- Offene Stadt
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Im Kriegsrecht bezeichnet offene Stadt eine Stadt oder Ortschaft, die nicht verteidigt wird und daher nicht angegriffen oder bombardiert werden darf. Grundlage ist Artikel 25 der Haager Landkriegsordnung, der den Begriff offene Stadt jedoch nicht verwendet: Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei, anzugreifen oder zu beschießen.
Davon abweichend wird der Begriff offene Stadt auch als Synonym für unbefestigte Stadt verwendet.
Siehe auch
Literatur
- Born, Wolf R.: Die offene Stadt, Schutzzonen und Guerillakämpfer. ISBN 978-3428041121.
- Ernst Schmitz: Die "offene Stadt" im geltenden Kriegsrecht. In: Deutsches Recht (Ausg. A). Nr. 51/52, 1940.
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