Asylberechtigte

Asylberechtigte
Rumänische Asylbewerber in der ehemaligen NVA-Kaserne in Berlin-Kaulsdorf, 1990

Asylbewerber (in Österreich: Asylwerber; in der Schweiz auch: Asylsuchende) sind Menschen, die in einem fremden Land um Asyl, das heißt um Aufnahme und Schutz vor politischer oder sonstiger Verfolgung ersuchen. Während Asylbewerber Menschen mit einem laufenden Asylanerkennungsverfahren sind, bezeichnet Asylberechtigte die anerkannten Asylbewerber. Der Parallelbegriff Asylant wird von einigen Leuten abgelehnt, da sie ihn für pejorativ und abwertend halten.

Der Staat, in dem die Asylbewerber um Aufnahme ansuchen, prüft in einem Asylverfahren, ob ein Anspruch auf Asyl besteht, ob es sich bei den Antragstellern um Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt und ob Abschiebungshindernisse wie Gefahren für Leib und Leben, Gefahr der Folter, drohende Todesstrafe o. Ä. vorliegen.

Inhaltsverzeichnis

Statistik

Bis Mitte der 1980er Jahre war die Zahl der Asylberwerber gering. In der Zeit von 1985 bis zum Höhepunkt 1992 stieg die Zahl der Asylbewerber in der EU von ca. 160.000 im Jahr 1985 auf fast 700.000 im Jahr 1992 an.[1]. Die Asylbewerber kamen Anfang der 1990er Jahre vor allem aus dem damals sich im Bürgerkrieg befindenden Jugoslawien. Aufgrund des Asylkompromisses und dem Ende des Bürgerkrieges sanken die Zahlen seitdem kontinuierlich.

Anspruchsgrundlagen

Deutschland

In Deutschland ist der Ablauf des Asylverfahrens im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) festgeschrieben. Im Asylbewerberleistungsgesetz sind seit 1993 die sozialen Leistungen an Asylbewerber geregelt. Politisch Verfolgte erhalten nach Artikel 16a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland Asyl, soweit sie nicht aus der EU oder einem sogenannten sicheren Drittstaat kommen oder ein anderes Land im EU-Raum aufgrund des Dubliner Abkommens für sie zuständig ist. Asylbewerber, die über die Landesgrenzen nach Deutschland einreisen, werden entsprechend der Drittstaaten-Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG ("Grundrecht auf Asyl") ohne inhaltliche Prüfung ihres Asylantrages in die jeweiligen „sicheren Drittstaaten“ zurückgewiesen (alle an Deutschland angrenzenden Staaten gelten als sichere Drittstaaten). Nur wenn sich kein Drittstaat zur Rücknahme der Betroffenen bereit erklärt oder der konkrete Durchreisestaat nicht bestimmt werden kann, kommt es zum Asylverfahren in Deutschland und politisch Verfolgten kann Schutz entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden (nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes). Der Begriff der politischen Verfolgung wird in der deutschen Rechtsprechung so ausgelegt, dass eine staatliche Verfolgung vorliegen muss, weil anderenfalls keine konkrete Gefährdung innerhalb des gesamten Heimatlandes anzunehmen ist. Asylgesuche von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen gelten hingegen als "offensichtlich unbegründet" (§ 30 Abs. 2 AsylVfG), wenn keine staatliche Verfolgung nachgewiesen werden kann. Liegen Abschiebungshindernisse entsprechend dem Aufenthaltsgesetz vor, gelten die Asylanträge als unbegründet. Von einer Abschiebung der Betroffenen wird jedoch abgesehen, solange diese Abschiebungshindernisse bestehen.

Die Zuständigkeit für die Prüfung der Verfolgungsgründe liegt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Hauptsitz in Nürnberg und zahlreichen Außenstellen in allen Bundesländern. Alle Verfolgungsgründe müssen umfassend und widerspruchsfrei bei einer ersten Anhörung vorgebracht werden. Entscheider des Bundesamtes, die seit 2005 Weisungen des Bundesinnenministeriums unterliegen, befinden dann über die rechtliche Bewertung der Asylanträge. Die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung einer negativen Entscheidung des Bundesamtes ist nach den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes erheblich eingeschränkt (§§ 74 ff AsylVfG). Während ihres Asylverfahrens, das wenige Wochen, aber auch mehrere Jahre dauern kann, sind die Antragsteller zumeist in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht und müssen sich im zugewiesenen Landkreis aufhalten. Eine Arbeitserlaubnis erhalten Asylsuchende nach dem ersten Jahr ihres Aufenthalts, in dem ein absolutes Arbeitsverbot herrscht, nur in Ausnahmefällen. Ihre Sozialleistungen nach dem AsylbLG sind gegenüber dem Regelsatz nach SGB II (Arbeitslosengeld II) gekürzt.

Schweiz

In der Schweiz regelt nach Art. 69 der Bundesverfassung Asylgesetz vom 26. Juni 1998 SR 142.31 (AsylG) das Asylrecht.

Zuständig für das Asylverfahren ist das Bundesamt für Migration.

Österreich

In Österreich regelt das Asylgesetz, das zuletzt mit 1. Januar 2006 novelliert wurde, das Verfahren für Asylwerber.

Einzelnachweise

  1. Statistik Asylanträge in der Europäischen Union

Weblinks


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