Beleihungsgrenze

Beleihungsgrenze

Beleihungsgrenze ist ein Begriff aus dem Kreditgeschäft der Kreditinstitute, der einen prozentualen Abschlag vom Beleihungswert einer Kreditsicherheit darstellt. Bis zu dieser Obergrenze der Beleihungsgrenze darf im Regelfall vom Kreditinstitut maximal Kredit gewährt werden. Dieser Abschlag zum Beleihungswert berücksichtigt individuelle Wertschwankungsgefahren und Verwertungsrisiken einer bestimmten Kreditsicherheit (z. B. beliehene Aktien), aber auch deren mehr oder weniger schnelle Liquidierbarkeit.

Inhaltsverzeichnis

Ermittlung der Beleihungsgrenzen

Die Beleihungsgrenze ist somit in ihrer absoluten Höhe einerseits von dem festgelegten Beleihungswert und andererseits vom prozentualen Abschlag abhängig. Das sind die beiden Größen, die die Obergrenze für die maximale Kreditgewährung limitieren.

Für die einzelnen Arten von Kreditsicherheiten wurden – je nach Institutsgruppe – unterschiedliche, an gesetzlichen Vorschriften orientierte Abschläge festgelegt, die einheitlich zur Anwendung kommen. Diese Abschläge berücksichtigen die Wertschwankungsgefahren und individuellen Verwertungsrisiken, die jeder Kreditsicherheit immanent sind.

Die SolvV kennt bei den Kreditsicherheiten, die hier Kreditrisikominderungstechniken genannt werden, keine einheitlichen Beleihungsgrenzen. Während die nachfolgend aufgelisteten Grenzen weitgehend mit dem Kreditrisikostandardansatz der SolvV übereinstimmen, ist dies bei den beiden Unterarten des IRB-Ansatzes nicht der Fall. Maßgeblich ist hierbei die Größe des "loss-given default" (LGD), dessen Komplement die sog. "recovery rate" darstellt. Der LGD sagt aus, welchen Kreditausfall ein Kreditinstitut bei Verwertung der Kreditsicherheiten erzielt hat. Entweder wird beim "Basis-Ansatz" der für den LGD wesentliche Abschlag zum Beleihungswert aufsichtsrechtlich vorgegeben oder wird beim "fortgeschrittenen IRB-Ansatz" durch jedes Kreditinstitut selbst ermittelt. Damit ist erkennbar, dass wegen der Individualität des LGD es zu unterschiedlichen Beleihungsgrenzen bei einzelnen Instituten oder Institutsgruppen bei derselben Sicherheitenart kommen kann und somit allgemeingültige Aussagen zur Beleihungsgrenze nicht gemacht werden können.

Beleihungsgrenzen bei Immobilien

Hier muss zwischen Wohn- und Gewerbeimmobilien unterschieden werden. Hypothekenbanken, Sparkassen und Geschäftsbanken finanzieren im Rahmen des Realkredits maximal 60 % des Beleihungswertes von Wohnimmobilien; Bausparkassen, Sparkassen und Geschäftsbanken bei einwandfreien Bonitätsverhältnissen auch bis zu 80 % des Beleihungswertes. In Einzelfällen dürfen bei bonitätsmäßig einwandfreien Kreditnehmern auch Kredite gewährt werden, die über die vorgegebene Beleihungsgrenze hinausgehen. Der darüber hinausgehende Betrag gilt im Kreditrisikostandardansatz der SolvV als Blankodarlehen, der allein auf die Bonität des Kreditnehmers abgestellt ist. Es handelt sich hierbei um ein sog. „Realkreditsplitting“, das weiterhin möglich ist[1] (siehe ausführlich hierzu den Artikel über den Realkredit).

Art Beleihungsgrenze in % Wertkonvention
Realkredit max. 60 % Beleihungswert
Realkredit max. 50 % Verkehrswert
"verstärkter Personalkredit" 80 % Beleihungswert

Beleihungsgrenzen bei Wertpapieren

Während die Beleihungsgrenzen bei Immobilien bei allen Institutsgruppen noch weitgehend konstant sind, gibt es deutliche Unterschiede bei den Beleihungsgrenzen für Wertpapiere. Beleihungsgrenzen bei Wertpapieren spielen insbesondere bei Effektenlombardkrediten eine Rolle. Die Beleihungsgrenzen werden dort vertraglich offengelegt, damit der Kreditnehmer die maximale Kreditobergrenze selbst ermitteln kann. Mögliche Werte sind:

Art Beleihungsgrenze in % Wertkonvention
Aktien, deutsche Standardwerte 40 % bis 60 % Kurswert
Aktien, Nebenwerte 30 % bis 50 % Kurswert
Aktien, spekulative Werte 0 % Kurswert
deutsche Staatsanleihen 100 % Nominalwert
ausländische Staatsanleihen, max. 1 Jahr Laufzeit 0 % bis 80 %, ratingabhängig Kurswert
ausländische Staatsanleihen, 1 bis 5 Jahre Laufzeit 0 % bis 70 %, ratingabhängig Kurswert

Beleihungsgrenzen bei anderen Sicherheiten

Über Wertpapiere hinaus können noch andere Sachen beliehen werden; deren mögliche Beleihungsgrenzen sind:

Art Beleihungsgrenze in % Wertkonvention
Spar-, Terminguthaben (Inland) 100 % Kontostand
Lebensversicherungen (Inland) 90 % Rückkaufswert
Forderungen (Inland) 60 % bis 80 % Nominalwert
Fahrzeuge, Maschinen (Inland) 40 % bis 60 % Zeitwert (Schwacke-Liste)

Beispiel

Der Beleihungswert einer deutschen, am geregelten Markt gehandelten Aktie ist regelmäßig identisch mit ihrem Kurswert. Bei der Verpfändung von Aktien in einem Depot ergebe sich ein Kurswert von EUR 50.000, sodass der Beleihungswert ebenfalls bei EUR 50.000 liegt. Die vorgegebene Beleihungsgrenze von 60 % des Beleihungswerts beträgt somit EUR 30.000. Die Bank kann dann auf diese verpfändeten Aktien einen Kredit von maximal EUR 30.000 gewähren. In der relativ niedrigen Beleihungsgrenze von 60 % kommt das Wertschwankungsrisiko zum Ausdruck, das bei Aktien im Vergleich zu anderen Sicherheitenarten als hoch eingestuft werden muss. Der Aktienkurs darf mithin nicht mehr als 40 % sinken, bevor der Kredit nicht mehr einwandfrei gesichert ist und Nachbesicherungs- oder Rückzahlungsregelungen greifen.

Sicherheiten und Eigenmittelunterlegung

Die seit dem Jahre 2007 geltende SolvV erkennt Sicherheiten im Rahmen der sog. Kreditrisikominderungstechniken in einem größeren Umfang an als dies bei dem zuvor geltenden Grundsatz I der Fall war[2]. Dabei unterscheidet die SolvV generell zwischen zwei Verfahren, nämlich dem Kreditrisikostandardansatz und dem IRB-Ansatz (mit zwei Unterformen). Neben einem weitaus größeren Kreis berücksichtigungsfähiger finanzieller Sicherheiten und anerkannter Gewährleistungsgeber werden bei Instituten, die einen IRB-Ansatz nutzen (sog. IRBA-Institute) auch Sicherungsabtretungen von Forderungen oder Sachsicherheiten risikomindernd anerkannt. Bei Anwendung der Unterform des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes ist der Kreis der berücksichtigungsfähigen Sicherheiten sogar unbeschränkt, soweit ein Institut zuverlässige Schätzungen zu deren Werthaltigkeit nachweisen kann. Festgehalten wird weiterhin an der Anerkennung von grundpfandrechtlichen Sicherheiten. Um Kreditrisikominderungstechniken bei der Berechnung der Eigenmittelunterlegung berücksichtigen zu dürfen, müssen die Institute jedoch bestimmte qualitative Mindestanforderungen einhalten, die die SolvV ausdrücklich beschreibt.

Zudem ist im IRB-Ansatz über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren der Nachweis zu erbringen, dass im nationalen Durchschnitt

  1. Verluste aus gewerblichen Immobilienkrediten bis zur Beleihungsgrenze von 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts auf Grundlage des Beleihungswerts nicht größer als 0,3 % der ausstehenden Kredite in jedem Jahr sind und
  2. die Gesamtverluste aus gewerblichen Immobilienkrediten in keinem Jahr größer sind als 0,5 % der ausstehenden Kredite.

Einzelnachweise

  1. Verband öffentlicher Banken, „Interpretationshilfen für die Umsatzung von Basel II“, Mai 2005, S. 14
  2. Deutsche Bundesbank, Solvabilität

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