Kulturraumgesetz

Kulturraumgesetz

Das Kulturraumgesetz regelt in Sachsen einzigartig die Finanzierung der Kultureinrichtungen. Es wurde 1993 vom Sächsischen Landtag erlassen und trat August 1994 in Kraft. Es stellt ein wesentliches Ergebnis der sogenannten Naumann-Kommission unter der Leitung von Prof. Dr. Matthias Theodor Vogt dar, einem 1992 gebildeten Gutachterteam, das die Analyse der sächsischen Theater- und Orchesterlandschaft zur Aufgabe hatte.

Ein drängendes Problem der Kulturpolitik besteht in der ungleichen Kostenverteilung zwischen den Gemeinden, die größere Kultureinrichtungen unterhalten und den Umlandgemeinden, die daran partizipieren, ohne sie jedoch mitzufinanzieren (sogenannte Spillovers, bekannt auch als Konzept der zentralen Orte). Um dieses Problem sowie das Problem der zahlenmäßig ungleichen Verteilung der kulturellen Angebote im städtischen und ländlichen Raum zu lösen, wurde mit dem Sächsischen Kulturraumgesetz (SächsKRG) für zunächst zehn Jahre ein neuer Ansatz in der Landeskulturpolitik versucht. Im November 2004 wurde dann im Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD festgelegt, das Gesetz zunächst bis zum Jahr 2011 zu verlängern.

Kernpunkte des Kulturraumgesetzes sind:

  • die Aufteilung Sachsens in acht ländliche und drei urbane Kulturräume (Dresden, Chemnitz, Leipzig), die als Zweckverbände organisiert sind
  • kulturelle Zweckverbände als Träger von Kultureinrichtungen von regionaler Bedeutung
  • gemeinsame Finanzierung regional bedeutsamer Einrichtungen durch die Sitzgemeinde, den Kulturraum und das Land Sachsen im Rahmen eines sächsischen Lastenausgleiches
  • die erstmalige Verankerung von Kulturförderung als kommunale Pflichtaufgabe mit Gesetzesrang
  • eine partizipative Beteiligung der Fachöffentlichkeit an den kulturpolitischen Förderentscheidungen über die Kulturbeiträge der Kulturräume

Damit nicht wenige Kommunen die (finanzielle) Hauptlast tragen wird ein Kulturlastenausgleich in Form einer Kulturumlage vorgesehen, dessen Höhe jeder Kulturraum selbst bestimmen darf. (1995 lag dieser im Schnitt bei 15,87 DM pro Einwohner.) Den kommunalen Finanzausgleich ergänzen Zuweisungen des Landes, die seit 2005 mindestens 86,7 Millionen Euro jährlich betragen.

Gefördert werden durch die Kulturräume kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen aller Sparten von regionaler Bedeutung. Konkret heißt das, wenn ihnen (§3 SächsKRG):

a) für das Selbstverständnis und die Tradition der jeweiligen Region ein spezifischer, historisch begründeter Wert oder
b) ein besonderer Stellenwert für Bewohner und Besucher der jeweiligen Region oder
c) Modellcharakter für betriebliche Organisationsformen, insbesondere bei den Voraussetzungen für eine sparsame Wirtschaftsführung, oder
d) eine besondere künstlerisch-ästhetische oder wissenschaftliche Innovationskraft zukommt.

Trägerschaft und Rechtsform sind für die Förderung unerheblich. Voraussetzung ist aber eine angemessene Beteiligung der Sitzgemeinde, da das Kulturraumgesetz auf der Basis einer Komplementärfinanzierung funktioniert. Die Zuwendungen aus dem Staatshaushalt dürfen nicht mehr als 50% der Ausgaben ausmachen.

Kritiker verweisen auf die Frage, inwieweit durch den Zweckverband "Kulturraum" das Selbstgestaltungsrecht der Kommunen nach Art. 28 GG sowie Art. 82 der Sächsischen Verfassung in Mitleidenschaft gezogen wird. Befürworter betonen hingegen, dass der Kulturkonvent, das entscheidende Organ eines jeden Kulturraumes, aus entsendeten Vertretern der jeweiligen Kommunen besteht und damit das Selbstgestaltungsrecht gewahrt bleibt. Im Gegenteil läge der Vorteil des Kulturraumes darin, dass die Zuschüsse von Fachleuten (über die beratenden Kulturbeiräte eines jeden Kulturraumes) verteilt würden, und nicht wie sonst üblich von Beamten, die von Kultur kaum Ahnung hätten.

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