Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Abkürzung: ParlStG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Staatsrecht
Fundstellennachweis: 1103-3
Datum des Gesetzes: 24. Juli 1974
(BGBl. I S. 1538)
Inkrafttreten am: 1. August 1974 (§ 13 ParlStG)
Letzte Änderung durch: Art. 15 Abs. 3 G vom
5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, 262)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
12. Februar 2009
(Art. 17 G vom 5. Februar 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre enthält Regelungen über Einsatz und Rechtsstellung sowie eine grobe Beschreibung der Aufgabe der Parlamentarischen Staatssekretäre.

Sie stehen demnach gem. § 1 Abs. 3 ParlStG zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und haben gem. § 1 Abs. 2 ParlStG die Aufgabe, die Mitglieder der Bundesregierung, denen sie beigegeben sind, bei der Erfüllung ihrer Regierungsaufgaben zu unterstützen. Nach § 2 ParlStG werden sie dem Bundespräsidenten vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister, für den der Parlamentarische Staatssekretär tätig werden soll, vorgeschlagen und vom Bundespräsidenten ernannt.

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