- ParlStG
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Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre enthält Regelungen über Einsatz und Rechtsstellung sowie eine grobe Beschreibung der Aufgabe der Parlamentarischen Staatssekretäre.
Basisdaten Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse
der Parlamentarischen StaatssekretäreKurztitel: Parlamentarische
Staatssekretäre-GesetzAbkürzung: ParlStG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Staatsrecht FNA: 1103-3 Datum des Gesetzes: 24. Juli 1974
(BGBl. I S. 1538)Inkrafttreten am: 1. August 1974 (§ 13 ParlStG) Letzte Änderung durch: Art. 15 Abs. 3 G vom
5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, 262)Inkrafttreten der
letzten Änderung:12. Februar 2009
(Art. 17 G vom 5. Februar 2009)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Sie stehen demnach gem. § 1 Abs. 3 ParlStG zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und haben gem. § 1 Abs. 2 die Aufgabe, die Mitglieder der Bundesregierung, denen sie beigegeben sind, bei der Erfüllung ihrer Regierungsaufgaben zu unterstützen. Gem. § 2 ParlStG werden sie dem Bundespräsidenten vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister, für den der Parlamentarische Staatssekretär tätig werden soll, vorgeschlagen und vom Bundespräsidenten ernannt.
Weblinks
Text des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
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