- Non liquet
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Der lateinische Begriff non liquet kommt ursprünglich aus dem römischen Gerichtsverfahren und bedeutet "es ist nicht klar". Auch heute wird im Verfahrensrecht bei Beweisproblemen mit non liquet eine Situation bezeichnet, in der weder der Tatsachenvortrag der einen noch der anderen Seite bewiesen werden kann.
Die Folgen einer Nonliquet-Lage des Falles unterscheiden sich nach der jeweiligen Verfahrensart:
Zivilprozess
Im Zivilprozess hängt die Entscheidung bei einem non liquet von der Beweislast ab. Derjenige, der nach den Regeln der Beweislast die streitige Tatsache zu beweisen hat, verliert den Rechtsstreit, weil er beweisfällig bleibt (zumeist der Anspruchsteller).
Strafprozess
Im Strafprozess führt ein non liquet je nach Verfahrensstadium:
- im Ermittlungsverfahren zur Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten
- im Zwischenverfahren zur Ablehnung der Anklagezulassung gegen den Angeschuldigten
- im Hauptverfahren zum Freispruch des Angeklagten.
Lassen Beweise hingegen erhebliche Zweifel am Tatgeschehen oder an der Schuld des Angeklagten, so dass sowohl eine für ihn günstige als auch eine ungünstige Schlussfolgerung gezogen werden kann, führt dies im Strafprozess ebenfalls zum Freispruch bzw. Einstellung (→ in dubio pro reo).
Sonstiges
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