- Pfandleihe
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Als Pfandhaus, auch Leihhaus, wird umgangssprachlich ein Geschäft bezeichnet, welches gegen Annahme von Wertgegenständen Darlehen vergibt. Dabei wird in der Regel zwischen 25 % und 50 % des aktuellen Wertes (nicht des ehemaligen Kaufpreises) als Kredit vergeben. Sollte der Schuldner nicht bis zum festgelegten Termin (gesetzlich festgelegt drei Monate Vertragslaufzeit + ein Monat Überziehungsmöglichkeit) sein erhaltenes Darlehen mit den bis dahin angefallenen Zinsen und Gebühren beglichen haben oder zur Verlängerung der Vertragslaufzeit die Zinsen und Gebühren bezahlt haben, so wird der verpfändete Gegenstand öffentlich versteigert (dies muss gesetzlich vor Ablauf des zehnten Monats geschehen). Wurde bei der Versteigerung ein höherer Betrag erreicht als das Darlehen mit Zinsen und mit der monatlichen Kostenvergütung, sowie der anteiligen entstandenen Versteigerungs- und Auktionatorkosten, so erhält der Kunde die Differenz, genannt Überschuss. Ist es dem Pfandleiher oder dem Auktionator nicht gelungen, den Pfandgegenstand zu versteigern, so ist es dem Pfandleiher nun möglich, den Gegenstand zu verkaufen. Es ist nicht möglich, ein Pfand zu verkaufen, ohne dass es mindestens einmal bei einer Auktion aufgerufen wurde.
siehe auch: Leihamt, Pfandleiher, Lombardkredit
Literatur
- Carl Christian Führer: Das Kreditinstitut der Kleinen Leute: Zur Bedeutung der Pfandleihe im deutschen Kaiserreich. In: Bankhistorisches Archiv 1/1992, Zeitschrift für Bankengeschichte, herausgegeben vom Wissenschaftlichen Beirat des Institutes für bankhistorische Forschung, Frankfurt am Main.
Weblinks
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