Notbremsung

Notbremsung
Notbremsgriff um 1920
Notbremse in Singapur; Strafe für Missbrauch: 5.000 S$

Eine Notbremse ist eine technische Vorrichtung zur Auslösung einer sofortigen Bremsung, um Gefahr abzuwenden. So sind beispielsweise Eisenbahnen oder Aufzugsanlagen mit Notbremsen ausgestattet, die von den Fahrgästen betätigt werden können. Das Auslösen der Notbremse ohne triftigen Grund ist in aller Regel strafbar, da es bei Verkehrsmitteln durch die abrupte Abbremsung zu Gefährdungen der anderen Passagiere und anderer Verkehrsteilnehmer kommen kann. Die meisten Notbremsen sind mit einem Verrieglungsmechanismus versehen, der die Wiederinbetriebnahme erst nach einer Entriegelung bzw. Quittierung zulässt.

Notbremse bei der Eisenbahn

Züge der Eisenbahn sind mit einer Druckluftbremse mit einer durchgängigen Druckluft-Bremsleitung ausgestattet. Ist die Bremse gelöst, herrscht in der Druckluft-Bremsleitung (Hauptluftleitung) ein Überdruck von 5 bar. Zum Einleiten einer Bremsung wird der Druck innerhalb der Hauptluftleitung abgesenkt, bei einer regulären Bremsung auf bis zu 3,5 bar. Bei Betätigung einer Notbremse hingegen wird die Hauptluftleitung über ein Notbremsventil an einer bestimmten Stelle vollständig geöffnet, so dass der Druck auf den normalen Atmosphärendruck abfällt und eine besonders schnelle Bremsung eingeleitet wird.

Betätigungsvorrichtungen zum Einleiten einer Notbremsung (sog. Notbremshebel) befinden sich in jedem Wagen eines Zuges, bei Abteilwagen in jedem Abteil eines Wagens. In Zügen, in denen elektronisch ermittelt werden kann, welche dieser Betätigungsvorrichtungen betätigt wurde, begibt sich Zugpersonal an die entsprechende Stelle und leitet weitere Maßnahmen ein. In Zügen, die nicht über derartige elektronische Anzeigen verfügen, erfolgt nach Einleitung einer Notbremsung durch einen Fahrgast vom Triebfahrzeugführer die Durchsage an die Zugbegleiter "Achtung Zugbegleiter! Schaltschrank- oder Displayanzeige beachten". In diesem Fall müssen die Zugbegleiter zunächst anhand der Schaltschrank- oder Displayanzeige jedes Wagens überprüfen, in welchem Wagen die Notbremse betätigt wurde, anschließend in dem entsprechenden Wagen jede einzelne Betätigungsvorrichtung überprüfen und daraufhin weitere Maßnahmen einleiten.

Züge, die längere Tunnel oder Brückenbauwerke befahren, müssen im Bereich dieser Tunnel oder Brückenbauwerke die Notbremse überbrücken können, um ein Verlassen des Zuges außerhalb der Tunnel oder Brückenbauwerke zu ermöglichen. Hierfür sind diese Züge mit einer Notbremsüberbrückung versehen, mit der der Triebfahrzeugführer die Notbremse wieder lösen und der Zug den Tunnel oder das Brückenbauwerk möglichst ohne Halt verlassen kann.

Recht

Die deutsche Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) schreibt in §23 Absatz 3 vor: "Fahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen leicht sichtbare und erreichbare Notbremsgriffe haben, durch die eine Notbremsung eingeleitet werden kann. Die Notbremseinrichtung darf so beschaffen sein, dass eine eingeleitete Notbremsung aufgehoben werden kann. Bei Stadtschnellbahnfahrzeugen ist es zulässig, dass die Betätigung eines Notbremsgriffes außerhalb von Bahnsteigbereichen nur eine Anzeige im Führerraum auslöst."

Die vorsätzliche und nicht erforderliche Betätigung einer Notbremse ist in Deutschland ein Vergehen gemäß § 145 StGB (Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln). Aufgrund des abrupten Stopps von Verkehrsmitteln kann ferner ein Vergehen der Körperverletzung vorliegen. Die hierbei entstehenden Kosten (Ausfall von Verkehren, Körperverletzungen) können dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.

Siehe auch

  • Not-Aus: Sicherheitseinrichtung zur Unterbrechung der Energiezufuhr von Maschinen
  • Notbremsüberbrückung: Einrichtung, um die Wirkung der Notbremse (temporär) aufzuheben

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