Notaranderkonto

Notaranderkonto

Ein Anderkonto, auch Treuhandkonto oder Treuhandanderkonto, ist grundsätzlich ein in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung unterhaltenes Konto. Der Inhaber des Anderkontos verwaltet dieses für den Dritten treuhänderisch.

Während für ein gewöhnliches Treuhandkonto keine besonderen juristischen Regeln gelten, fallen Guthaben auf Anderkonten bei Insolvenz des Treuhänders nicht in seine Vermögensmasse und sind daher besonders geschützt.

Für diese Konten gelten besondere Geschäftsbedingungen der Banken. Hierin heißt es u. a.: „Diese Anderkonten […] sind nicht dafür bestimmt, eigenen Zwecken des Inhabers zu dienen.“ Auch damit wird deutlich gemacht, welchen Zweck ein Anderkonto hat. Weiterhin hat die Bank den wirtschaftlich Berechtigten zu erfragen und zu speichern.

Anderkonten werden im Regelfall von Rechtsanwälten, Notaren, Insolvenz- oder Zwangsverwaltern, aber auch Pfarrern geführt.

Das anwaltliche Berufsrecht legt strenge Maßstäbe an die Behandlung von fremdem Geld. Wenn der Anwalt erkennt, dass er (gleich aus welchem Grunde) das fremde Geld nicht weiterleiten kann, so muss er ein Anderkonto anlegen und das Geld auf dieses überweisen. Für geringere Einzelbeträge ist auch die Führung eines Sammelanderkontos erlaubt.

Bei Immobiliengeschäften kann vertraglich vereinbart werden, dass der Kaufpreis vom Käufer zunächst auf ein Anderkonto des Treuhänders (meist Rechtsanwalt oder Notar) gezahlt wird. Dadurch wird die vorzeitige Darlehensauszahlung (Valutierung) zur Kaufpreisabwicklung ermöglicht, solange die Grundschuld noch nicht eingetragen ist. Der Treuhänder trägt die Gewähr für die zweckmäßige Verwendung der Gelder (Treuhandauftrag).

Für das Anderkonto wird eine Hebegebühr fällig.

Siehe auch: Escrow


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