- Pfandhaus
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Pfandhaus oder Leihhaus ist die umgangssprachliche Bezeichnung für Pfandleihanstalten, die gewerbsmäßig gegen Annahme von Wertgegenständen Darlehen gewähren. Dabei wird in der Regel zu einer Beleihungsgrenze zwischen 25 % und 50 % des aktuellen Wertes (nicht des ehemaligen Kaufpreises) als Kredit vergeben.
Rechtlich handelt es sich bei diesem Vorgang um eine Verpfändung. Die Tätigkeit der Pfandleihanstalten ist in der Gewerbeordnung und landesrechtlich eingehend geregelt. Die öffentlichen und privaten Pfandleihanstalten gehörten schon seit jeher nicht zu den Kreditinstituten.
Sollte der Schuldner nicht bis zum festgelegten Termin (gesetzlich festgelegt sind drei Monate Vertragslaufzeit und ein Monat Überziehungsmöglichkeit) sein erhaltenes Darlehen mit den bis dahin angefallenen Zinsen und Gebühren beglichen haben oder zur Verlängerung der Vertragslaufzeit die Zinsen und Gebühren bezahlt haben, so wird der verpfändete Gegenstand öffentlich versteigert (dies muss gesetzlich vor Ablauf des zehnten Monats geschehen). Wurde bei der Versteigerung ein höherer Betrag erreicht als das Darlehen mit Zinsen und mit der monatlichen Kostenvergütung, sowie der anteiligen entstandenen Versteigerungs- und Auktionatorkosten, so erhält der Kunde die Differenz, genannt Überschuss. Ist es dem Pfandleiher oder dem Auktionator nicht gelungen, den Pfandgegenstand zu versteigern, so ist es dem Pfandleiher nun möglich, den Gegenstand zu verkaufen. Es ist nicht möglich, ein Pfand zu verkaufen, ohne dass es mindestens einmal bei einer Auktion aufgerufen wurde.
Siehe auch
Literatur
- Carl Christian Führer: Das Kreditinstitut der Kleinen Leute: Zur Bedeutung der Pfandleihe im deutschen Kaiserreich. In: Bankhistorisches Archiv 1/1992, Zeitschrift für Bankengeschichte, herausgegeben vom Wissenschaftlichen Beirat des Institutes für bankhistorische Forschung, Frankfurt am Main.
Weblinks
Kategorie:- Kreditgeschäft
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