Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Basisdaten
Titel: Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb
Abkürzung: UWG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Gewerblicher Rechtsschutz
Fundstellennachweis: 43-1 / 43-7
Ursprüngliche Fassung vom: 7. Juni 1909
(RGBl. S. 499)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1909
Neubekanntmachung vom: 3. März 2010
(BGBl. I S. 254)
Letzte Neufassung vom: 3. Juli 2004
(BGBl. I S. 1414)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
8. Juli 2004
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2413, 2414)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
4. August 2009
(Art. 6 G vom 29. Juli 2008)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist in Deutschland die Hauptgesetzesgrundlage gegen unlauteren Wettbewerb. Das UWG trat 1909 in Kraft und wurde seitdem mehrfach novelliert (zuletzt umfassend 2008). Es gewährt Unterlassungs-, Schadenersatz-, Beseitigungs-, Gewinnabschöpfungs- und Auskunftsansprüche. Das Recht des unlauteren Wettbewerbs wird gelegentlich dem gewerblichen Rechtsschutzes zugerechnet, obwohl es wesentliche strukturelle Unterschiede zwischen den beiden Rechtsmaterien gibt. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass im gewerblichen Rechtsschutz bestimmte Ausschließlichkeitsrechte wie Patente oder Marken als (immaterielles) Eigentum geschützt werden, während es im Wettbewerbsrecht darum geht, bestimmte Verhaltensweisen im Absatz- oder Nachfragewettbewerb als unlauter und damit unzulässig zu verbieten.

Inhaltsverzeichnis

Frühere Rechtslage

Vor dem Jahr 1894 gab es lange Zeit keinen Mindestschutz gegen unlauteren Wettbewerb, da sich die Gerichte vorstellten, dass solche Regeln die neu geschaffene Gewerbefreiheit unterlaufen würden. Nach der Apollinaris-Entscheidung[1] des Reichsgerichtes vom 21. Dezember 1880 sollte eine Handlung nicht durch andere Normen verboten werden, sofern sie nach dem damals neu erlassenen Markenschutzgesetz erlaubt war.

Die erste gesetzliche Regel wurde erst im Jahre 1894 mit §§ 15, 16 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen geschaffen. Da dies bald aber unzureichenden Schutz bot, trat 1896 das erste UWG mit Einzelfallregelungen der Unlauterkeit in Kraft. Im Jahre 1909 wurde die erste Generalklausel ins Gesetz aufgenommen, wobei nach der Intention des Gesetzgebers das Gesetz nur dem Schutz der Mitbewerber dienen sollte, nicht aber den Verbraucher schützen sollte.

Die oben genannten Ansprüche setzen nach dem UWG, das bis zum 7. Juli 2004 gegolten hat, einen Verstoß gegen die guten Sitten voraus, § 1 UWG (Generalklausel). Mangels einer abschließenden Definition des Begriffs der "guten (Geschäfts-)Sitten" wurden von Rechtsprechung und Literatur Fallgruppen herausgearbeitet, nach denen regelmäßig ein bestimmtes Handeln als Verstoß gegen das UWG eingeordnet werden kann. Dies waren: Kundenfang, Behinderung, Ausbeutung, Rechtsbruch und Marktstörung. Trotz Ausdifferenzierung dieser Fallgruppen blieben Rechtsstreitigkeiten problematisch, da eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen als Einzelfallentscheidungen an das anglo-amerikanische Fallrecht (case law) erinnerten.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von Beginn des letzten Jahrhunderts wurde erstmals durch das ein 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft getretene neues Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) grundlegend reformiert. Die Reform erfolgte vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben und im Bestreben auf eine fortschreitende Harmonisierung der Rechtsverhältnisse in Europa. Sie führte zu einer erheblichen Liberalisierung des Wettbewerbsrecht, nachdem die Rechtsprechung bereits zuvor insbesondere durch ein moderneres Verbraucherleitbild mit alten Traditionen gebrochen hatte (siehe z.B. BGH GRUR 2000, 619 = WRP 2000, 517 = NJW-RR 2000, 1490 - Orient-Teppichmuster).

Im UWG 2004 wurden die früheren Generalklauseln der § 1 UWG (Verstoß gegen die guten Sitten) und § 3 UWG (Verbot irreführender Werbung) durch eine neue Generalklausel in § 3 UWG (2004) ersetzt, die durch Beispieltatbestände in den §§ 4 - 7 UWG konkretisiert wurde. Gleichzeitig sind insbesondere die umstrittenen Vorschriften über Jubiläums- und Sonderverkäufe (einschließlich des Sommer- und Winterschlussverkaufs) und über die Räumungsverkäufe weggefallen, nachdem der Gesetzgeber bereits kurz zuvor die aus den 30'er Jahren des letzten Jahrhunderts stammenden strikten Regelungen zu Rabatten (RabattG) und Zugaben (ZugabeVO) ersatzlos gestrichen hatte..

Derzeitige Rechtslage

Die aktuelle Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beruht auf dem 1. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (1. UWGÄndG) vom 22. Dezember 2008. Damit wurden die Vorgaben der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11.Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (auch UGP-Richtlinie genannt) umgesetzt. Das Gesetz behielt die gleiche Struktur wie das UWG 2004, wurde aber erneut aufgrund der europarechtlichen Vorgaben erheblich modifiziert. Dies gilt insbesondere für § 3 UWG (einschließlich der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG ("Schwarze Liste")und § 5 UWG.

Das Gesetz beginnt nunmehr in § 1 UWG mit der Definition des gesetzlichen Schutzzwecks. Danach sollen Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen geschützt werden und dabei dem Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb Rechnung getragen werden.

Dem schließt sich in § 2 UWG ein Katalog von Definitionen an. Vormals wurde hier unter Ziffer 1. die Wettbewerbshandlung als "jede Handlung mit dem Ziel der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen" definiert. Durch das 1. UWGÄndG wurde statt dessen nunmehr die "geschäftliche Handlung" definiert. Unter einer solchen versteht man das Verhalten einer jeden Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmers vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen.

Durch das 1. UWGÄndG wurden zudem den Definitionen geschäftliche Handlung (vormals: Wettbewerbshandlung), Marktteilnehmer, Mitbewerber, Nachricht unter den Ziffern 5-7 die Definitionen für die Begriffe Verhaltenskodex, Unternehmer und fachliche Sorgfalt angefügt.

In § 3 UWG findet sich dann die neue Generalklausel, die nicht mehr auf die guten Sitten im Wettbewerb abstellt, sondern schlicht jede unlautere geschäftliche Handlung verbietet.

Neu durch das 1.UWGÄndG wurde hier ebenfalls mit Absatz 2 eine Klausel eingefügt, die geschäftliche Handlungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern für unlauter erklärt, wenn diese nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Auch wird hier ausdrücklich klargestellt, dass dabei auf den durchschnittlichen Verbraucher abzustellen ist bzw., wenn sich die Handlung an eine bestimmte Gruppe richtet, auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitgliedes dieser Gruppe.

Weiter wurde Absatz 3 eingefügt, der die im Anhang des Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen stets für unzulässig erklärt. Diese sogenannte "schwarze Liste" wurde ebenfalls mit dem 1. UWGÄndG eingefügt und enthält 30 einzelne Tatbestände unlauterer Geschäftshandlungen. Das Besondere an diesen Tatbeständen ist, dass sie Verhaltensweisen beschreiben, die auf jeden Fall unlauter sind, während alle anderen Verhaltensweisen, die von die´sen Tatbeständen nicht erfasst werden, nur unlauter sind, wenn sie gemäß § 3 Abs. 1 UWG zusätzlich noch geeignet sind, den Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen (sog. Bagatellklausel).

Welche Wettbewerbshandlungen noch unlauter sind, ist beispielhaft in den folgenden Vorschriften geregelt. Im einzelnen regeln:

Dem schließen sich in § 8 UWG die Regelungen über den Unterlassungsanspruch, in § 9 UWG über den Schadenersatzanspruch und in § 10 UWG über die Gewinnabschöpfung zugunsten der Allgemeinheit an. Es folgen Vorschriften über Verjährung und Verfahren. In §§ 16 - 19 UWG enthält das insoweit zum Nebenstrafrecht zählende Gesetz einige Straftatbestände. Dies sind

Einfluss des europäischen Sekundärrechtes

Das nationale Wettbewerbsrecht wird zunehmend von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft geprägt, die von den Mitgliedstaaten der EU in ihr jeweiliges nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dies führt zu einer Angleichung des Rechts des unlauteren Wettbewerbs in der Gemeinschaft. Die größte Bedeutung nimmt die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG)[2], ein, durch die eine Vollharmonisierung des Lauterkeitsrechts im Verhältnis Unternehmen - Verbraucher (B2C) herbeigeführt wurde. Außerdem ist die Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung zu erwähnen, die im Bereich der vergleichenden Werbung zu einem einheitlichen Regelungsstand in der Europäischen Union führte. Daneben gibt es noch eine nahezu unüberschaubare Zahl weitere europäischer Vorgaben von der Humanarzneimittelrichtlinie über die Fensehrichtlinie bis hin zur Telekommunikationsrichtlinie, die - jedenfalls in Teilaspekten - in das Recht des unlauteren Wettbewerbs hineinregieren und im Einzelfall bei der Auslegung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt werden müssen.

Anspruchsberechtigte

Der Kreis derjenigen Personen oder Organistaionen, die im Falle einer unzulässigen geschäftlichen Handlung eines Unternehmens Rechtsansprüche geltend machen können ist in § 8 UWG sehr weit gefasst. Ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch kann geltend gemacht werden von

Schadenersatzansprüche können nur Mitbewerber, die einen Schaden erlitten haben, geltend machen. Die von unzulässigen geschäftlichen Handlungen betroffenen Verbraucher haben keine Rechtsansprüche. Sie können ihre Interessen aber mittelbar über Verbraucherverbände oder sonstige anspruchsberechtigte Organisationen, etwa die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs geltend machen.

Instanzenzug

Nach § 13 I S. 1 UWG sind die Landgerichte erstinstanzlich zuständig(ähnliche Vorschriften sind § 140 MarkenG, § 52 Abs. 1 GeschmMG, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 143 Abs. 1 PatG und § 6 Abs. 1 UKlaG). Die funktionelle Zuständigkeit obliegt, wie der Verweis auf § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG zeigt, den Kammern für Handelssachen, wobei der Kläger dies nach § 96, 98, 101 GVG beantragen muss. § 13 Abs. 2 UWG ermächtigt die Landesregierungen ferner, die Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung zusammenzufassen um den Sachverstand der Gerichte besser nutzen zu können. Von dieser Ermächtigung wurde bisher nur wenig Gebrauch gemacht.

Das Urteil des Landgericht kann sowohl mit Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 119 I Nr. 1 GVG zum Oberlandesgericht als auch mit der Sprungrevision § 566 ZPO, § 133 GVG zum Bundesgerichtshof angegriffen werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

Das Urteil des OLG als Berufungsinstanz kann mit der Revision nach § 542 ZPO, § 133 GVG zum Bundesgerichtshof angegriffen werden, soweit das Berufungsgericht die Revision zulässt. Andernfalls kann die unterlegene Partei eine Nichtzulssungsbeschwerde beim BGH einreichen, wenn der Betrag, durch den die unterlegene Partei durch das Berufungsurteil beschwert ist, den Wert von 20.000,- Euro übersteigt.

Am Bundesgerichtshof ist der I. Zivilsenat für Streitigkeiten aus dem UWG funktionell zuständig.[3]

Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten

Eine kostengünstige Alternative zu einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten kann die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten sein. Sie hat die Aufgabe, in Wettbewerbsstreitfällen eine gütliche Einigung anzustreben. Die Einigungsstelle ist sachlich für die Behandlung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht (§ 15 UWG) zuständig. Die Einigungsstelle ist eine echte Schlichtungsstelle. Von der Anrufung der Einigungsstelle wird in der Praxis aber selten Gebrauch gemacht.

Die Einigungsstellen werden bei den Industrie- und Handelskammern geführt. Anträge, Zuschriften an die Einigungsstelle sind an die örtlich zuständige IHK zu richten. Antragsberechtigt sind Gewerbetreibende, die mit dem Antragsgegner in einem direkten Wettbewerbsverhältnis stehen sowie Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können (§ 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 UWG).

Kommt, meist in einer mündlichen Verhandlung, eine Einigung zwischen den Parteien zustande, wird sie in einem schriftlichen Vergleich in einer besonderen Urkunde niedergelegt. Zumeist sichert der Antragsgegner mit Abschluss eines solchen Vergleichs zu, in der Zukunft die beanstandete Werbung zu unterlassen. Für den Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlungen gegen den Vergleich wird in der Regel eine Vertragsstrafe vereinbart. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil unter entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung betrieben werden (§ 15 Abs. 7 UWG). Wird keine Einigung erreicht, stellt die Einigungsstelle das Scheitern des Verfahrens fest. Den Parteien bleibt es unbenommen, anschließend gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Gesellschaftspolitische Aspekte

Als problematisch wird das Wettbewerbsrecht gelegentlich in gesellschaftspolitischer Hinsicht angesehen. Vertreter dieser Ansicht argumentieren, das UWG könne zum Zwecke des Wettbewerbs missbraucht werden. Finanzstarke Unternehmen könnten sich auch solche Unterlassungsklagen leisten, die vor Gericht nur geringe Erfolgsaussichten hätten. Damit werde auf andere Unternehmen ein erheblicher finanzieller Druck ausgeübt, was zum Nachgeben verleiten könne, indem ungeprüft strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben würden. Ökonomen wiederum kritisieren, dass die Gefahr besteht, das UWG könnte in sich selbst regelnde Marktprozesse eingreifen und diese dadurch langfristig stören. Sie verweisen darauf, dass andere Rechtsordnungen wie etwa das Common Law (Großbritannien, Australien u.a.) mit einer deutlich geringeren Regelungsbreite und -tiefe auskommen, damit aber sehr gute Erfahrungen gemacht haben.

Einzelnachweise

  1. RGZ 3, 67
  2. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32005L0029:DE:HTML
  3. http://www.bundesgerichtshof.de/bgh/geschaeftsverteilung/gv_zivilsenate2008.php

Literatur

  • Axel Beater: Unlauterer Wettbewerb. 1. Aufl., Mohr Siebeck, Tübingen 2011, ISBN 978-3-16-150866-0.
  • Henning Harte-Bavendamm, Frauke Henning-Bodewig (Hrsg.): Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) – mit Preisangabenverordnung. 2.Aufl., C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-56601-1.
  • Karl-Heinz Fezer, UWG. Kommentar, (in 2 Bänden), 2.Auflage, München 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-57895-3
  • Oliver Marc Hartwich: Wettbewerb, Werbung und Recht: eine Kritik des Rechts des unlauteren Wettbewerbs aus historischer, rechtsvergleichender und ökonomischer Sicht: zusammengeführt am Beispiel der vergleichenden Werbung. Utz-Verlag, München 2004, ISBN 3-8316-0343-X.
  • Peter W. Heermann, Günter Hirsch (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht (in 2 Bänden), Vrlag C.H. Beck, München 2006, ISBN 978-3-406-54281-7.
  • Nikolai Klute, Die Entwicklung des Lauterkeitsrechts in den Jahren 2008 bis 2010, NJW 2010, 3280
  • Helmut Köhler, Joachim Bornkamm: Wettbewerbsrecht – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Preisangabenverordnung. 29. Aufl., C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-61005-9.
  • Cornelius Matutis: UWG. Praktikerkommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2005, mit978-3-406-54281-7 Onlineangebot http://UWG.ESV.info, ISBN 3-503-08373-1.
  • Henning Piper/Ansgar Ohly/Olaf Sosnitza: UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Preisangabenverordnung. 5. Aufl., C. H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59461-8.

Textsammlungen

  • Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Kartellrecht. München: C.H. Beck 2010, 31. Aufl. ISBN 978-3-423-05009-8.
  • Andreas Heinemann (Hrsg.): Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht. Loseblattsammlung, München: C.H. Beck 2011, ISBN 978-3-406-45350-2.
  • Florian Mächtel, Ralf Uhrich, Achim Förster (Hrsg.): Geistiges Eigentum. Vorschriftensammlung zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. 3. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2011, ISBN 978-3-16-150986-5 (Inhaltsverzeichnis)

Weblinks

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