- Oberbau K
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Der Oberbau K und seine weiterentwickelte Variante, der Oberbau KS, sind genormte Arten der Befestigung von Schienen auf Bahnschwellen (siehe Oberbau (Eisenbahn)).
Oberbau K
Entwickelt wurde der Oberbau in Deutschland K 1925, erstmalig eingebaut 1926. Die Schiene ruht beim Oberbau K mit einer Pappelholzzwischenlage (mittlerweile durch eine aus Kunststoff bestehende Zwischenlage (ZW) ersetzt) auf einer stählernen Rippenplatte, deren Rippen sie seitlich führen und die durch ihre Form die Querneigung der Schiene gewährleistet. In der Regel sind die Schienen zur Anpassung an die konischen Laufflächen der Räder im Gleis 1:40 nach innen geneigt, während sie in Weichen und Kreuzungen vor allem zur Vereinfachung der Konstruktion senkrecht stehen. In der Vergangenheit betrug die Regelneigung bei Holzschwellen 1:20, diese ist jedoch nur noch in wenigen alten Gleisen vorhanden. Bei Betonschwellen ist die Neigung meist in die Schwelle eingearbeitet. Hakenschrauben werden seitlich in schwalbenschwanzförmige Aussparungen der Rippen geschoben und dienen dazu, mit Mutter und Federring Klemmplatten von oben auf den Schienenfuß zu schrauben. Abhängig von der Belastung wird die Rippenplatte mit zwei oder vier Schwellenschrauben mit der Holz- oder Betonschwelle verbunden. In die Betonschwellen sind dafür Kunststoff-, früher Holzdübel eingelassen. Bei Stahlschwellen wird eine spezielle Rippenplatte (»Rippenunterlagsplatte«) mit der Schwelle verschweißt.
Um eine Schiene solchermaßen auf einer Betonschwelle zu befestigen, werden 26 Kleinteile mit insgesamt 17,2 kg Stahl gebraucht.
Oberbau KS
Beim Oberbau KS tritt an Stelle von Klemmplatte und Federring eine Spannklemme. Zwischen der Spannklemme und der Mutter wird außerdem eine Unterlegscheibe eingebaut. Es werden also pro Befestigungspunkt 26 Kleinteile gebraucht.
Literatur
- Joachim Fiedler: Bahnwesen. Planung, Bau und Betrieb von Eisenbahnen, S-, U-, Stadt- und Straßenbahnen. 5. Auflage. Werner Verlag / Wolters Kluwer Deutschland, München/Unterschleißheim 2005, ISBN 3-8041-1612-4, S. 111ff.
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