Personaldaten

Personaldaten

Personenbezogene Daten sind Angaben über eine bestimmte oder eine bestimmbare Person.

Der Begriff entstammt dem Datenschutzrecht. Die Datenschutzgesetze der deutschsprachigen Staaten definieren den Begriff jedoch unterschiedlich. In Deutschland fallen nur die Daten einer natürlichen Person unter die gesetzliche Definition, während z. B. in Österreich, Luxemburg und Dänemark auch die Daten juristischer Personen in den Schutzbereich der entsprechenden Gesetze einbezogen sind.

Inhaltsverzeichnis

Daten

Der Begriff der Daten wird im Sinn von Einzelangaben oder Einzelinformationen verstanden. Er ist nicht mit dem Datenbegriff der Informationstechnik identisch. Er ist identisch mit dem Datensatz in der Datenverarbeitung.

Personenbezug

Daten sind personenbezogen, wenn sie eindeutig einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet sind oder diese Zuordnung zumindest mittelbar erfolgen kann. Im zweiten Fall spricht man auch von personenbeziehbaren Daten.

Beispiele für personenbezogene Daten:

  • Klaus Meier hat blaue Augen.
  • Erika Mustermann besitzt einen VW Golf.
  • Der erste Kanzler der Bundesrepublik Deutschland war gebürtiger Kölner.

Im ersten Beispiel wird die Angabe hat blaue Augen der Person Klaus Meier zugeordnet. Die Angabe hat blaue Augen wird dadurch zu einem personenbezogenen Datum. (Im Regelfall wird die Gesamtinformation Klaus Meier hat blaue Augen. als personenbezogenes Datum angesehen.)

Im zweiten Beispiel ist besitzt einen VW Golf das personenbezogene Datum. Ein personenbezogenes Datum muss also nicht zwangsläufig ein körperliches Merkmal der Person sein. Es genügt ein Bezug zwischen der Person und einer Sache, einer anderen Person, einem Ereignis, einem Sachverhalt.

Im dritten Beispiel ist die Person, auf die sich die Angabe gebürtiger Kölner bezieht, zwar nicht namentlich genannt. Sie ist jedoch bestimmbar, da allgemein bekannt ist, dass Konrad Adenauer der erste Kanzler der Bundesrepublik Deutschland war.

Auch Daten, über die sich ein Personenbezug herstellen lässt, sind als personenbezogene Daten anzusehen (Beispiel: Kfz-Kennzeichen, Kontonummer, Rentenversicherungsnummer, Matrikelnummer), selbst wenn die Zuordnungsinformationen nicht allgemein bekannt sind. Entscheidend ist allein, dass es gelingen kann, die Daten mit vertretbarem Aufwand einer bestimmten Person zuzuordnen.

Gesetzliche Definitionen

Deutschland

Das deutsche Bundesrecht definiert in § 3 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz personenbezogene Daten als „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“. Die entsprechenden landesgesetzlichen Definitionen haben den gleichen oder einen ähnlichen Wortlaut.

Besonders schutzbedürftig sind nach § 3 Absatz 9 Bundesdatenschutzgesetz „besondere Arten personenbezogener Daten“. Hierzu zählen Gesundheitsdaten, Informationen über die rassische oder ethnische Herkunft, politische, religiöse, gewerkschaftliche oder sexuelle Orientierung. Ihre Verarbeitung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als die Verarbeitung sonstiger personenbezogener Daten.

Europäische Union

Innerhalb der Europäischen Union werden „alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“ als personenbezogene Daten angesehen (Artikel 2a der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) vom 24. Oktober 1995).

Österreich

In Österreich versteht man unter dem Begriff alle „Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist“ (§ 4 Z 1 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten, Datenschutzgesetz 2000). Zu den „Betroffenen“ zählen nicht nur natürliche Personen – also Menschen –, sondern auch juristische Personen und Personengemeinschaften. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Recht der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union sowie zur hier verwendeten Definition, die sich am deutschen Recht orientiert.

Siehe auch: Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten

Schweiz

Das Recht der Schweiz verwendet statt des Begriffs der personenbezogenen Daten den Begriff Personendaten. Darunter versteht man „alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen“ (Artikel 3 a des Bundesgesetzes über den Datenschutz). Ebenso wie in Österreich umfasst diese Definition auch die Daten von juristischen Personen .

Verwandte Begriffe

Personaldaten

Personaldaten sind personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers, die von seinem Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gespeichert und verwendet werden. Dazu gehören zunächst alle Informationen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Pflichten benötigt, also beispielsweise Name und Adresse des Arbeitnehmers, Höhe des Gehalts und Steuerklasse. Darüber hinaus werden im Regelfall aber auch weitergehende Informationen gespeichert, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sein können, beispielsweise Angaben über die Ausbildung und Qualifikation des Arbeitnehmers oder seinen beruflichen Werdegang. Personaldaten, die auf Papier niedergelegt sind, werden in besonderen Akten, den Personalakten, aufbewahrt.

In Unternehmen mit vielen Arbeitnehmern werden Personaldaten in der Regel mit Hilfe so genannter Personalinformations- oder Personalmanagementsysteme verwaltet. Diese elektronische Personaldatenverarbeitung ermöglicht dem Arbeitgeber teilweise weitreichende Auswertungs- und Kontrollmöglichkeiten. Daher unterliegt ihre Einführung und Verwendung der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Sozialdaten

Bei Sozialdaten handelt es sich um personenbezogene Daten, die von einem Sozialleistungsträger oder einer ihm gleichgestellten Institution im Rahmen seiner bzw. ihrer gesetzlichen Aufgaben verwendet werden. So gelten beispielsweise die Informationen, die eine Krankenkasse über die bei ihr versicherten Personen speichert, als Sozialdaten. Auch die Rentenversicherungsnummer und die Krankenversichertennummer sind Sozialdaten.

Sozialdaten unterliegen dem Sozialgeheimnis. Der Umgang mit ihnen ist im Sozialgesetzbuch – insbesondere in § 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und im zweiten Kapitel des Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – geregelt.

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