- Pfandleiher
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Der Beruf des Pfandleihers beruht auf der Gewährung von Gelddarlehen gegen ein Pfandrecht an beweglichen Sachen (§ 1204 BGB). Dieses Pfandrecht, das durch Einigung und Übergabe der Pfandsache an den Pfandgläubiger begründet wird, nennt man auch Faustpfand. Die Bedingungen, unter denen der gewerbliche Betrieb einer Pfandleihe erlaubt ist, werden von verschiedenen Staaten unterschiedlich gesetzlich geregelt. Die Tätigkeit als Pfandleiher bedarf in der Regel einer behördlichen Erlaubnis. Sein Geschäftsort wird auch als Leihhaus, Pfandhaus oder Pfandleihanstalt bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Der Beruf des Pfandleihers
Voraussetzungen zum Betrieb einer Pfandleihe
Um eine Pfandleihe zu eröffnen, muss der Antragssteller geordnete finanzielle Verhältnisse sowie eine gewerberechtliche Zulassung nach §34 der Gewerbeordnung vorweisen können[1]. Die rechtlichen Grundlagen für den Betrieb einer Pfandleihe sind in der Pfandleihverordnung geregelt. Das Gewerbe muss der Antragsteller beim Ordnungsamt beantragen und die dazu nötigen Unterlagen vorlegen. Neben einem amtlichen Führungszeugnis, einem Nachweis über die erforderlichen Mittel und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister benötigt der Antragsteller noch eine Versicherung nach §8 der Pfandleihverordnung: "Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern."
Zusätzlich muss der Pfandleiher in vielen Kommunen hohe Sicherheiten nachweisen, in der Stadt Köln zum Beispiel in Höhe von 100.000 Euro[2]. Für die Erteilung der Pfandleiherlaubnis wird eine Gebühr erhoben, der Betrag differiert von Kommune zu Kommune. Ferner benötigt der Pfandleiher eine Geschäftsordnung, die in der Pfandleihe auszuhängen ist. Die Genehmigung dazu erteilt der Landeshauptmann.
Voraussetzungen zur Pfandkreditvergabe
Der Pfandgeber sollte persönlich in der Pfandleihe erscheinen. Ein Bevollmächtigter benötigt eine schriftliche Vollmacht. Nach §6 der Pfandleihverordnung hat der Pfandleiher nach Erhalt des Pfandes einen Pfandschein auszustellen. Dieser enthält Angaben über Aufbewahrung und Verwertung des Pfandes, über Zinsen und Kosten des Pfandkredits sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Pfandleihe. Jedes Pfand wird mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer versehen[3]. Der Pfandleiher muss mindestens einen Monat nach Ablauf der Darlehensfälligkeit verstreichen lassen, bevor er das nicht ausgelöste Pfand anderweitig verwertet. Überschüsse aus der Verwertung sind der zuständigen Behörde zuzuführen.
Leistungen eines Pfandleihers
Die Berechtigung des Pfandleihers umfasst die Gewährung eines Kredites gegen die Übergabe beweglicher Wertgegenstände. Auch bestimmte Wertpapiere (Inhaberpapiere) können als Pfand angenommen werden. Der Kreditnehmer muss weder eine Sicherheit vorweisen noch eine Bonitätsauskunft einreichen - er muss lediglich das Pfand, also einen beweglichen Wertgegenstand, einreichen und seinen Personalausweis vorzeigen. Der Pfandkredit ist damit wesentlich unbürokratischer erhältlich als ein herkömmlicher Ratenkredit. Der Pfandleiher zahlt daraufhin 25 bis 50 Prozent des Wertes in bar an den Kreditnehmer aus. Auf den Pfandkredit entfallen bis zu einer Summe von 300 Euro ein Prozent Zinsen. Bei einer Kreditsumme über 300 Euro müssen die Kreditnehmer mit Zinsen von etwa zwei Prozent rechnen. Zusätzlich fallen Pfandgebühren an - diese richten sich nach der Höhe der Leihsumme. Ausgelöst werden kann das Pfand zumeist nach drei Monaten gegen Zahlung des geliehenen Betrags plus Zinsen. Werden die Pfandgegenstände nicht ausgelöst, ist der Pfandleiher zum Verkauf der beweglichen Gegenstände berechtigt.
Literatur
- Carl C. Führer: Das Kreditinstitut der Kleinen Leute. Zur Bedeutung der Pfandleihe im deutschen Kaiserreich. In: Bankhistorisches Archiv. Zeitschrift zur Bankengeschichte (BA), Steiner, Stuttgart Jg. 18 (1992), Heft 1, S. 3-21, ISSN 0341-6208.
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Beruf und Gewerbe Pfandleiher Stadtamt Bremen
- ↑ Bspw. verlangt die Stadt Köln: Sicherheiten in Höhe von 100.000 Euro, bei Autopfandhäusern von 125.000 Euro. Die Sicherheiten können als Guthaben oder als Bankbürgschaft ausgewiesen sein. Mehr zum Thema unter http://www.gruenderlexikon.de
- ↑ Beruf und Gewerbe Pfandleiher Stadtamt Bremen
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