Pfändungstabelle

Pfändungstabelle

Die Pfändungstabelle legt die Pfändungsgrenzen für das persönliche monatliche Arbeits- oder Sozialeinkommen fest. Diese Beträge darf der Schuldner trotz Pfändung behalten, damit dieser und seinen Angehörigen ein Existenzminimum zum Leben zur Verfügung steht.

Die Pfändungsfreigrenzen sind von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, d. h., den Familienangehörigen, denen der Schuldner Unterhalt leisten muss und auch tatsächlich leistet, abhängig. Dabei gibt es bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe zunächst den Pfändungsfreibetrag. Wenn das Arbeitseinkommen über diesem Pfändungsfreibetrag liegt, wird dieser Teil bis zu einer bestimmten Höhe zwischen Gläubiger und Schuldner geteilt. Das soll den Schuldner motivieren, mehr Einkommen zu erzielen. Alles was der Schuldner über der Einkommensobergrenze (3.020,06 Euro) verdient, wird komplett an den Gläubiger abgeführt.

Diese amtlich festgelegte Pfändungstabelle wird in Zeitabständen an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Eine für Juni 2009 geplante Anpassung brauchte nicht durchgeführt werden, da der Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes seit dem Stichtag 2005 nicht geändert wurde.[1] Die letzte Anpassung erfolgte am 1. Juli 2011[2]

Inhaltsverzeichnis

Tabelle

Diese Tabelle gilt nur für Deutschland (§ 850c ZPO).

Monatliches Netto-Einkommen Pfändbarer Betrag nach Anzahl unterhaltspflichtiger Personen
von Euro bis Euro Allein (€) 1 Person (€) 2 Person (€) 3 Person (€) 4 Person (€) 5 Person (€)
0,00 989,99 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
990,00 999,99 3,40 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
1.000,00 1.009,99 10,40 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
1.010,00 1.019,99 17,40 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
1.020,00 1.029,99 24,40 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
... ... ... ... ... ... ... ...
1.350,00 1.359,99 255,40 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

Und so weiter, bei Alleinlebenden, ohne Unterhaltsverpflichtung werden von jeweils verdienten 10 Euro 7 Euro einbehalten. Unterhaltsverpflichtete müssen bis 1.359,99 Euro nichts abführen.

Monatliches Netto-Einkommen Pfändbarer Betrag nach Anzahl unterhaltspflichtiger Personen
von Euro bis Euro Allein (€) 1 Person (€) 2 Person (€) 3 Person (€) 4 Person (€) 5 Person (€)
1.360,00 1.369,99 262,40 2,05 0,00 0,00 0,00 0,00
1.370,00 1.379,99 269,40 7,05 0,00 0,00 0,00 0,00
1.380,00 1.389,99 276,40 12,05 0,00 0,00 0,00 0,00
1.390,00 1.399,99 283,40 17,05 0,00 0,00 0,00 0,00
1.400,00 1.409,99 290,40 22,05 0,00 0,00 0,00 0,00
... ... ... ... ... ... ... ...
1.560,00 1.569,99 402,40 102,05 0,00 0,00 0,00 0,00

Bei Schuldnern, die 1 Unterhaltsverpfichtung haben, werden von jeden weiteren 10 verdienten Euro, 5 Euro einbehalten. Personen mit mehr als 1 Unterhaltsverpflichtetung müssen bis 1.569,99 Euro nichts abführen.

Monatliches Netto-Einkommen Pfändbarer Betrag nach Anzahl unterhaltspflichtiger Personen
von Euro bis Euro Allein (€) 1 Person (€) 2 Person (€) 3 Person (€) 4 Person (€) 5 Person (€)
1.570,00 1.579,99 409,40 107,05 3,00 0,00 0,00 0,00
1.580,00 1.589,99 416,40 112,05 7,00 0,00 0,00 0,00
1.590,00 1.599,99 423,40 117,05 11,00 0,00 0,00 0,00
1.600,00 1.609,99 430,40 122,05 15,00 0,00 0,00 0,00
1.610,00 1.619,99 437,40 127,05 19,00 0,00 0,00 0,00
... ... ... ... ... ... ... ...
1.760,00 1.769,99 542,40 202,05 79,0 0,00 0,00 0,00

Bei 2 Unterhaltsverpflichtungen werden von jeden weiteren verdienten 10 Euro 4 Euro einbehalten. Schuldner mit 3 Unterhaltsverpflichtungen müssen bis 1.769,99 Euro nichts abführen.

Monatliches Netto-Einkommen Pfändbarer Betrag nach Anzahl unterhaltspflichtiger Personen
von Euro bis Euro Allein (€) 1 Person (€) 2 Person (€) 3 Person (€) 4 Person (€) 5 Person (€)
1.770,00 1.779,99 549,40 207,05 83,00 0,29 0,00 0,00
1.790,00 1.799,99 563,40 217,05 91,00 6,29 0,00 0,00
1.800,00 1.809,99 570,40 222,05 95,00 9,29 0,00 0,00
1.810,00 1.819,99 577,40 227,05 99,00 12,29 0,00 0,00
1.820,00 1.829,99 584,40 232,05 103,00 15,29 0,00 0,00
... ... ... ... ... ... ... ...
1.970,00 1.979,99 689,40 307,05 163,01 60,29 0,00 0,00

Bei 3 Unterhaltsverpflichtungen werden von jeden weiteren verdienten 10 Euro 3 Euro einbehalten. Schuldner mit 4 Unterhaltsverpflichtungen müssen bis 1.979,99 Euro nichts abführen.

Monatliches Netto-Einkommen Pfändbarer Betrag nach Anzahl unterhaltspflichtiger Personen
von Euro bis Euro Allein (€) 1 Person (€) 2 Person (€) 3 Person (€) 4 Person (€) 5 Person (€)
1.980,00 1.989,99 696,40 312,05 167,00 63,29 0,88 0,00
1.990,00 1.999,99 703,40 317,05 171,00 66,29 2,88 0,00
2.000,00 2.009,99 710,40 322,05 175,00 69,29 4,88 0,00
2.010,00 2.019,99 717,40 327,05 179,00 72,29 6,88 0,00
2.020,00 2.029,99 724,40 332,05 183,00 75,29 8,88 0,00
... ... ... ... ... ... ... ...
2.180,00 2.189,99 836,40 412,05 247,00 123,29 40,88 0,00

Bei 4 Unterhaltsverpflichtungen werden von jeden weiteren verdienten 10 Euro 2 Euro einbehalten. Schuldner mit 5 Unterhaltsverpflichtungen müssen bis 2.189,99 Euro nichts abführen.

Monatliches Netto-Einkommen Pfändbarer Betrag nach Anzahl unterhaltspflichtiger Personen
von Euro bis Euro Allein (€) 1 Person (€) 2 Person (€) 3 Person (€) 4 Person (€) 5 Person (€)
2.190,00 2.199,99 843,40 417,05 251,00 126,29 42,88 0,79
2.200,00 2.209,99 850,40 422,05 255,00 129,29 44,88 1,79
2.210,00 2.219,99 857,40 427,05 259,00 132,29 46,88 2,79
2.220,00 2.229,99 864,40 432,05 263,00 135,29 48,88 3,79
2.230,00 2.239,99 871,40 437,05 267,00 138,29 50,88 4,79
... ... ... ... ... ... ... ...
3.020,00 3.020,06 1.424,40 832,05 583,00 375,29 208,88 83,79

Bei 5 Unterhaltsverpflichtungen werden von jeden weiteren verdienten 10 Euro 1 Euro einbehalten.

Alle Beträge über 3.020,06 Euro sind voll pfändbar

Zusammenhänge und Gesetze

Bei dieser Art der Zwangsvollstreckung handelt es sich um eine Pfändung bei einem Drittschuldner, also einer natürlichen oder juristischen Person, die ihrerseits dem Schuldner etwas schuldet, z.B. als Arbeitgeber. Das ganze geschieht mit Hilfe eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB), in welchem sowohl der Schuldner als auch der Drittschuldner zu benennen sind.

Am bekanntesten sind in diesem Zusammenhang zu nennen:

- Lohn- und Gehaltspfändung - Pfändung laufender Sozialleistungen - Pfändung von Kontoguthaben - Pfändung von Lebensversicherungsansprüchen - Pfändung von Schadensersatzansprüchen.

Bei der Pfändung von Lohn- und Gehaltsansprüchen sind zum Schutze des Schuldners die Freigrenzen aufgrund der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) zu beachten. Die Pfändungstabelle berücksichtigt hierbei auch angemessene Unterhaltspflichten, d.h., der Pfändungsfreibetrag ist bei unverheirateten Personen ohne Kinder geringer als bei bestehenden Unterhaltszahlungspflichten. Wenn allerdings wegen einer dieser Unterhaltspflichten selbst gepfändet wird, gelten die gesetzlichen Freigrenzen nicht. Stattdessen ist dann vom Gericht im Einzelfall ein angemessener Freibetrag, der unterhalb der Tabelle liegt, anzusetzen (§ 850d ZPO).

Laufende Sozialleistungen (Geldleistungen) sind mit Ausnahme von Sozialhilfe wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 54 SGB-I). Dies betrifft z.B. Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld usw. Allerdings gilt als Besonderheit, dass keine Sozialhilfebedürftigkeit eintreten darf.

Soweit Kontoguthaben gepfändet werden, hat beim Eingang von Sozialleistungen auf einem Girokonto der Kontoinhaber einen 14-tägigen Pfändungsschutz (§ 55 SGB-I). D.h., auch wenn das Konto gepfändet ist, darf der Kontoinhaber Sozialleistungen binnen 14 Tagen abheben (seit 1. Juli 2010, zuvor 7 Tage; gilt nur, wenn das zu pfändende Konto nicht bereits ein P-Konto ist), erst danach ist das entsprechende Guthaben nicht mehr geschützt.

Siehe auch

Literatur

  • Hintzen: Lohnpfändung 2010, Stollfuß Medien, Tabellen und Erläuterungen, 27. Auflage, ISBN 978-3-08-314010-8
  • Lackmann: Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl., 2005
  • Musielak: Grundkurs ZPO, 6. Aufl., München 2002
  • Saenger (Hrsg.): Zivilprozessordnung - Handkommentar, 1. Aufl., Baden-Baden 2006
  • Stohler Walter: Geld eintreiben, Zwangsvollstreckung nach Schweizer Recht (SchKG), Bottmingen 2005, ISBN 978-3-033-00678-2
  • Watzling: "Lohnpfändung", (mit den neuen Werten ab 1. Juli 2011) Haufe-Lexware, 6. Auflage 2011, ISBN 978-3-448-09751-1

Einzelnachweise

  1. Publikation des Bundesministerium der Justiz, abgerufen 3. Dezember 2009
  2. Bundesgesetzblatt 2011 Teil I Nr. 22 vom 17. Mai 2011, Seiten 825 - 840, abgerufen am 7. August 2011

Weblinks

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