- Netzverträge
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Netzverträge bilden die Geschäftsgrundlage für Strom- und Gasnetzbetreiber aus vertraglicher Sicht. Folgende Vertragsarten existieren:
1. Netzanschlussvertrag: Regelt den Anschluss von Energieverbrauchsanlagen an das Strom- bzw. Gasnetz. Der Vertragspartner ist der sogenannte "Anschlussnehmer". Der Vertrag bezieht sich stets auf einen bestimmten Netzanschlusspunkt.
2. Anschlussnutzungsvertrag: Regelt die Nutzung des Anschlusses zwecks Energieentnahme oder Energieeinspeisung ("Einspeisevertrag"). Der Vertragspartner ist der sogenannte "Anschlussnutzer". Der Vertrag bezieht sich stets auf einen bestimmen Netzanschlusspunkt und eine bestimmte Entnahme- oder Einspeisestelle.
3. Netznutzungsvertrag: Regelt den Zugang zum Strom- bzw. Gasnetz zwecks Transport/Verteilung von Energie über das Netz. Der Vertragspartner ist der sogenannte "Netznutzer". Der Vertrag bezieht sich stets auf einen bestimmen Netzanschlusspunkt und eine bestimmte Entnahmestelle.
4. Lieferantenrahmenvertrag: Eine Variante des Netznutzungsvertrages, bei der der Netzzugang zu einer Vielzahl von Netzanschlusspunkten und Entnahmestellen ermöglicht wird; Vertragspartner sind Energielieferanten.
Spezialformen:
5. Weiterverteilervertrag. Ein Bündel aus Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- und Netznutzungsvertrag, der mit einem Weiterverteiler (einem nachgelagerten Energieversorger, z.B. einem Stadtwerk) geschlossen wird. Er kann sich auf mehrere Netzanschlusspunkte und Entnahmestellen beziehen.
6. Straßenbeleuchtungsvertrag. Ein Bündel aus Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- und Netznutzungsvertrag, der in der Regel mit einer Gemeinde geschlossen wird. Er kann sich auf mehrere Netzanschlusspunkte und Entnahmestellen beziehen, an denen Straßenbeleuchtungsnetze angeschlossen sind.
Weitere Informationen
Anschlussnutzer (bei Energiebezug) und Netznutzer sind personenidentisch. Ein Netznutzungsvertrag wird nur dann abgeschlossen, wenn der Anschlussnutzer den Netzzugang nicht mit seinem Energielieferanten vertraglich vereinbaren möchte (kein "All-inclusive-Vertrag").
Der Netzanschluss ist im neuen Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Juli 2005 in Abschnitt 2 des 3. Teils (§§ 17 ff.) geregelt.
Die Anschlussnutzung für Letztverbraucher in Niederspannung bzw. Niederdruck ist im neuen Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Juli 2005 im Teil 4 (§§ 36 ff.) geregelt.
Der Netzzugang (begrifflich identisch mit "Netznutzung") ist im neuen Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Juli 2005 in Abschnitt 3 des 3. Teils (§§ 20 ff.) sowie mehreren Verordnungen geregelt.
Auf Grund des Diskriminierungsverbotes sind Netzbetreiber verpflichtet, ihre Netzverträge zu standardisieren (Standardverträge).
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