Erfolgsort (Unerlaubte Handlung)

Erfolgsort (Unerlaubte Handlung)

Der Erfolgsort einer unerlaubten oder strafbaren Handlung ist juristisch gesehen der Ort, an dem der Erfolg dieser Handlung eingetreten ist. Dies kann sowohl der Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) sein, als auch der Ort, an dem der Schaden entstanden ist (Schadensort). Auf englisch heißt dieser Begriff place of effect.[1]

Dieser Begriff ist von maßgeblicher Bedeutung im deutschen und österreichischen Zivil- und Strafrecht. Er ist eine der Grundlagen des Tatortprinzips. Er ermöglicht die Geltung inländischen Rechts über das Hoheitsgebiet eines Staates hinaus (extraterritorialer örtlicher Geltungsbereich).

Der Erfolgsort der unerlaubten Handlung ist zunächst im Zusammenhang von § 32 ZPO in Deutschland von Bedeutung. Nach § 32 ZPO ist unter anderem das Gericht zuständig, in dem eine unerlaubte Handlung (vor allem §§ 823 ff. BGB) vorgenommen wurde, sogenanntes Tatortprinzip. Dies umfasst nicht nur die den Schaden begründende Handlung, sondern auch den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist. Es kann daher an dem Erfolgsort Klage erhoben werden. Diese Zuständigkeit ist keine ausschließliche Zuständigkeit, es kommen daher neben dem für den Erfolgsort zuständigem Gericht auch andere Zuständigkeiten in Betracht - etwa dem Wohnort des Schädigers nach §§ 12, 13 ZPO (Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnortes), aber auch etwa der Ort, an dem die den Schaden auslösende unerlaubte Handlung begangen wurde. - - Schießt beispielsweise ein Jäger in Deutschland auf einen Hasen und trifft einen Wanderer in Österreich, dann ist der Erfolgsort der unerlaubten Handlung sowohl in Deutschland, dem Ort des ursächlichen Geschehens, als auch in Österreich (Schadensort). Der Wanderer kann den Jäger in einem solchen Fall sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht auf Schadensersatz verklagen.

In der Schweiz ist der Tat- sowie der Erfolgsort im Strafgesetzbuch, Artikel 7, definiert. Als Erfolgsort einer versuchten strafbaren Handlung gilt der Ort, an dem die Tat gemäß der Absicht des Täters hätte stattfinden sollen.

  1. http://dict.leo.org/forum/viewUnsolvedquery.php?idThread=224371&idForum=1&lp=ende&lang=de
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