Gerichtsdolmetscher

Gerichtsdolmetscher
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Ein Gerichtsdolmetscher ist ein Dolmetscher, der durch ein Gericht zur Sprachmittlung herangezogen wird. Die Heranziehung eines Dolmetschers ist erforderlich, wenn eine Partei oder ein sonstiger Verfahrensbeteiligter der Gerichtssprache nicht mächtig ist. Der Einsatz eines Dolmetschers sichert das Recht des sprachunkundigen Ausländers auf rechtliches Gehör. Der Dolmetscher muss vom Urkundenübersetzer unterschieden werden.

Inhaltsverzeichnis

Eid

Jeder Dolmetscher, der durch ein Gericht herangezogen wird, ist zwingend zu vereidigen. Nur in der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann auf die Beeidigung eines Dolmetscher durch die Verfahrensbeteiligten verzichtet werden. Ein Dolmetscher ist zu beeiden, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. Als einziger Verfahrensbeteiligter hat er einen zwingenden Voreid zu leisten. Der Eid ist vor jeder Hauptverhandlung zu leisten. Das gleiche gilt für das Ermittlungsverfahren. Dagegen ist eine Vereidigung bei Verwaltungsbehörden oder bei der Polizei nicht vorgesehen.

Damit der Richter dem Dolmetscher nicht vor jeder Verhandlung einen Voreid abnehmen muss, können die Bundesländer durch Gesetz ein Verwaltungsverfahren einführen, in welchem Dolmetscher allgemein für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren beeidigt werden. Bei derart öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher genügt in der Hauptverhandlung oder im Ermittlungsverfahren die Berufung auf den geleisteten Eid. Außerdem ermöglicht die öffentliche Bestellung im Rahmen eines solchen Verwaltungsverfahrens eine Vorabprüfung der Eignung und Befähigung des Dolmetschers. Allgemein beeidigte Dolmetscher werden in besonderen, von Justizbehörden geführten Verzeichnissen geführt, auf die Gerichte und Behörden zurückgreifen können. Ein so bestellter Dolmetscher führt eine nach Landesrecht festgelegt Bezeichnung (z. B. „öffentlich bestellter und vereidigter Dolmetscher“).

Auswahl

In der Regel greifen Gerichte auf selbständige Dolmetscher oder Dolmetscherbüros zurück. In Ausnahmefällen können auch eigene Bedienstete, etwa ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, verwendet werden. Wer als Dolmetscher verpflichtet wird, liegt im Ermessen des Richters. Die Heranziehung eines Dolmetschers durch eine Behörde kann jedoch durch Verwaltungsvorschrift dahingehend geregelt sein, dass auf öffentlich bestellte und beeidigte Sprachmittler besonderer Bedacht zu nehmen ist.

Sind alle Verfahrensbeteiligte einer fremden Sprache mächtig, kann ohne Dolmetscher in der fremden Sprache verhandelt werden. Nur in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, deren Verfahren nichtöffentlich sind, kann auf einen Dolmetscher verzichtet werden, wenn alleine der Richter (hier funktional der Rechtspfleger) der fremden Sprache mächtig ist (§ 9 FGG).

Aufgabe

Dolmetscher im Sinne des Prozessrechts (§ 185 GVG) ist ein Sprachkundiger, der alle Erklärungen, die innerhalb der Verfahrens abgegeben werden, von der fremden Sprache in die Gerichtssprache oder umgekehrt mittelt [1] (Gegenteil: Urkundenübersetzer). Der Dolmetscher überträgt nicht nur das in der mündlichen Verhandlung gesprochene Wort, sondern auch Schriftsätze (z. B. fremdsprachige Klageschrift) oder andere prozessuale Erklärungen. Im Strafprozess reicht es allerdings aus, wenn dem Angeklagten aus den Schlussvorträgen nur die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers bekannt gemacht werden (§ 259 StPO); die übrigen prozessualen Erklärungen sind aber alle zu verdolmetschen.[2] Werden mündliche Erklärungen oder Aussagen verdolmetscht, wird in der Regel eine Niederschrift nur in deutscher Sprache geführt. Grundsätzlich gehen Übertragungsfehler des Dolmetschers deshalb zulasten der sprachunkundigen Person. Nur wenn der Richter mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, sind fremdsprachige Erklärungen und Aussagen in das Protokoll oder eine Anlage niederzuschreiben.

Kosten

Die Vergütung des Gerichtsdolmetscher erfolgt nach den Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz.

Im Strafprozess fallen die Kosten für einen Dolmetscher in der Regel der Staatskasse zur Last, selbst wenn der Angeklagte verurteilt wird. Eine Kostenüberbürdung widerspräche dem Verbot jemanden wegen seiner Sprache zu benachteiligen (Art.3 Abs.2 GG) und dem Art.6 Abs.3 lit.e der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Kosten werden nur dann dem Angeklagten auferlegt, wenn er sie durch schuldhafte Säumnis oder in anderer Weise schuldhaft verursacht hat. Streitig ist die Überbürdung der Dolmetscherkosten für Sprachübertragungen außerhalb des Hauptverfahrens, z. B. für vorbereitende Gespräche des Beschuldigten mit dem Verteidiger, bei Fernmelde- oder Wohnraumüberwachungen im Ermittlungsverfahren oder Gefangenenbriefe in fremder Sprache.

Die dem Dolmetscher durch die Anweisungsstelle oder durch das Prozessgericht bestimmte auszuzahlende Vergütung, wird als Auslage des Gerichts den Gerichtskosten zugeschlagen. Die Gerichtskosten hat die unterlegende Partei nach allgemeinen Vorschriften zu tragen. Ist seine Verwendung erforderlich, darf von der sprachunkundigen Partei aber kein Kostenvorschuss verlangt werden, weil der Dolmetscher von gerichts wegen und nicht auf Veranlassung einer Partei heranzuziehen ist.

Fußnoten

  1. Löwe/Rosenberg §185 GVG Rdnr.1§272 StPO Rdnr.12,
  2. Löwe/Rosenberg §259 StPO Rdnr.2

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