Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Als Zitiergebot bezeichnet man die in Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes festgelegte Pflicht des Gesetzgebers, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen. Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot ist das Gesetz verfassungswidrig.

Das Zitiergebot soll den Gesetzgeber vor einer leichtfertigen oder unbeabsichtigten Einschränkung der Grundrechte warnen. So bestimmt beispielsweise § 21 des Luftsicherheitsgesetzes, dass die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt werden können.

Würde man das Zitiergebot wortgenau auf Gesetzesvorhaben anwenden, so wären viele Gesetze schon deshalb verfassungswidrig, weil sie die Wirkung des Gesetzes bezüglich einzelner Grundrechte übersehen und diese daher nicht zitieren. Deshalb hat sich eine restriktive Auslegung des Zitiergebotes durchgesetzt. Das Zitiergebot gilt nur für Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt. Bei vorkonstitutionellen Gesetzen sowie bei nachkonstitutionellen Gesetzen, die vorkonstitutionelle Gesetze aufgreifen, gilt es nicht. (z. B. StGB, StPO). Zudem gilt es nicht in Bezug auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG), weil dieses Recht durch jedes gesetzliche Handlungsge- oder verbot eingeschränkt wird und solche Gebote und Verbote somit letztendlich Gegenstand fast jedwedes Gesetzes sind.

Die Weimarer Verfassung kannte kein vergleichbares Gebot. Dies führte mehrfach zu einer unbewussten Einschränkung der Grundrechte durch den Reichsgesetzgeber. Dies galt umso mehr, als ein Gesetz, das vom Reichstag mit entsprechender Mehrheit verabschiedet wurde, bei einem Verstoß gegen die Reichsverfassung automatisch als Verfassungsänderung aufgefasst wurde.

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