Patenttroll

Patenttroll

Patent-Troll (auch „Patentjäger“ oder „Patentfreibeuter“) ist eine abwertende Bezeichnung für Personen oder Unternehmen, die Patente erwerben, ohne jemals die einem Patent zugrunde liegende technische Erfindung einsetzen zu wollen. Das Ziel der Patent-Trolle ist, das Patent als solches zu verwerten, ohne einen eigenen technischen Beitrag zu leisten. Dabei bedienen sie sich des Patentrechtes, um mit teils unüblichen, aber legalen Mitteln Lizenzgebühren einzunehmen. Dabei handelt es sich häufig um Unternehmen, die keine eigenen Produkte herstellen und deren Belegschaft sich nur aus Anwälten rekrutiert. Da viele normale Unternehmen sich aus rein defensiven Gründen Patente mit sehr breiten Ansprüchen zulegen, schlägt die Stunde der Patentfreibeuter, wenn solche Unternehmen insolvent werden. Deren Patente werden dann aufgekauft und verwertet. Erstmalig wurde der Begriff Patenttroll vermutlich Anfang der achtziger Jahre von einem damaligen Intel-Anwalt gebraucht.

Inhaltsverzeichnis

Definition und Etymologie

„Patent-Troll“ ist ein vielschichtiger Begriff. In jüngster Zeit werden auch größere Firmen verdächtigt, ihre Patente wie Patenttrolle gegen andere (kleinere) Firmen durchzusetzen. Im Kern werden jedoch Firmen ohne entsprechende eigene Produkte so genannt, die auf vielfältige Weise in den Besitz eines Patentes gekommen sein können.

  • Setzt Patente gegen mögliche Verletzer durch, ohne selbst ein entsprechendes Produkt zu haben, oder ein solches Verfahren zu nutzen;[1][2]
  • Setzt Patente durch, ohne durch Forschung welche zu erlangen;[3] oder
  • Ist nur an der Durchsetzung eigener Monopolstellung interessiert.[4]

Der Begriff wurde in den USA ca. 1993 bekannt, um das dort um sich greifende aggressive Vorgehen bestimmter kleiner Firmen zu kennzeichnen. Dieses Verfahren ist in der Volkswirtschaftslehre als ein Erkämpfen leistungslosen Einkommens durch ein auf „politische Rente“ abzielendes Verhalten bekannt.[5]

Im engeren Sinne wird der Begriff oft im Zusammenhang mit Trivialpatenten gebraucht. Solche Patent-Trolle versuchen, möglichst breit und vage formulierte Patente zu erwerben, welche unverhältnismäßig hohe Einnahme von Lizenzgebühren ermöglichen[6]. Dadurch ist es später leichter möglich, das Patent auf interessante Bereiche auszudehnen, da es im nachhinein bei einem bekannten Gegenstand allen Betrachtern, auch und gerade den Richtern, psychologisch leichter ist, einen unklaren Sachverhalt „auf den Verletzungsgegenstand zu lesen“. Eine andere Möglichkeit besteht darin, recht komplexe Sachverhalte, z. B. der Regelungstechnik, patentamtlich schützen zu lassen und dann andere damit zu konfrontieren. Diese können sich dann angemessen nur zu hohen Kosten verteidigen, so dass sie eine – vergleichsweise dann günstigere – Lizenzregelung vorziehen.

Wieder eine andere Spielart ist es, aus einem Bündel zahlreicher Patente vorzugehen, mit gleicher Absicht und – erwartungsgemäß – ähnlich abschreckender Wirkung auf den Angegriffenen. Mit diesen Patenten werden dann gerade kleine und mittlere Unternehmen, die in den Patenten beschriebene Erfindungen unabhängig machen oder diese Techniken benutzen, in langwierige Rechtsstreitigkeiten verwickelt.

Der meistdiskutierte Patent-Troll war bislang die kalifornische Ein-Mann-Firma Eolas, die im Jahre 2003 den Softwarehersteller Microsoft verklagte und 521 Mio. US $ erstritt. Im Sommer 2004 entschied die erste Instanz zugunsten Microsofts, Eolas ging daraufhin in Berufung, das Verfahren ist noch offen, Anfang März 2005 wurde der Fall vom Berufungsgericht an die erste Instanz zurückverwiesen.

Rechtlicher Bezug

Das deutsche Patentgesetz kennt aber schon seit langer Zeit auch Abwehrinstrumente gegen Patent-Trolle, so etwa §§ 144 und 145. Ersterer versucht wirtschaftliche Waffengleichheit herzustellen, letzterer regelt immerhin das Problem der Kettenklagen, bei denen sich eine Klage an die andere reiht.

Auszug aus dem Deutschen Patentgesetz:
§ 144 PatG — – Streitwertherabsetzung
(1) ..., so kann das Gericht [..] anordnen, daß die [] Gerichtskosten sich nach einem ihrer
Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die [] begünstigte Partei die Gebühren
ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten ...
§ 145 PatG — Zwang zur Klagekonzentration
.. wegen derselben [] Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben,
wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit
geltend zu machen.

Patent-Trolle bewegen sich jedoch rein formal innerhalb der gesetzlichen Regelungen[7]. Auf den oben genannten zunehmenden Missstand, dass „nur ein geringer Bruchteil der Anmeldungen sich als für die industrielle Ausnutzung verwertbare Neuheit erweist“ wieß allerdings schon 1974 das BVerfG in "Offenlegung, Patentrecht" 1 BvL 5/70[8] hin.

Quellenangaben

  1. Alexander Poltorak: On 'Patent Trolls' and Injunctive Relief. Abgerufen am 2009-04-24., ipfrontline.com, May 12, 2006
  2. EPO Scenarios for the Future, 2005, Glossary]. European Patent Office. Abgerufen am 2007-07-27.
  3. Morag Macdonald, Beware of the troll. The Lawyer, September 26, 2005. Abgerufen am 2007-07-27.
  4. Danielle Williams and Steven Gardner: Basic Framework for Effective Responses to Patent Trolls,. North Carolina Bar Association, Intellectual Property Law SectionApril 3, 2006
  5. Dennis Crouch: Patently-O. May 12, 2006. Abgerufen am 2007-07-26.
  6. Ohly, Ansgar: „Patenttrolle” oder: Der patentrechtliche Unterlassungsanspruch unter Verhältnismäßigkeitsvorbehalt? - Aktuelle Entwicklungen im US-Patentrecht und ihre Bedeutung für das deutsche und europäische Patentsystem. 10, GRUR Int, 2008, S. 787-798. 
  7. Steven Rubin: "Hooray for the Patent Troll!" IEEE Spectrum 3/2007
  8. BVerfG "Offenlegung, Patentrecht" 1 BvL 5/70 in GRUR 1974, 142

Siehe auch

Literatur

Weblinks


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