anwälte Mitglied im NS-Rechtswahrerbund gewesen war, und die Mitgliedschaft darin freiwillig gewesen war. Drei Viertel der Angeklagten wurden mit Strafen belegt. Die Mehrzahl der Strafen wurde mit der Internierungshaft als abgegolten erklärt, nur 3,7 Prozent der Angeklagten mussten einige weitere Monate in Esterwegen absitzen, 4,5 Prozent noch eine Geldstrafe zahlen.[7]

Französische Zone

Beispiel für einen Epurationsentscheid aus dem Saarland

Da die französische Besatzungstruppe, bestehend aus der ersten Französischen Armee, generalstabsmäßig zur 6. amerikanischen Armeegruppe gehörte, galten die amerikanischen Direktiven formal auch für die französische Militärverwaltung.[8] Es bestand jedoch (ähnlich wie in Frankreich selbst) kein gesteigertes Interesse an der Bestrafung der Schuldigen: wer entweder nach dem 1. Januar 1919 geboren war oder später kein offizielles nationalsozialistisch geprägtes Amt ausgeübt hatte, war automatisch entlastet. Ab Juli 1948 wurden mit der Verordnung 165 alle „einfachen“ Parteimitglieder als Mitläufer eingestuft.

Sowjetische Zone

Die Entnazifizierung in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) war mit einem grundlegenden kommunistischen Umbau verbunden und wurde am schnellsten und konsequentesten durchgeführt. Dabei konnte teilweise bereits auf die Vorarbeiten der amerikanischen Militärbehörden zurückgegriffen werden (z. B. in Thüringen und Sachsen, wo die US-Armee schon vorher eingetroffen war).[9]

Funktionsträger der NSDAP und ihrer Organisationen wurden aus Ämtern entfernt und teilweise in Speziallagern interniert. Die Gesamtaufsicht für die Entnazifizierung in der SBZ lag direkt beim sowjetischen Geheimdienst NKWD. Sie diente den stalinistischen Machthabern auch als Vorwand, missliebige Kritiker des neuen Regimes, beispielsweise auch Sozialdemokraten, aus dem Verkehr zu ziehen. Seit 1948 unterstanden die Speziallager der Lager-Hauptverwaltung GULag des Moskauer Innenministeriums.[10] Nach offiziellen sowjetischen Angaben wurden rund 122.600 Personen inhaftiert, wozu noch weitere 34.700 mit ausländischer, vorwiegend sowjetischer Nationalität kamen, die als Fremd- oder Zwangsarbeiter in Deutschland waren.

Um die Entnazifizierung wirksam zur "Säuberung" von Personen, die dem Sozialismus kritische gegenüberstanden und zur Gleichschaltung der Institutionen zu nutzen, waren die Entnazifizierungskommissionen parteipolitisch sehr einseitig zusammengesetzt. Diese bestanden typischerweise aus einem Mitglied von CDU und LDPD, zwei Vertretern der SED sowie drei Vertretern der Massenorganisationen, die ebenfalls der SED angehörten[11].

Nationalsozialistische Funktionäre erkannten schnell, dass sie in den westlichen Besatzungszonen weniger zu befürchten hatten. Viele sahen ihre einzige Chance darin, sich im Westen mit antikommunistischen Argumenten zu entlasten, was im Osten naturgemäß nicht ging. Auch die späteren Machthaber der SBZ waren häufig direkt vom NS-Regime Verfolgte und bewerteten dementsprechend die bloße Mitgliedschaft in der NSDAP als Vergehen.[1][12]

Abgesehen von der erst 1956 gegründeten Nationalen Volksarmee, die insbesondere in den höheren Rängen zu einem Gutteil aus ehemaligen Wehrmachtsangehörigen bestand, konnten Altnazis in der DDR nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes nur in wenigen Einzelfällen Karriere machen.

In den Lagern der SBZ, die bis zu ihrer Auflösung im Januar 1950 ausschließlich sowjetischer Kontrolle unterstanden, herrschten unerträgliche Haftbedingungen, an deren Folgen nach sowjetischen Angaben mindestens 42.800, nach anderen bis zu 80.000 Menschen starben. Bei der Auflösung der Lager wurden die Insassen entlassen oder zur weiteren Strafverbüßung bzw. zu ihrer Aburteilung (Waldheimer Prozesse) ostdeutschen Behörden übergeben.[13]

Öffentlicher Dienst

Die Entlassung von NSDAP-Mitgliedern aus dem öffentlichen Dienst wurde in den Verwaltungsgebieten der SBZ unterschiedlich gehandhabt. In manchen Gebieten wurden nur die höheren Dienstränge entlassen, in anderen hingegen alle nominellen Parteimitglieder. Bei der Neubesetzung der dadurch weitgehend leergefegten Behörden unterschied sich die SBZ von den Westzonen. Während diese bei höheren Positionen zumeist auf altgediente Politiker und Fachleute aus dem demokratischen Parteispektrum der Weimarer Republik zurückgriffen, wurden in der SBZ KPD/SED-Mitglieder bevorzugt. Dennoch sorgte auch in der SBZ der kriegsbedingte Mangel an Arbeitskräften für eine pragmatische Rehabilitierungspolitik. Im August 1947 waren von 828.300 statistisch erfassten NSDAP-Mitgliedern nur mehr 1,6 Prozent arbeitslos. Allerdings blieb den NSDAP-Mitgliedern in der SBZ in aller Regel die Rückkehr in den Schuldienst, den Polizei- und Justizapparat und die innere Verwaltung verwehrt, während sie in den Westzonen auch wieder in diese Bereiche zurückkehren durften, wodurch sich in manchen Fällen eine von vielen als bedenklich empfundene personelle Kontinuität herstellte.[14]

Rolle der Kirchen

Nach der bedingungslosen Gesamtkapitulation der deutschen Streitkräfte am 8. Mai 1945 fiel den deutschen Großkirchen, die als einzige nichtstaatliche Institutionen von 1933 bis 1945 eigene Organisationen bewahren konnten, eine besondere Rolle zu. Sie beanspruchten nun wegen ihrer volkskirchlichen Verankerung und karitativen Kompetenz eine moralische, aber auch politisch-soziale Wortführerschaft.

Dabei gestanden die Besatzungsbehörden den rasch wiederhergestellten Kirchenleitungen eine weitgehend autonome Bewältigung ihrer eigenen schuldhaften Verstrickung in den Nationalsozialismus und seine Verbrechen zu. In eigenen Spruchkammern durften die Kirchen sich einer „Selbstreinigung“ unterziehen, wodurch viele NSDAP-Mitglieder und andere antidemokratische Nationalisten unter den Christen in der Kirche weiterbeschäftigt wurden.[15]

Bald protestierten die Kirchenleitungen auch gegen die alliierten Gesetze zur Entnazifizierung und Entmilitarisierung, die überall als zu schematisch und streng empfunden wurden. Dabei beriefen sie sich auf die Interessen aller Deutschen, vertraten aber faktisch überwiegend die Interessen der Täter und Mitläufer. Juristen und Gutachten für Kriegsverbrecher wurden bereitgestellt, um diese bei den Entnazifizierungsverfahren zu entlasten, bei späteren Verjährungsdebatten vorzeitig zu amnestieren und sozial zu reintegrieren. Mit auf kirchlichen Einfluss ging das Straffreiheitsgesetz vom Dezember 1949 zurück, das eine Amnestierung auch von 1945 untergetauchten NS-Amtswaltern bewirkte. Auch die Todesstrafe für in den Nürnberger Prozessen verurteilte Nationalsozialisten wurde von protestantischer Seite abgelehnt: nicht aus einer prinzipiellen Opposition gegen die Todesstrafe heraus, sondern weil die Prozesse als alliierte „Siegerjustiz“ galten. Die kirchlichen Amtsträger setzten damit die traditionelle Solidarisierung mit den Vertretern der Obrigkeit fort, die ihr weitgehendes Schweigen zu den Verbrechen des NS-Regimes mitbedingt hatte.[16]

Umsetzung im besetzten Österreich

Von der provisorischen Regierung wurde 1945 das „Verbots- und Kriegsverbrechergesetz“ verabschiedet, nachdem die NSDAP und alle mit ihr verbundenen Organisationen verboten worden waren. Wegen dieses Gesetzes mussten sich alle, die zwischen 1933 und 1945 Mitglied dieser Partei oder einer ihrer Organisationen, wie SS oder SA gewesen waren, registrieren lassen. Sie waren bei der Nationalratswahl 1945 von der Wahl ausgeschlossen.

In einem Folgegesetz von 1946 wurden diese Personen in drei Gruppen, nämlich:

  • Kriegsverbrecher
  • Belastete und
  • Minderbelastete, eingeteilt.

Im Gegensatz zu Deutschland wurde vor allem die erste Gruppe nicht der alliierten, sondern der österreichischen Gerichtsbarkeit zugeführt. Nur ein geringer Teil der Kriegsverbrecher wurde auch im Nürnberger Prozess verurteilt. Von den so genannten Volksgerichten wurden insgesamt 43 Todesurteile verhängt (davon 30 vollstreckt), aber auch lange Haftstrafen. Insgesamt wurden von den 137.000 untersuchten Fällen 23.000 Urteile verkündet.

Die Belasteten in den Alliierten Zonen wurden von den Besatzungsmächten vor allem in den beiden Lagern, dem US-Camp im Internierungslager Glasenbach bei Salzburg und dem britischen Lager Wolfsberg in Kärnten, festgehalten. Die Sowjets überließen dies meist der österreichischen Gerichtsbarkeit. Viele von ihnen wurden für Aufräumungsarbeiten nach Kriegsschäden verpflichtet.

Die Mitläufer, wie die Minderbelasteten auch bezeichnet wurden, wurden meist zu Geldstrafen, Entlassungen, Wahlrechtsverlust oder Berufsverbot verurteilt. Da unter diesen Personen aber auch viele Fachkräfte waren, die für den Wiederaufbau notwendig waren, versuchten die beiden damaligen Großparteien ÖVP und SPÖ eine Lockerung der Bestimmungen bei den Besatzungsmächten vor allem für die Mitläufer zu erreichen.

Die Mitläufer waren bei den ersten Wahlen 1945 nicht wahlberechtigt. Aber bereits bei den nächsten Wahlen 1949 wurde von allen Parteien um fast eine halbe Million Wähler vor allem im bürgerlichen Lager gebuhlt. Den größten Teil der ehemaligen Nationalsozialisten konnte die SPÖ für sich gewinnen. Ebenfalls entstand aus dieser Situation die VdU, die Vorgängerpartei der FPÖ.

Durch Amnestien in den Folgejahren wurden vor allem die Folgen für die Mitläufer wesentlich reduziert. Die Volksgerichte wurden 1955 mit dem Staatsvertrag abgeschafft. Die Verfahren, die später nach diesen Gesetzen anhängig waren und sind, wurden von den ordentlichen Geschworenengerichten abgehandelt.

Siehe auch: Besetztes Nachkriegsösterreich

Übriges Europa

Die Entnazifizierung in den Staaten Europas, die von deutschen Truppen besetzt oder mit dem Dritten Reich verbündet gewesen waren, lief weitgehend auf eine Abrechnung mit den Kollaborateuren hinaus. Die Zahl der Urteile gegen Nationalsozialisten wird auf 50.000 bis 60.000 geschätzt.[2]

Im Rahmen der Befreiung Frankreichs von der deutschen Besatzung im Zweiten Weltkrieg (La Libération) gab es zwischen 1944 und 1947 zahlreiche Aktionen zur Säuberung des Staatsapparats und des öffentlichen Lebens von Personen, denen Kollaboration vorgeworfen wurde. Es ging dabei sehr oft um Denunziationen oder Auslieferung von Flüchtenden. Zunächst gab es die mehr oder weniger spontanen, unkontrollierten Aktionen (épuration „sauvage“). Neben Misshandlungen und öffentlichen Erniedrigungen kam es dabei nach verschiedenen Schätzungen zu 7.500 bis etwa 10.000 Tötungen. Sie wurden später nicht als Verbrechen verfolgt. Später gab es die durch die Commission d'Épuration („épuration légale“) justiziabel gemachte Formen der Säuberung.

In Italien begann Ende April 1945 die „Epurazione“, in der (überwiegend) die Partisanen zwei Wochen lang unkontrolliert von staatlichen Behörden oder dem Militär der Sieger ihre Rache an den Faschisten ausübten. In dieser Zeit sollen etwa 20.000 Menschen zum Großteil ohne Gerichtsurteil umgebracht worden sein.[17]

Das Entnazifizierungsschlussgesetz

Das Entnazifizierungsschlussgesetz, am 11. Mai 1951 verkündet und am 1. Juli in Kraft getreten, markierte einen Schlusspunkt. Am 10. April 1951 hatte der Deutsche Bundestag bei nur zwei Enthaltungen das „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen“ (das so genannte 131er-Gesetz) verabschiedet. Dieses Gesetz sicherte nun mit Ausnahme der Gruppen 1 (Hauptschuldige) und 2 (Belastete) die Rückkehr in den öffentlichen Dienst ab. Quasi zum moralischen Ausgleich hatte der Bundestag das „Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes“ nur wenige Tage vorher einstimmig verabschiedet und gleichzeitig mit diesem verkündet.

Vergleichbare Gesetze wurden auch auf Landesebene erlassen, so z.B. in Schleswig-Holstein das "Gesetz zur Beendigung der Entnazifizierung", das am 14. März 1951 mit einer breiten Mehrheit aus allen Parteien angenommen wurde. Die Entnazifizierung fand damit auf Länder- und Bundesebene ihr endgültiges Aus und dies wurde von vielen in der Bevölkerung widerspruchslos akzeptiert.[18]

Siehe auch

Filmdokumente

  • 1987: Christina von Braun: Die Erben des Hakenkreuzes. Zur Geschichte der Entnazifizierung in beiden deutschen Staaten

Literatur

  • Stefan Botor: Das „Berliner Sühneverfahren“ – die letzte Phase der Entnazifizierung. Lang, Frankfurt am Main 2006, ISBN 3-631-54574-6.
  • Norbert Frei: Vergangenheitspolitik. Die Anfaenge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit. Beck, München 1996, ISBN 3-423-30720-X.
  • Klaus-Dietmar Henke, Hans Woller (Hrsg.): Politische Säuberung in Europa. Die Abrechnung mit Faschismus und Kollaboration nach dem Zweiten Weltkrieg. dtv, München 1991, ISBN 3-423-04561-2.
  • Bertold Kamm, Wolfgang Mayer: Der Befreiungsminister – Gottlob Kamm und die Entnazifizierung in Württemberg-Baden. Silberburg, Tübingen 2005, ISBN 3-87407-655-5.
  • Peter Longerich: Davon haben wir nichts gewusst! Die Deutschen und die Judenverfolgung 1933–1945. Siedler, München 2006, ISBN 3-88680-843-2, Rezensionen bei perlentaucher.de.
  • Lutz Niethammer: Die Mitläuferfabrik. Die Entnazifizierung am Beispiel Bayerns. Unveränderte Neuauflage. Dietz, Bonn u. a. 1982, ISBN 3-8012-0082-5.
  • Armin Schuster: Die Entnazifizierung in Hessen 1945–1954. Vergangenheitspolitik in der Nachkriegszeit. Historische Kommission für Nassau, Wiesbaden 1999, ISBN 3-930221-06-3 (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau 66), (Vorgeschichte und Geschichte des Parlamentarismus in Hessen 29), (Zugleich: Gießen, Univ., Diss., 1997).
  • Clemens Vollnhals (Hrsg.): Entnazifizierung. Politische Säuberung und Rehabilitierung in den vier Besatzungszonen 1945–1949. dtv, München 1991, ISBN 3-423-02962-5.
  • Annette Weinke: Die Verfolgung von NS-Tätern im geteilten Deutschland. Vergangenheitsbewältigungen 1949 - 1969 oder: eine deutsch-deutsche Beziehungsgeschichte im Kalten Krieg. Schöningh, Paderborn u. a. 2002, ISBN 3-506-79724-7 (Zugleich: Potsdam, Univ., Diss., 2001).
  • Manfred Wille: Entnazifizierung in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands 1945–48. Block, Magdeburg 1993, ISBN 3-910173-03-9.
  • Wilma Ruth Albrecht: Liberalismus und Entnazifizierung. Zur Haltung der F.D.P. / DVP LDP in der Entnazifizierungsfrage. Grin, München 2008, ISBN 3-638-88317-5.

Belletristik

Weblinks

Einzelbelege

  1. a b Dieter Schenk Auf dem rechten Auge blind, Köln 2001
  2. a b Manfred Görtemaker, Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, Fischer 2004
  3. Beispiel Rattenlinie Nord: Flensburger Kameraden, in: Die Zeit, Juni 2001
  4. Archiv der Stadt Linz 2004: Entnazifizierung im regionalen Vergleich
  5. OMGUS: Monthly Report of the Military Governor for March 1946, Institut für Zeitgeschichte, MA 560
  6. Quandt’s Entnazifizierung Eric Friedler: Eine deutsche Dynastie, die Nazis und das KZ, ARD-Dokumentation
  7. Heiner Wember, Umerziehung im Lager. Internierung und Bestrafung von Nationalsozialisten in der britischen Besatzungszone Deutschlands, Essen 1991, ISBN 3-88474-152-7 (Düsseldorfer Schriften zur Neueren Landesgeschichte Nordrhein-Westfalens; Bd. 30), S. 276 ff.
  8. Clemens Vollnhals, Entnazifizierung, S. 34 ff.
  9. siehe auch Alexander Sperk: Entnazifizierung und Personalpolitik in der sowjetischen Besatzungszone Köthen/Anhalt. Eine Vergleichsstudie (1945–1948), Verlag Janos Stekovics, Dößel 2003, ISBN 3-89923-027-2
  10. Bodo Ritscher: Das Speziallager Nr.2 1945–1950. Katalog zur ständigen historischen Ausstellung. Wallstein Verlag 1999. ISBN 3-89244-284-3
  11. Damian van Melis: Entnazifizierung in Mecklenburg-Vorpommern: Herrschaft und Verwaltung 1945-1948, 1999, ISBN 3-486-56390-4, Seite 208
  12. Ralf Giordano Die zweite Schuld, Köln 2000
  13. Clemens Vollnhals, Entnazifizierung, Politische Säuberung unter alliierter Herrschaft, in: Ende des Dritten Reiches – Ende des Zweiten Weltkriegs, München 1995, ISBN 3-492-12056-3, S. 377
  14. Clemens Vollnhals, a.a.O., S. 383 ff.
  15. Hans Prolingheuer: Das kirchliche Wende-Jahr 1946. Wie sich die Kirchen zur ‚Widerstandsbewegung der Nazizeit’ verwandelten. Ein historisch-kritischer Rückblick
  16. Dr. Jens Murken (Institut für Ev. Theologie / Kirchengeschichte, Uni Gießen): Bericht über das 4. Bochumer Forum zur Geschichte des sozialen Protestantismus in Deutschland am 26. und 27. Januar 2001 (Rezension für HsozKult)
  17. Fritz Molden, Die Österreicher oder die Macht der Geschichte, Wien 1986, S.287
  18. Klaus-Detlev Godau-Schüttke: Von der Entnazifizierung zur Renazifizierung der Justiz in Westdeutschland. Artikel vom 6. Juni 2001 im forum historiae iuris, online.

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