Naturschutzbeirat

Naturschutzbeirat

Der Naturschutzbeirat ist ein beratendes Gremium von ehrenamtlich tätigen fachkundigen Bürgern zur Unterstützung der Naturschutzbehörde nach Maßgabe der einzelnen Landesnaturschutzgesetze.

Ein Naturschutzbeirat existiert je nach Landesrecht auf verschiedenen Ebenen der Naturschutzverwaltung. Die Verbindlichkeit der Vorschriften, dass Beiräte zu bestellen seien, bewegt sich von einer Kann- bis zu einer Muß-Bestimmung. So wird lt. §45 SächsNatSchG (Stand: 19. Oktober 2010) bei der obersten Naturschutzbehörde zwingend ein Beirat gebildet, bei den oberen und den unteren Naturschutzbehörden jedoch nur optional. In der Regel ermächtigen die Gesetze die Obersten Naturschutzbehörden, Näheres per Rechtsverordnung zu regeln.

Berufen werden die meistens 12 Mitglieder (plus Stellvertreter), im Minimum 5 (Bayern) in der Regel auf Dauer der nach Landesrecht gegebenen Wahlperioden (4-5 Jahre) durch die jew. Verwaltungsspitze bzw. auch ggf., aber nicht regelmäßig zwingend, bestätigt durch das zuständige Kontrollorgan (Kreistag bzw. Stadtrat, Landtag.

Die Unabhängigkeit der Beiräte differiert ebenfalls je nach Landesrecht und bewegt sich zwischen einer nahezu vollständigen Autonomie bis zu andernorts gegenteiligen Vorschriften, dass z. B. der Leiter der Behörde, der der Beirat zugeordnet ist, den Vorsitz führt.

Nominiert werden Mitglieder

  • zum einen durch Vereinigungen wie Naturschutzorganisationen, Jagdverbände oder Bauernverbände. Hierbei kommt den anerkannten Naturschutzverbänden (vgl. §63 BNatSchG, mangels Überleitungsklauseln auch aktuell noch von Bedeutung anfangs §29, bis 28. Februar 2010 §59 ff.) oft eine besondere Rolle zu,
  • zum anderen durch die zuständigen Behörden, vor allen die Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. Es bewährt sich, dass auch hierbei fachkompetente Organisationen konsultiert werden (z. B. Stadt Frankfurt am Main). Rechtlich strittig ist, ob hier auch parteipolitisch geprägte Nominierungen (z. B. durch die Fraktionen des Kreistages) vor allem beim Zugrundelegen des Kompetenzprimates (s. folgender Absatz) gesetzeskonform sind.

Die Auswahl erfolgt je nach Landesrecht nach

  • Zugehörigkeit zu verschiedensten Gruppierungen (Vertreterprimat) oder/und
  • dem Vorliegen fachlicher und örtlicher Kenntnisse (Kompetenzprimat), über die die Betreffenden nachweislich verfügen sollen, wobei sie keinen Weisungen Dritter unterliegen. Unabhängig von länderspezifischen Bestimmungen hat es sich in der Praxis bewährt, dass diese Kenntnisse u. a. die Fachgebiete Naturschutz, Landschaftspflege, Biologie, Vegetationskunde, Geologie sowie Agrar- und Forstbereich umfassen.

Dem Naturschutzbeirat werden die wichtigeren Entscheidungsgegenstände der Naturschutzbehörde vorgetragen und zur Beratung gestellt, in der Regel zumindest Planungen auf allen Ebenen (u. a. Bauleitplanungen, Planfeststellungsverfahren). Näheres regeln die einzelnen Ländergesetze wie auch die Befugnis der Beiräte, Beauftragte zu nominieren (Berufung s. o.). Der Beirat kann der Behörde Entscheidungsempfehlungen geben. Er kann auch Aktivitäten der Behörde anregen. Wie weit im Einzelnen die Befugnisse des Beirates bzw. der Beauftragten sowie die Verbindlichkeit seiner Voten gehen, hängt ebenfalls vom Naturschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes ab.

Das Thüringische Naturschutzgesetz sieht zusätzlich einen eigenen Beirat für den Arten- und Biotopschutz vor.

Die Naturschutzbeiräte sind als Verwaltungsorgane zur Geheimhaltung verpflichtet, zumal häufig eigentumsrechliche Interessen berührt sowie Planungen im Frühstadium besprochen werden.


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