Kinderschutzgesetz

Kinderschutzgesetz
Basisdaten
Titel: Reichsgesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben
Kurztitel: Kinderschutzgesetz
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Datum des Gesetzes: 30. März 1903 (RGBl. 1903, S. 113)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1904
Letzte Änderung durch: Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen vom 30. April 1938 (RGBl. 1938 I S. 437)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 1939
Außerkrafttreten: 31. Dezember 1938
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Kinderschutzgesetz wurde am 30. März 1903 verabschiedet. Es trat am 1. Januar 1904 in Kraft.

Es war das erste Reichsgesetz zur Regelung der Kinderarbeit, trotzdem blieben die einschlägigen Regelungen der Reichsgewerbeordnung weiterhin gültig. Das Kinderschutzgesetz setzte sich jedoch über die Fabrikarbeit hinaus und regelte die Kinderarbeit in verschiedenen Gewerbezweigen. Allerdings galten keine einheitlichen Altersgrenzen. So durften im Handel keine Kinder unter zwölf Jahren beschäftigt werden. Im Fuhrwerksbetrieb galt dagegen eine Altersgrenze von 14 Jahren. Die Land- und Forstwirtschaft fiel nicht unter das Gesetz.

Das Gesetz unterschied zum ersten Mal zwischen eigenen und fremden Kindern. Zu den eigenen Kindern im Sinne des Gesetzes zählten auch Nichten und Neffen. Für sie galten im Vergleich zu den fremden Kindern deutlich abgeschwächte Schutzvorschriften.

Das Gesetz blieb bis zum 31. Dezember 1938 gültig. Es wurde durch das Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen abgelöst. Seit dem 8. Mai 1976 gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Literatur

  • Sigrid Dauks: Kinderarbeit in Deutschland im Spiegel der Presse (1890–1920). Berlin: Trafo Verlag, ISBN 3-89626-239-4 (Schriftenreihe des Hedwig-Hinze-Instituts Bremen, Bd. 7)

Einzelnachweise


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