- Orientierungskurs
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Der deutsche Orientierungskurs als Teil des Integrationskurses, vermittelt 45 Unterrichtsstunden (seit dem 1. Januar 2008 oder verkürzt 30 Unterrichtsstunden) lang Kenntnisse zu Staat, Gesellschaft und Geschichte Deutschlands.
Von der Arbeitsagentur zur Ausländerbehörde gewechselt ist die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung an einer Maßnahme zur „Sprachförderung“ (Deutschkurse, 600 Stunden), die zusammen mit den „Orientierungskursen“, welche Kenntnisse zu Staat, Gesellschaft und Geschichte vermitteln sollen (seit dem 8. Dezember 2007 45 Stunden, früher 30 Stunden), die Integrationskurse bilden. Die Sprachförderung war früher im Sozialrecht (§ 419 ff. SGB III – Arbeitsförderung) geregelt, während sie nunmehr Bestandteil des Aufenthaltsrechts geworden sind (§ 43 ff. AufenthG). Neu ist, dass neben einer Teilnahmeberechtigung in begründeten Einzelfällen auch eine Teilnahmeverpflichtung festgelegt werden kann. Für die Zulassung Teilnahmeberechtigter sowie – im Falle frei bleibender Plätze – gegebenenfalls sonstiger Ausländer zu den Kursen, für die Vergabe der Fördermittel und die Konzeption der Kurse ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig, das aus dem bisherigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hervorgegangen ist (§ 75 AufenthG), das durch das Zuwanderungsgesetz umbenannt wurde. Näheres zu den Integrationskursen regelt die Integrationskursverordnung.
Siehe auch
Kategorien:- Ausländerrecht (Deutschland)
- Migrationspolitik (Deutschland)
- Bildungspolitik (Deutschland)
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