- Naturschutzbeiräte
-
Der Naturschutzbeirat ist ein beratendes Gremium von ehrenamtlich tätigen fachkundigen Bürgern zur Unterstützung der Naturschutzbehörde nach Maßgabe der einzelnen Landesnaturschutzgesetze.
Ein Naturschutzbeirat existiert je nach Landesrecht auf verschiedenen Ebenen der Naturschutzverwaltung. In der Regel ermächtigen die Gesetze die Obersten Naturschutzbehörden, Näheres per Rechtsverordnung zu regeln.
Berufen werden die meistens 12 Mitglieder (plus Stellvertreter) in der Regel auf Dauer der nach Landesrecht gegebenen Wahlperioden (4-5 Jahre) durch die jew. Verwaltungsspitze bzw. ggf. auch bestätigt durch das zuständige Kontrollorgan (Kreistag bzw. Stadtrat, Landtag. Nominiert werden Mitglieder durch Naturschutzorganisationen, Jagdverbände und Bauernverbände und die berufende Behörde. Hierbei kommt den anerkannten Naturschutzverbänden (vgl. §59 ff. BNatSchG oft eine besondere Rolle zu. Die Auswahl erfolgt nach Zugehörigkeit zu verschiedensten Gruppierungen (Vertreterprimat) oder/und dem Stand fachlicher und örtlicher Kenntnisse (Kompetenzprimat - z. B. Hessen), über die die Betreffenden nachweislich verfügen sollen. Unabhängig von länderspezifischen Bestimmungen hat es sich in der Praxis bewährt, dass diese Kenntnisse u.a. die Fachgebiete Naturschutz, Landschaftspflege, Biologie, Vegetationskunde, Geologie sowie Agrar- und Forstbereich umfassen.
Dem Naturschutzbeirat werden die wichtigeren Entscheidungsgegenstände der Naturschutzbehörde vorgetragen und zur Beratung gestellt, in der Regel zumindest Planungen auf allen Ebenen (u. a. Bauleitplanungen, Planfeststellungsverfahren). Näheres regeln die einzelnen Ländergesetze wie auch die Befugnis der Beiräte, Beauftragte zu nominieren (Berufung s. o.). Der Beirat kann der Behörde Entscheidungsempfehlungen geben. Er kann auch Aktivitäten der Behörde anregen. Wie weit im Einzelnen die Befugnisse des Beirates bzw. der Beauftragten sowie die Verbindlichkeit seiner Voten gehen, hängt ebenfalls vom Naturschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes ab.
Das Thüringische Naturschutzgesetz sieht zusätzlich einen eigenen Beirat für den Arten- und Biotopschutz vor.
Die Naturschutzbeiräte sind als Verwaltungsorgane zur Geheimhaltung verpflichtet, zumal häufig eigentumsrechliche Interessen berührt sowie Planungen im Frühstadium besprochen werden.
Wikimedia Foundation.