AsylbLG

AsylbLG
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Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind seit 1993 die Höhe und Form von Leistungen für materiell hilfebedürftige Asylbewerber, Geduldete und vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Ursache für die Hilfebedürftigkeit ist in der Regel, dass die unter das AsylbLG fallenden Ausländer aufgrund ausländerrechtlicher Bestimmungen keine Arbeitserlaubnis erhalten können.

Das Gesetz trat am 1. November 1993 in Kraft und wurde seitdem mehrmals geändert. Es definiert erstmals Personengruppen von Ausländern, die im Falle der Hilfebedürftigkeit keine Leistungen der Sozialhilfe (bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende) zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, sondern nur die erheblich geringeren Leistungen nach dem AsylbLG. Aufgrund einer mit dem Zuwanderungsgesetz vorgenommene Änderung sind auch manche Inhaber einer befristeten Aufenthaltserlaubnis leistungsberechtigt nach dem AsylbLG.

Nach dem AsylbLG sind Leistungen für Unterkunft, Hausrat, Ernährung, Kleidung und Körperpflegebedarf vorrangig in Form von Sachleistungen zu gewähren. Ein Bargeldbetrag von 40 €/Monat soll ergänzend dazu die Deckung von Grundbedürfnissen wie Mobilität und Kommunikation ermöglichen (z.B. notwendige Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel, Kommunikation und Information (Post, Telefon usw.)). Hinzu kommen - gegenüber dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkte - Leistungen zur medizinischen Versorgung.

Die Leistungen nach dem AsylbLG sollen - ebenso wie für Deutsche und Ausländer mit dauerhaft gesichertem Aufenthaltsrecht die betragsmäßig höheren, als Geldleistung zu gewährenden Leistungen der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende - das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum abdecken.

Die Leistungseinschränkungen werden - ebenso wie die Beschränkungen des Zugangs zur Arbeitserlaubnis - mit der migrationspolitischen Zielsetzung des AsylbLG begründet (Abschreckungswirkung, d.h. Bekämpfung von Asylmissbrauch und Schleppern). Rechtlich umstritten ist die Frage, ob die Leistungen nach dem AsylbLG Leistungen der Sozialhilfe oder Unterhaltsleistungen im Rahmen des Ausländerrechts sind.

Inhaltsverzeichnis

Ziele des Gesetzgebers bei der Schaffung des AsylbLG

Das AsylbLG ist als Ergebnis der Arbeit der Bundesregierung in den Jahren 1990 bis 1993 und des zwischen CDU/CSU, FDP und SPD im Dezember 1992 vereinbarten "Asylkompromisses" zu sehen. Ziel der damaligen Bundesregierung war es, den Zustrom von Flüchtlingen in die Bundesrepublik Deutschland zu begrenzen und den Missbrauch des Asylrechts zu beenden oder zumindest einzuschränken, da die Bundesrepublik Deutschland damals europaweit die Hauptlast der Flüchtlingsströme zu tragen hatte. Diese Flüchtlingsströme führten zu einer enormem Belastung der sozialen Sicherungssysteme in Deutschland. Sehr häufig war bei den Flüchtlingen das Fluchtmotiv die Suche nach Schutz vor Krieg und Bürgerkrieg (vor allem im ehemaligen Jugoslawien), was jedoch nicht als individuelle "politische Verfolgung" im Sinne des bundesdeutschen Asylrechts galt und daher regelmäßig gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG zur Ablehnung des Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" führte. Das Ziel der Erlangung des Schutzes vor Kriegs- und Bürgerkriegssituationen spielte (und spielt bis heute, vor allem bei Flüchtlingen aus dem Irak) eine entscheidende Rolle bei den Einreisemotiven von Flüchtlingen. Heute führen solche Fluchtgründe jedoch aufgrund der Vorgaben europäischer Richtlinien zum Flüchtlingsschutz eher zur Flüchtlingsanerkennung als in den 90er Jahren.

Angesichts der seit 1989 stark gestiegenen Anzahl von Asylbewerbern (438.191 im Jahre 1992) wurden in den frühen 90er Jahren ca. 95 % der Asylsuchenden nicht als Asylberechtigte anerkannt. Sehr vielen von ihnen, vor allem den Bürgerkriegsflüchtlingen aus dem ehemaligen Jugoslawien, wurde stattdessen nur Abschiebeschutz in Form einer "Duldung" gewährt. Unter Hinweis auf die hohen Ablehnungsquoten wurde seitens der Bundesregierung erklärt, dass sehr häufig wirtschaftliche Gründe als prägendes Motiv für die Einreise im Vordergrund stünden. Auch die Tatsache, das die allermeisten Flüchtlinge auf dem Landweg über die sämtlich als sichere Drittstaaten geltenden Nachbarländer Deutschlands einreisten, wurde als Asylmissbrauch bezeichnet. Um der Zuwanderung der Flüchtlinge entgegen zu treten, wurde dann das AsylbLG geschaffen und ein Personenkreis von Ausländern definiert, der nicht mehr Leistungen nach dem damaligen Bundessozialhilfegesetz (BSHG), sondern nach dem AsylbLG erhalten sollte.

Form und Höhe der Unterhaltsleistungen nach dem AsylbLG

Nach § 3 AsylbLG wird „der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts [...] grundsätzlich durch Sachleistungen gedeckt“. Das AsylbLG lässt unter gewissen Voraussetzungen ein Abweichen vom Sachleistungsprinzip zu (vgl. § 3 Abs. 2 AsylbLG). Als Alternativformen zur Sachleistungsgewährung kommen zunächst Leistungen in Form von Wertgutscheinen, andere vergleichbare unbare Abrechnungen oder (wenn auch die vorstehenden Alternativen nicht gewährt werden können) Geldleistungen in Betracht. Neben diesen Leistungen erhalten die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in aller Regel einen „Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens“ (sog. Taschengeldanteil). Dieser beträgt für Leistungsberechtigte ab 14 Jahre 40,90 Euro (alle anderen 20,45 €) monatlich.

Das Sachleistungsprinzip ist häufig mit Mehrkosten (Verwaltungsaufwand) verbunden, weshalb viele Kommunen die Leistungen in Bargeld auszahlen und/oder unter Umständen auch die kostengünstige Anmietung von Wohnungen erlauben. So werden in Hamburg, Bremen, Berlin, Hessen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern (jeweils mit Ausnahme der bis zu dreimonatigen Erstaufnahme für Asylbewerber sowie teilweise in Fällen der Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG) flächendeckend Geldleistungen gewährt. Mit Ausnahme weniger Kreise und Kommunen bzw. Bezirke werden Geldleistungen auch in Schleswig-Holstein, NRW und Rheinland-Pfalz gewährt. In Brandenburg stellen Kreise und Kommunen zunehmend von Gutscheinen auf Geldleistungen um. Die übrigen Länder gewähren meist Gutscheine; Sachsen, Bayern und Baden-Württemberg überwiegend Sachleistungen (Essenspakete). Mietkostenübernahmen für eine Wohnung werden in Berlin in der Regel ermöglicht, in Bayern und Sachsen im Regelfall abgelehnt, in den übrigen Ländern ist die Praxis unterschiedlich. Des Weiteren ist die Sachleistungsgewährung bei einigen Behörden intern politisch nicht gewollt, so dass auch dort vom Sachleistungsprinzip gegen den Willen des Gesetzgebers abgewichen wird. Vgl. zur Umsetzung des AsylbLG auch die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage „Soziale Existenzsicherung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“.[1]

Sofern Behörden vom Sachleistungsprinzip (teilweise) abweichen und gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG z.B. Wertgutscheine oder Bargeldleistungen gewähren, ergibt sich die folgende Aufteilung der Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylbLG. Die Aufteilung der Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Haushaltsenergie gilt in dieser Form nur für NRW, ist in anderen Bundesländern jedoch ähnlich. Die Summe des Wertes der Grundleistungen für Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Haushaltsenergie sowie die Höhe des Barbetrags ist hingegen in § 3 AsylbLG bundesgesetzlich verbindlich vorgegeben. Zusätzlich zu den genannten Grundleistungen werden gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG Leistungen für Unterkunft (Gemeinschaftsunterkunft oder Mietwohnung), Hausrat, Heizkosten sowie nach §§ 4 und 6 AsylbLG Leistungen zur medizinischen Versorgung erbracht.

Grundleistungen nach § 3 AsylbLG HV HA ab 14 J. HA 7 - 13 J. HA bis 6 J.
Ernährung 138,05 € 115,04 € 115,04 € 76,69 €
Kleidung 20,45 € 20,45 € 20,45 € 20,45 €
Gesundheits- und Körperpflege 5,11 € 5,11 € 5,11 € 5,11 €
Haushaltsenergie 20,45 € 10,23 € 10,23 € 2,56 €
Summe Sachleistungen § 3 Abs. 2 AsylbLG 184,07 € 158,50 € 158,50 € 112,48 €
Barbetrag 3 Abs. 1 AsylbLG 40,90 € 40,90 € 20,45 € 20,45 €
Summe Grundleistungen § 3 AsylbLG 224,97 € 199,40 € 178,95 € 132,93 €
zum Vergleich: Regelsatz SGB II/XII/§ 2 AsylbLG 351,- € 281,- € 211,- € 211,- €

(Anmerkung zur Tabelle: HV = Haushaltsvorstand, HA = Haushaltsangehöriger)


Leistungsberechtigte nach AsylbLG haben gemäß § 2 AsylbLG nach 48 Monaten Leistungsbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG Anspruch auf Leistungen im Umfang des SGB XII, sofern sie ihre Aufenthaltsdauer in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Sie werden dann weitgehend den Sozialhilfeempfängern gleichgestellt.

Leistungen zur medizinischen Versorgung werden nach §§ 4 und 6 AsylbLG bei akuter Krankheit bzw. akutem Behandlungsbedarf, bei schmerzhafter Krankheit sowie für zur Sicherung der Gesundheit unerlässlichen Behandlungen gewährt. Der Anspruch eines Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gegenüber dem eines Mitglieds der Gesetzlichen Krankenversicherungen ist somit erheblich eingeschränkt. Die Wortwahl der "akuten Erkrankung" verdeutlicht z.B., dass eine chronische Erkrankung keinen Leistungsanspruch von Leistungen nach § 4 AsylbLG (umgangssprachlich als "Krankenhilfe" bezeichnet) auslöst. Trotzdem kann eine solche chronische Erkrankung einen Leistungsanspruch nach § 6 AsylbLG auslösen, soweit die Behandlung zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.

Zudem werden nach § 4 AsylbLG ohne Einschränkung medizinische Leistungen bei Schwangerschaft, zur Vorsorge sowie Impfungen übernommen. Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG erhalten eine Krankenversichertenkarte gemäß § 264 SGB V. Sie haben dann - mit Ausnahme der Pflegeversicherung - den gleichen Behandlungsanspruch wie gesetzlich Versicherte.

Kritik

Das Gesetz wird von Gruppen wie Pro Asyl scharf kritisiert. Kritikpunkte sind, dass die geringen Leistungen und die Zwangsunterbringung in einem Wohnheim kein menschenwürdiges Leben erlaubten, und die Gewährung der Hilfe als Gutscheine oder Sachleistungen die Betroffenen diskriminiere, die zudem einem rechtlichen oder faktischen Arbeitsverbot unterlägen und somit zumeist gar keine Möglichkeit hätten, unabhängig von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Kritisiert wird auch, dass die Höhe der Leistungen seit dem Inkrafttreten des AsylbLG im November 1993 unverändert geblieben ist und entgegen der Vorschrift des § 3 Abs. 3 AsylbLG nicht an die Preisentwicklung angepasst wurde, vgl. dazu auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Sozialrechtliche Schlechterstellung von Flüchtlingen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“.[2]

Laut den Lobbygruppen kommt es durch eine rechtsfehlerhafte Handhabung der Einschränkungen der medizinischen Versorgung in der Praxis auch immer wieder zu Verstößen gegen menschenrechtliche Grundsätze. Als Beispiele genannt werden eine schwere Hüftgelenksnekrose, die mit Opiaten statt einer Operation behandelt werden sollte,[3] eine Dialysebehandlung auf Dauer an Stelle einer Nierentransplantation,[4] keine Hörgeräte für ein Kind trotz massiver Schädigung der Sprachentwicklung/Dyslalie,[5] sowie die Verweigerung einer Lebertransplantation unter Inkaufnahme des Todes des Patienten.[6]

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag hat am 11. November 2008 einen Gesetzentwurf (Drs 16/10837) zur Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetz eingebracht, da es ihrer Ansicht nach zu einem diskriminierenden Ausschluss von Asylsuchenden aus der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende führt. Demnach sollen die Leistungen die primär von Asylsuchenden und Geduldeten bezogen werden, nur 2/3 der Leistungen für Sozialhilfeempfänger betragen.[7]

Weblinks


Kommentare und Rechtsprechung zum AsylbLG

  • Classen, G., Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge, Von Loeper Literaturverlag 2008, http://www.vonloeper.de/migrationssozialrecht
  • Classen, G., Rechtsprechungsübersichten zum Flüchtlingssozialrecht sowie Kommentierungen zu §§ 1a, 2, 4 und 6 AsylbLG, kostenloser download unter http://www.fluechtlingsrat-berlin.de > Gesetzgebung
  • Classen, G., Rothkegel, R., Die Existenzsicherung für Ausländer nach der Sozialhilfereform, in Barwig, K., Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2005/2006, Nomos 2007, kostenloser download unter http://www.fluechtlingsrat-berlin.de > Gesetzgebung
  • Frings, D., Sozialrecht für Zuwanderer, Nomos Verlag 2008
  • Hohm, K.-H., Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG (GK-AsylbLG), Luchterhand, Loseblatt
  • Meyer, H., Röseler, S. Kommentierung d. AsylbLG, in Huber, Handbuch d. Ausl.- u. Asylrechts, Beck Verlag, Loseblatt, EL 12/2004.

Einzelnachweise

  1. Bundestags-Drucksache 16/9018 vom 30.04.2008
  2. Bundestags-Drucksache 16/7574 vom 13.12.2007
  3. VG Gera 6 K 1849/01 GE, U.v. 07.08.03
  4. OVG Greifswald, 1 O 5/04 1, B.v. 28.01.04
  5. OVG Münster 24 B 1290/94 v. 28.06.94
  6. VG Frankfurt/M 8 G 638/97, B.v. 09.04.97
  7. Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen am 11. November 2008

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