- Passerelle-Regelung
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Als Passerelle-Regelung (auch Brückenklausel, Passerelle-Klausel oder in der Schreibweise Passarelle-Klausel) wird im Allgemeinen ein Verfahren bezeichnet, in dem ein Gremium, das eine Entscheidung eigentlich einstimmig treffen müsste, einstimmig beschließen kann, diese Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Derartige Regelungen finden sich etwa in manchen Staatsverträgen oder Verwaltungsabkommen der deutschen Bundesländer.
Passerelle-Regelung der EU
Bekannt ist die Passerelle-Regelung, die durch den Vertrag von Lissabon in der Europäischen Union eingeführt wurde. Demnach kann der Europäische Rat (das Organ der Staats- und Regierungschefs) einstimmig beschließen, dass in bestimmten Politikbereichen, für die im Rat der Europäischen Union eigentlich Einstimmigkeit vorgesehen ist, mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann. Allerdings haben in diesem Fall die nationalen Parlamente (in Deutschland also Bundestag und Bundesrat) ein Vetorecht; sie könnten also eine derartige Entscheidung des Europäischen Rates blockieren.
Vollständig lautet die betreffende Stelle (Artikel 48 Absatz 7) im neuen EU-Vertrag:[1]
„(1) In Fällen, in denen der Rat nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Titels V dieses Vertrags in einem Bereich oder in einem bestimmten Fall einstimmig beschließt, kann der Europäische Rat einen Beschluss erlassen, wonach der Rat in diesem Bereich oder in diesem Fall mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann. Dieser Unterabsatz gilt nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.
(2) In Fällen, in denen nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Gesetzgebungsakte vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, kann der Europäische Rat einen Beschluss erlassen, wonach die Gesetzgebungsakte gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden können.
(3) Jede vom Europäischen Rat auf der Grundlage von Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 ergriffene Initiative wird den nationalen Parlamenten übermittelt. Wird dieser Vorschlag innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung von einem nationalen Parlament abgelehnt, so wird der Beschluss nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 nicht erlassen. Wird die Initiative nicht abgelehnt, so kann der Europäische Rat den Beschluss erlassen.
(4) Der Europäische Rat erlässt die Beschlüsse nach den Unterabsätzen 1 oder 2 einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.“– Artikel 48 (7) EUV in der Fassung des Vertrages von Lissabon
Passerelle-Regelung im Grundgesetz
Das Grundgesetz kennt nun im neu eingefügten Art. 91c Abs. 2 Satz 2 GG ebenfalls eine solche Regelung. Dieser lautet vollständig:
(1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.
(3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.
(4) Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
Einzelnachweise
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