- Patentberühmung
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Wer Gegenstände mit einem Hinweis versieht, der den Eindruck erweckt, der Gegenstand sei durch ein Patent oder eine Patentanmeldung geschützt, berühmt sich eines Patentes oder einer Patentanmeldung. In Deutschland regelt § 146 des Patentgesetzes die Auskunftspflicht desjenigen, der sich eines Patents berühmt. Demnach hat derjenige, der sich eines Patentes oder einer Patentanmeldung berühmt auf Verlangen mitzuteilen, auf welches Patent bzw. welche Patentanmeldung sich die Berühmung bezieht. Der Auskunftsanspruch nach § 146 des Patentgesetzes kann gerichtlich gesondert oder im Wege eines Wettbewerbsprozesses gemeinsam mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen geltend gemacht werden.
Ein Patentinhaber ist berechtigt, darauf hinzuweisen, dass er Inhaber eines Patents oder mehrere Patente sei. Der Patentinhaber darf auch auf seine Absicht hinweisen, diese Patente im Falle einer Verletzung durchzusetzen. Dieser zulässige Hinweis kann jedoch wegen seines konkreten Inhalts oder wegen der Begleitumstände seiner Verwendung wegen § 1 UWG rechtlich zu beanstanden sein (BGH GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung).
Eine ungerechtfertigte Patentberühmung ist in der Regel wettbewerbswidrig.
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