- Partizipationsscheine
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Partizipationsscheine sind Anteile am Partizipationsscheinkapital, welches zusätzlich zum Aktienkapital geschaffen werden kann und somit quasi die schweizer Form von Vorzugsaktien[1].
Eigenschaften
Im Wesentlichen handelt es sich bei Partizipationsscheinen um eine Art „stimmrechtslose Aktien“, die gegen eine Einlage ausgegeben werden. Dem Partizipant stehen in erster Linie Vermögensrechte zu: das Recht auf Beteiligung am Bilanzgewinn bzw. der Dividende und auf Verteilung des Liquidationsergebnisses sowie das Recht auf den Bezug neuer Aktien. Mit der Einführung dieser Effekte wurde dem Bedürfnis nach Eigenkapital ohne Stimmrecht und nach Ausgabe eines handelbaren stimmrechtslosen Titels mit kleinem Nennwert Rechnung getragen. 1963 wurde in der Schweiz der erste Partizipationsschein an der Börse notiert. Die Partizipationsscheine haben in den letzten Jahren jedoch an Bedeutung verloren. Für die Partizipationsscheine gilt grundsätzlich das Aktiengesetz, es sei denn, das Gesetz sieht Abweichungen vor.
Abzugrenzen ist der Partizipationsschein im Schweizer Recht vom Genussschein (Art. 657 OR). Genussscheine sind statutarische Begünstigungen für Personen, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapitalbeteiligung oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise (z.B. Patentgeber) verbunden sind. Genussscheine berechtigen beispielsweise zur Auszahlung eines Gewinnanteils, zum vorzugsweisen Aktienbezug oder ähnlichem.
De facto können stimmrechtslose Gesellschaftsanteile auch bei der schweizerischen GmbH entstehen: Stammrechtsanteile gehen mitunter auch ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung auf die erwerbende Person über (Erbgang, eheliches Güterrecht, Zwangsvollstreckung), wobei jedoch die Mitwirkungsrechte und namentlich das Stimmrecht bis zur Anerkennung durch die Gesellschafterversammlung ruhen.
Siehe auch
Einzelnachweise
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