Pfändungsverfügung

Pfändungsverfügung

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist in Deutschland eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung auf dem Gebiet des Verwaltungs- oder Steuerrechts. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird von der zuständigen Vollstreckungsbehörde selbst erlassen.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen

Titel 
Der Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung setzt zunächst einen vollstreckbaren Titel voraus. Dieser Titel ist in der Regel ein Leistungsbescheid, den der zuständige Fachbereich dem Schuldner übersandt hat. Dieser Leistungsbescheid muss grundsätzlich rechtskräftig sein. Ausnahmen hiervon sind zum Beispiel die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Leistungsbescheid und Nebenforderungen des Vollstreckungsverfahrens (Mahngebühren und Vollstreckungskosten), für die kein eigener Leistungsbescheid ergehen muss, wenn sie mit der Hauptforderung beigetrieben werden.
Fälligkeit der Leistung 
Die Geldleistung, zu der der Schuldner mit dem Leistungsbescheid aufgefordert wurde, muss fällig sein.
Schonfrist 
Dem Schuldner ist eine Schonfrist von einer Woche seit Fälligkeit der Leistung zu gewähren. Ist im Leistungsbescheid keine Fälligkeit genannt, berechnet sich die Wochenfrist nach der Bekanntgabe des Leistungsbescheides.
Mahnung 
Im Regelfall ist der Schuldner vor der Einleitung der Vollstreckung zu mahnen. Ausnahmen bestehen zum Beispiel dann, wenn die Mahnung den Erfolg der Zwangsvollstreckung verhindern würde oder der Aufenthaltsort des Schuldners nicht ermittelt werden kann.

Eine Anhörung des Schuldners vor Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist im Gegensatz zum Zivilrecht nicht erforderlich, da ansonsten der Vollstreckungsschuldner die Zwangsvollstreckung vereiteln könnte.

Inhalt

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung muss in ihrem gesamten Inhalt so deutlich formuliert sein, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind (Erfordernis der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes). Die inhaltlichen Mindestanforderungen sind daher:

  • die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners,
  • die Bezeichnung des Drittschuldners als Adressat der Pfändungs- und Einziehungsverfügung,
  • der Gegenstand in den vollstreckt werden soll - also die Forderung - muss genau bezeichnet sein. Im Rahmen einer Kontopfändung ist es aber zum Beispiel nicht erforderlich, die Kontonummer anzugeben, da die Pfändung in die "gesamte Geschäftsbeziehung" für die Bestimmtheit ausreichend ist.
  • der Betrag, wegen dessen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergeht,
  • das Verbot an den Drittschuldner, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten,
  • das Gebot an den Vollstreckungsschuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten und
  • die Anordnung der Einziehung der Forderung.

Die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung sollte ebenfalls in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Dies ist nicht zwingend, aber der Drittschuldner braucht die Drittschuldnererklärung nur auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers abgeben.

Die Pfändung und die Einziehung können auch in getrennten Verfügungen erfolgen, so dass eine Pfändungsverfügung und eine Einziehungsverfügung von der Vollstreckungsbehörde zeitlich getrennt erlassen werden können. Diese Möglichkeit ist aber praktisch nicht relevant.

Wirksamwerden

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam. Im Regelfall erfolgt die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, kann aber auch durch einen Vollziehungsbeamten oder Gerichtsvollzieher erfolgen.

Die Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner über die Zustellung an den Drittschuldner ist keine Voraussetzung für das Wirksamwerden der Verfügung. Sie ist trotzdem unerlässlich, da die Pfändungs- und Einziehungsverfügung das Gebot an den Vollstreckungsschuldner enthält, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Diese Mitteilung erfolgt in der Praxis immer erst dann, wenn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nachweisbar zugestellt wurde und daher bereits wirksam ist.

Wirkung

Mit der Zustellung einer rechtmäßigen Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Drittschuldner entsteht ein öffentlich-rechtliches Pfändungspfandrecht an der gepfändeten Forderung. Der Drittschuldner kann mit befreiender Wirkung nur noch an den Vollstreckungsgläubiger leisten. Leistet er an den Vollstreckungsschuldner, muss er trotzdem nochmals an den Vollstreckungsgläubiger leisten.

Rechtsmittel

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann im Verwaltungsrecht in der Regel mit dem Widerspruch angefochten werden. Im Zuge der Verwaltungsmodernisierung haben einige Bundesländer per Gesetz das Widerspruchsverfahren auf einigen Gebieten des Verwaltungsrechts abgeschafft (z. B. Niedersachsen), so dass in diesen Fällen nur noch die Klage beim Verwaltungsgericht zulässig ist.

Im Steuerrecht ist der Einspruch das zulässige Rechtsmittel.

Pfändungsschutz

Zahlreiche Vorschriften schützen den Schuldner davor, dass ihm durch die Pfändung die notwendige Lebensgrundlage entzogen wird. Zu den bekanntesten Schutzvorschriften gehören:

  • die Pfändungsfreigrenzen zum Schutz des Arbeitseinkommens ( § 850 c ZPO) und
  • der Schutz eines gepfändeten Guthabens bei einem Kreditinstitut (§ 835 Abs. 3 ZPO).

Zu den Pfändungsschutzvorschriften zählen zum Beispiel auch die Regelungen über:

  • unpfändbare Bezüge (§ 850 a ZPO),
  • bedingt pfändbare Bezüge (§ 850 b ZPO) und
  • die Änderung der Pfändungsfreigrenzen (§ 850 f ZPO).

Die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO gelten auch im öffentlichen Recht. Die entsprechenden Anträge sind bei der Vollstreckungsbehörde einzureichen, die die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen hat.

Rechtsgrundlagen

Im Verwaltungsrecht sind die Rechtsgrundlagen sehr vielfältig, da jedes Bundesland und auch der Bund eigene Gesetze haben. Eine Liste der Vorschriften von Bund und Ländern findet man im Artikel Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Im Steuerrecht wird nach der Abgabenordnung vollstreckt.

Siehe auch

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Vollstreckungsbehörde

Weblinks

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