- Pflege des Brauchtums
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Als gemeinnützig wird eine Tätigkeit bezeichnet, die darauf abzielt, das allgemeine Wohl zu fördern. Wenn eine Organisation als gemeinnützig anerkannt worden ist, wird sie von den Steuern ganz oder teilweise befreit. Viele nichtstaatliche Hilfswerke und kulturelle Institutionen, aber auch Sportvereine oder Krankenhäuser sind als gemeinnützig anerkannt, ebenso Wohnungsbauunternehmen (Neue Heimat, GEWOBA in Bremen, Saga in Hamburg).
Inhaltsverzeichnis
Status in Deutschland
Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft definiert sich in Deutschland aus § 52 Abgabenordnung (AO).
„Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“
Neben der Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie Sport zählen dazu unter anderem auch die Förderung des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.
Gemeinnützigkeit ist ein rein steuerrechtlicher Tatbestand. Gemeinnützigkeit ist einer der sogenannten steuerbegünstigten Zwecke und führt zu einer Steuerbegünstigung der Körperschaft. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt.
Vorteile der Gemeinnützigkeit sind insbesondere die Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, also den Steuern auf das Einkommen (zum Beispiel aus Vermögenserträgen und Zweckbetrieben, § 5 Abs. 1 Ziff. 9 KStG), und die Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen für Spenden auszustellen. Diese Bestätigungen berechtigen den Spender zum Sonderausgaben- oder Betriebsausgabenabzug.
Im Bereich der Umsatzsteuer kann es zu zusätzlichen Vergünstigungen kommen. Im Allgemeinen sind gemeinnützige Körperschaften zwar nicht unternehmerisch tätig und sie werden wie normale Endverbraucher behandelt. Aber wenn die Körperschaft zur Erreichung ihrer gemeinnützigen Zwecke unternehmerisch tätig sein muss und die erbrachten Leistungen nicht nach § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, dann unterliegen die Leistungen je nach Einzelfall oft einem ermäßigten Steuersatz von 7 % oder dem vollen Steuersatz von 19 % -steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb- (zum ermäßigtem Steuersatz siehe auch: § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG).
Viele gemeinnützige Einrichtungen in Deutschland sind zivilrechtlich als eingetragener Verein organisiert, dazu kommen Stiftungen, gemeinnützige GmbHs (gGmbH) und – seltener – gemeinnützige Aktiengesellschaften, zum Beispiel die Zoologischer Garten Berlin AG, die ebenfalls gemäß der Satzung gemeinnützigen Zwecken dienen können. Steuerbefreit sind nur Körperschaften, wozu im steuerlichen Sinn neben den genannten Rechtsformen auch nicht eingetragene Vereine gehören, nicht aber Personengesellschaften wie z. B. die BGB-Gesellschaft. Allerdings können Zuwendungen an Stiftungen seit dem Jahr 2000 in größerem Umfang steuerlich geltend gemacht werden als Zuwendungen an andere gemeinnützige Einrichtungen.
Als „freigemeinnützig“ bezeichnet man Einrichtungen, die von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen oder Vereinen unterhalten werden.
Das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" soll seit dem 1. Januar 2007 die Rahmenbedingungen für gemeinnützige Tätigkeit in Deutschland verbessern.
Voraussetzungen für die Anerkennung
Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfüllt sein:
- Die Körperschaft muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
- Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.
- Alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung müssen aus der Satzung ersichtlich sein. Die Satzung muss auch die Art der Zweckverwirklichung angeben.
- Die Satzung muss eine Regelung enthalten, dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke auch zukünftig für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird (sog. Anfallklausel).
- Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen.
Nach § 52 Abs. 2 AO sind u. a. folgende Ziele als gemeinnützig anzuerkennen (unvollständige Aufzählung):
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung
- die Förderung von Bildung und Erziehung
- die Förderung von Kunst und Kultur
- die Förderung von Völkerverständigung
- die Förderung des Landschafts- und Denkmalschutzes
- die Förderung des Heimatgedankens
- die Förderung des traditionellen Brauchtums (einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings)
Bei der Gründung einer steuerbegünstigten Körperschaft empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung der Satzung mit dem Finanzamt. Nach der Gründung kann beim Finanzamt die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über die Steuerbegünstigung beantragt werden. Ob die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung tatsächlich vorlagen, prüft das Finanzamt immer nur rückwirkend, in der Regel alle drei Jahre, und erteilt dann rückwirkend einen Freistellungsbescheid. Dieser berechtigt dann maximal fünf Jahre lang zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen).
Entzug der Rechtsfähigkeit
Einem gemeinnützigen Verein kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt (vgl. BGB §43).
Status in der Schweiz
Ein Verein oder eine beliebige andere juristische Person ist in der Schweiz gemeinnützig – und damit von Steuern befreit – wenn er keinen Erwerbs- oder Selbsthilfezweck aufweist. Die Gemeinnützigkeit ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Organisation
- von der Allgemeinheit als förderungswürdig anerkannt wird,
- eine erhebliche Leistung im Dienste der Allgemeinheit erbringt
- und dessen Mitglieder persönliche oder finanzielle Opfer erbringen.
Die Mittel müssen dauernd an die gemeinnützige Tätigkeit gebunden sein. Daher darf das Vermögen einer gemeinnützigen Institution nicht an Personen verteilt werden, sondern die Satzung muss im Falle ihrer Auflösung einen gemeinnützigen Empfänger des Vermögens ausweisen. Spenden und andere Beiträge an gemeinnützige Vereine kann man in manchen Kantonen vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Auch die Zielmenge der Menschen, für die der Verein tätig ist, muss offen definiert sein. Die gemeinnützige Arbeit des Vereins kann auch im Ausland oder im kulturellen Bereich stattfinden [1].
In der Schweiz tritt auch die Stiftung ZEWO auf, die gemeinnützige Organisationen überprüft und zertifiziert.
Siehe auch
Weblinks
- Abgabenordnung (AO)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Stefan Winheller, Aktuelle Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht 2007, DStZ 2008, S. 281 ff.
- Reform von Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht
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