Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe ist das unabhängige Beratungsgremium der Europäischen Gemeinschaft in Fragen des Datenschutzes.

Die Gruppe wurde durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) vom 24. Oktober 1995 eingesetzt. Ihre amtliche Bezeichnung lautet Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Die Aufgaben der Datenschutzgruppe sind in Artikel 30 der Europäischen Datenschutzrichtlinie und Artikel 15 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) festgelegt. Danach hat die Gruppe vornehmlich beratende Funktion. Sie kann aber auch von sich aus Empfehlungen und Stellungnahmen zu allen Fragen abgeben, die den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Europäischen Gemeinschaft betreffen. Prüfungsmaßstab sind dabei insbesondere die beiden genannten Datenschutzrichtlinien.

Seit ihrer Gründung hat sich die Gruppe zu verschiedenen datenschutzrechtlichen Themen geäußert, beispielsweise zur Videoüberwachung, zum E-Government, zur unerwünschten E-Mail-Werbung, zum Einsatz biometrischer Verfahren, zum Arbeitnehmerdatenschutz, zum Datentransfers in Drittländer außerhalb der EU und zum Datenschutz im Internet.

Die Stellungnahmen der Gruppe sind nicht bindend. So hatte die Gruppe im Jahr 2003 Bedenken gegen die vorgesehene Übermittlung von Passagierdaten durch Fluggesellschaften an Behörden der USA geltend gemacht. Trotzdem beschloss die Kommission der Europäischen Union 2004 den Abschluss eines Abkommens zur Übermittlung dieser Daten an das US Department of Homeland Security.

2005 äußerte die Gruppe Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der geplanten Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung. Ungeachtet dessen beschloss das EU-Parlament am 14. Dezember 2005 die umstrittene Richtlinie.

Status und Zusammensetzung

Die Artikel-29-Gruppe ist gegenüber den EG-Organen und -Einrichtungen unabhängig. Sie trifft ihre Entscheidungen nach dem Mehrheitsprinzip.

Die Gruppe besteht aus je einem Vertreter der jeweiligen nationalen Datenschutzbehörden, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und einem – nicht stimmberechtigten – Vertreter der Europäischen Kommission. Sie trifft sich in der Regel fünf Mal pro Jahr zu zweitägigen Sitzungen an ihrem Amtssitz in Brüssel.

Vertreter der Datenschutzbehörden der Bundesrepublik Deutschland ist der derzeitige Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar, der zeitweise auch der gewählte Vorsitzende der Gruppe war. Aktueller Vorsitzender der Artikel-29-Gruppe (Stand 2008) ist Alex Türk, Präsident der französischen Datenschutzbehörde, stellvertretender Vorsitzender ist Jacob Kohnstamm, der Leiter der niederländischen Datenschutzbehörde. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters währt zwei Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Datenschutzgruppe wird durch ein Sekretariat unterstützt, das bei der Generaldirektion Freiheit, Sicherheit und Recht der Europäischen Kommission in Brüssel angesiedelt ist. Das Sekretariat fungiert insbesondere als zentrale Koordinierungsstelle.

Literatur

  • Peter Schaar: Die Kooperation der Datenschutzaufsichtsbehörden am Beispiel der Artikel 29-Gruppe. In: Datenschutz Nachrichten 1/2006, S. 7–9.
  • Armin Herb: Die Struktur der Datenschutzkontrollstellen in der Bundesrepublik In: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 7/2004, S. 530 - 532
  • Lutz Bergmann, Roland Möhrle, Armin Herb: Datenschutzrecht, Kommentar zum BDSG und den Landesdatenschutzgesetzen, Boorberg-Verlag Stuttgart; Stand: 38. Lieferung Januar 2009, Randnummern 42 - 44 zu § 42 BDSG: Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte im System der datenschutzrechtlichen Kontrolle

Weblinks


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